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Brandschutztechnische Stolperfallen bei Hotelsanierungen umgehen

  • Hotelsanierungen können mit schärferen Brandschutzauflagen einhergehen. Besondere Anforderungen gelten hier z. B. für Abschottungen von Leitungsdurchführungen.
  • Zur Reduzierung von Brandlasten müssen Entwässerungsrohrsysteme ein Mindestbrandverhalten aufweisen. Nicht brennbare Rohre aus Gusseisen der Baustoffklasse A1 führen keine zusätzlichen Brandlasten herbei und entwickeln keine toxischen Brandgase.
  • Wird eine vorhandene Installation um neue Komponenten ergänzt, ist unabhängig vom verwendeten Rohrmaterial immer die bestehende Abschottung hinsichtlich der aktuellen Anforderungen zu prüfen.
  • Bei Mischinstallationen gelten besondere Brandschutzbestimmungen. Abschottungslösungen für Entwässerungssysteme, die aus nicht brennbaren und brennbaren Leitungsmaterialien bestehen, erfordern stets fallspezifischer Überlegungen.
  • In Flucht- und Rettungswegen dürfen brennbare Leitungen nicht frei verlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung erforderlich. Das ist bei nicht brennbaren Rohrsystemen nicht der Fall.
  • SHK-Fachleute sind gut beraten, dem Thema Brandschutz nicht nur bei der Sanierung die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Ergeben sich bei der Abnahme ­Mängel, sind aufwendige Nach­besserungen unumgänglich.
  • Was die Vielfalt der Nutzungsformen angeht, sind Hotels ein oft äußerst komplexes Thema. In sehr vielen Fällen will das Hotel seinen Gästen ja nicht nur Zimmer für eine angenehme Übernachtung bieten. Ähnlich relevant ist heute auch die Nutzung des Hotels als Tagungs-, Seminar- und Veranstaltungsort. Gerade damit können allerdings noch schärfere Brandschutzauflagen einhergehen, die sich unter anderem aus den diversen Versammlungsstättenverordnungen und Richtlinien der Länder ergeben.

    Besondere Anforderungen gelten hier z. B. für Abschottungen von Leitungsdurchführungen. Früher waren nicht brennbare SML-Gussrohre – das sogenannte „System Muffenlos“ – als Entwässerungsrohre in Hotels Standard. In den letzten 15 bis 20 Jahren fanden dann Kunststoffrohrsysteme stärkere Verbreitung, die bezüglich ihres Brandverhaltens nicht ganz unproblematisch sind.

    Zuordnung der europäischen Brandklassen nach DIN EN 13501-1 zu den Baustoffklassen nach DIN 4102-1.

    Bild: Saint-Gobain Pam Building

    Zuordnung der europäischen Brandklassen nach DIN EN 13501-1 zu den Baustoffklassen nach DIN 4102-1.

    Brandverhalten und Baustoffklassen

    Noch bevor Überlegungen zu Abschottungen angestellt werden, gilt es zu prüfen, welche Materialien die beste Wahl sind. So sind SML-Rohre aus Grauguss nicht brennbar und auch die Gefahr von Rauchentwicklung besteht damit nicht. Und gerade von der Rauchentwicklung geht bei einem Brand die größte Gefahr für Menschen aus, viele Brandtote sind erstickt oder den Folgen einer Rauchvergiftung erlegen.

    Der bauphysikalische Vorteil von SML-Rohren aus Grauguss wird auch vor dem Hintergrund der DIN EN 13501-1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten“ deutlich. Die EU-Kommission hatte bereits mit ihrer Entscheidung 96/603/EC im ­Oktober 1996 bestimmt, dass Gusseisen der Baustoffklasse A1 angehört, nicht brennbar ist und damit auch keiner Prüfung des Brandverhaltens bedarf.

    Für die Zulassung von Entwässerungsrohrsystemen ist ein Mindestbrandverhalten erforderlich, das heißt, sie müssen mindestens der Baustoffklasse B2 „normal entflammbar“ angehören. Kunststoffrohre können die für Gebäude zugelassenen Baustoffklassifizierungen im Bereich normal entflammbar oder schwer entflammbar erreichen.

    Abschottung zwischen den Geschossen

    Besonderes Augenmerk in Sachen Brandschutz wird bei Rohrsystemen darauf gelegt, dass sie für die erforderliche Abschottungswirkung sorgen. Decken beispielsweise müssen die Ausbreitung eines Brandes für wenigstens 90 Minuten verhindern. Das bedeutet: Auch die Entwässerungsrohre, die durch sie hindurchgeführt sind, müssen die Brandschutzanforderungen erfüllen – was ­Feuer-, Rauch- und Temperaturentwicklung im benachbarten Geschoss einschließt.

    Im Abschnitt A 2.1.3.3 der Musterverwaltungs-Vorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) werden die Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall beschrieben. In diesem Abschnitt wird sehr deutlich dargestellt, wie wichtig es ist, eine Brandweiterleitung auf andere Nutzungseinheiten zu verhindern. Ebenso wird verdeutlicht, dass diese Betrachtung des Raumabschlusses in alle Richtungen zu sehen ist (z. B. sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben). Die jeweils brandabgewandte Seite darf in keinem Fall eine Rauchentwicklung bzw. ein Abfallen/Abtropfen von (brennbaren) ­Bestandteilen aufweisen.

    Diese Anforderungen gelten laut Abschnitt A 2.1.8 auch für Decken: „Decken zwischen Geschossen müssen in baulichen Anlagen gemäß § 31 MBO (Anm. d. Red.: nach Landesrecht) ausreichend lang standsicher und raumabschließend sein und den Anforderungen der Abschnitte A 2.1.3.2 und A 2.1.3.3 entsprechen.“ Dasselbe gilt somit auch für die darin eingebauten Rohrabschottungen.

    Abschottungen bei Gussrohren

    Eine Lösung für Gussrohrinstallationen sind z. B. Mineralwollumhüllungen – entweder nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) mit Mineralwolle nur im Deckendurchbruch oder entsprechend den Nachweisen der Isolierungshersteller mit kurzer weiterführender Isolierung. Diese Lösungen basieren alle auf demselben Prinzip: Vor allem muss die Lücke zwischen Rohr und Decke brandsicher verschlossen sein – die nicht brennbaren Gussrohre selbst bleiben ohnehin unbeschädigt.

    Wenn nicht mit den Erleichterungen der MLAR gearbeitet werden kann, ist eine zugelassene Abschottung zu wählen, die darüber hinaus die Wärmeweiterleitung über das Gussmaterial selbst verhindert. Weil Wärme physikalisch bedingt nach oben steigt, besteht nach unten nachweislich keine Gefahr einer Überhitzung. Insofern sichern Abschottungsvarianten für eine reine Gussrohrinstallation gegen eine Brandweiterleitung nach oben und nach unten.

    Wenn im Modernisierungsfall die alte Gussrohrinstallation mit neuen Gussrohrkomponenten ergänzt oder ausgebessert wird, ist immer die bestehende Abschottung zu prüfen. Die Chancen stehen aber gut, dass die alte Abschottung auch die aktuellen Anforderungen noch erfüllt.

    Nicht brennbare Entwässerungsinstallationen vereinfachen vor allem Multischottdurchführungen.

    Bild: Saint-Gobain Pam Building

    Nicht brennbare Entwässerungsinstallationen vereinfachen vor allem Multischottdurchführungen.

    Abschottungen bei Kunststoffrohren

    Bei reinen Kunststoffrohrinstallationen müssen unter die Decken Brandschutzmanschetten gesetzt werden, die für das jeweilige Fabrikat zugelassen sind. Dadurch kann es gegebenenfalls brandschutztechnisch nicht ganz einfach sein, alte und neue Fabrikate zu mischen. Eine Prüfung der alten, bestehenden Abschottung ist auch hier in jedem Fall erforderlich. Um für eine sichere Abnahme zu sorgen, empfiehlt sich im Zweifelsfall ein kompletter Austausch der Brandschutzmanschetten.

    In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Fallrohre aus Kunststoff im Brandraum praktisch vollständig wegbrennen. Für den Raumabschluss sorgt dann nur die Brandschutzmanschette. In einigen Brandversuchen wurde beobachtet, dass eine unter der Decke des Brandraums platzierte Brandschutzmanschette keinen sicheren Raumabschluss nach unten gewährleistete: Hitze und abtropfendes brennendes Material wurden nach unten übertragen.

    Abschottungen bei Mischinstallationen

    In vielen Hotels sind auch Mischinstallationen aus Guss und Kunststoff zu finden: etwa mit einem Fallrohr aus Guss und den Sammelanschlussleitungen aus Kunststoff. Hier kann im Brandfall durch ein Wegbrennen des Kunststoffrohrs die nicht brennbare Fallleitung im Brandraum geöffnet werden, wodurch ein verstärkter Kamineffekt auftritt. Wenn im oberen Geschoss ebenfalls ein Kunststoffrohr angeschlossen ist, besteht die Gefahr, dass es auf die hohen Temperaturen mit einer Selbstentzündung reagiert.

    Daher gilt seit 2013 eine verschärfte Zulassungspflicht für Abschottungen bei Mischinstallationen. Die für eine Mischinstallation aus Guss- und Kunststoffrohren zugelassenen Lösungen arbeiten meist mit einer Art Verbinder, der im Brandfall zuschäumt und so den Kamineffekt verhindert. Dieser Verbinder sitzt entweder direkt am Übergang von Guss zu Kunststoff oder in der Fallleitung.

    Die Praxis zeigt, dass mit einer Mischinstalla­tion oft ein größerer baulicher Aufwand verbunden ist als bei Entwässerungssystemen ohne Materialwechsel, wie etwa einer reinen Gussrohrinstallation. Leider kommt es zudem immer noch zu häufig vor, dass SHK-Profis dem Thema Brandschutz gerade bei der Sanierung nicht die nötige Aufmerksamkeit schenken. Sind im Hotel als Fallstrang Gussrohre verbaut, an die der Installateur oder die Installateurin im Geschoss neue Kunststoffrohre anschließen will, wird daraus eine Mischinstallation, die spezifische Abschottungslösungen benötigt.

    Egal ob bei der Modernisierung bereits eine Mischinstallation vorhanden ist oder an eine bestehende Gussinstallation Kunststoffrohre angeschlossen werden sollen, in beiden Fällen gilt: Die vorhandene Abschottung ist vermutlich nicht zulassungskonform. Beim Einbau des Spezialverbinders sollte darauf geachtet werden, dass er eher am Anschluss von Kunststoff an Guss als in der Fallleitung erfolgt. Aber auch der Deckenverschluss muss dem jeweiligen Nachweis entsprechen – ansonsten ist ein Austausch erforderlich.

    Installationsschacht als Brandabschnitt

    Nicht selten sind in Hotels Installationsschächte vorhanden. Dann stellt aber nicht mehr die Decke zwischen den Geschossen die Grenze zwischen den Brandabschnitten dar. Stattdessen ist der senkrechte Installationsschacht ein eigener Brandabschnitt. Damit sind die Rohrdurchführungen in den Wänden (und Decken) des Installationsschachts die Stellen, die der Abschottung bedürfen. Solch eine Abschottung muss dabei genauso funktionieren wie eine Wand zwischen zwei herkömmlichen Brandabschnitten im Gebäude: Ein Brand im Schacht darf nicht auf angrenzende Räume übergreifen und ein Brand in einem angrenzenden Raum nicht auf den Schacht.

    Für Mischinstallationen bedeuten Installationsschächte darum besondere Überlegungen. Alle seit 2013 zugelassenen Abschottungslösungen für Mischinstallationen sind ausschließlich für Decken zugelassen. Für eine Mischinstallation existieren keine Prüfgrundsätze für (Schacht-)Wände. Wer in einem Installationsschacht kein Risiko eingehen will, kann z. B. statt einer Mischinstallation eine reine Gussrohrinstallation mit den dafür zugelassenen und weniger aufwendigen Abschottungsmaßnahmen einsetzen.

    Gebäudeaufstockung

    Soll ein Hotel aufgestockt werden, ist zunächst zu prüfen, inwieweit sich dabei die Gebäudeklasse ändert, denn dies kann geänderte Abschottungspflichten im gesamten Gebäude zur Folge haben. Aber auch ohne Änderung der Gebäudeklasse greifen Sanitärfachleute bei Aufstockungen in die Installationen ein, wenn das Entwässerungssystem nach oben verlängert wird. Bei einer bestehenden Fallleitung aus Guss ist es ratsam, weiter mit Gussrohren zu arbeiten – ansonsten kann das gesamte Entwässerungssystem seine Brandschutzzulassung verlieren.

    Tiefgaragen und Fluchtwege

    Generell dürfen brennbare Leitungen in Flucht- und Rettungswegen nicht frei verlegt werden. Tiefgaragen sind unter anderem von definierten Rettungswegen durchzogen und prinzipiell gilt, dass Rettungswege brandlastfrei sein müssen. In manchen europäischen Ländern hat dies schon zu schärferen regulatorischen Vorgaben geführt.

    In Frankreich ist beispielsweise die Verwendung von brennbaren Rohrsystemen in Tiefgaragen ­explizit verboten. Auch was die Zeitspanne angeht, über die ein Rohrsystem in den Tiefgaragen von Hotels oder Wohngebäuden der Brandausbreitung widerstehen muss, sind die Vorschriften in dem Nachbarland deutlich strenger: Gefordert sind in Frankreich zwischen 120 und 240 Minuten.

    Bauabnahme

    Immer wenn eine Sanierung grundlegend in die bauliche Struktur oder die Nutzung des Gebäudes eingreift, ist dazu auch ein Bauantrag nötig. Das bedeutet: Nach Abschluss der Sanierung wird eine Bauabnahme durchgeführt. Ergeben sich dann Mängel im Brandschutz, führt an einer aufwendigen Nachbesserung kein Weg vorbei. Das Kon­trollorgan wird darauf bestehen, dass das Hotelgebäude das Schutzziel einhält.

    Dies kann z. B. bedeuten, dass es nötig wird, frei liegende Kunststoffrohre in Rettungswegen mit klassifizierten und zugelassenen Einhausungen zu sichern. Im ungünstigsten Fall kann es sogar erforderlich sein, die gerade installierten Kunststoffrohre durch ein nicht brennbares System zu ersetzen. Daher empfiehlt es sich, bei der Sanierung oder beim Umbau eines Hotels mit bestehenden Gussinstallationen gut abzuwägen, ob es sich nicht lohnt, bei dem Rohrmaterial Guss zu bleiben.

    Deckenabschottung nach Zulassung.

    Bild: Saint-Gobain Pam Building

    Deckenabschottung nach Zulassung.

    Weitere Infos auf www.sbz-online.de

    Neugierig geworden?
    Mehr rund um das Thema Brandschutz erfahren Sie in unserem Online-Dossier unter: www.bit.ly/sbz_bs

    Autor

    Daniel Schulz
    ist Leiter Technik & Marketing bei der Saint-­Gobain Pam Building Deutschland GmbH und Vorstandsvorsitzender des Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss e. V. (IZEG).

    Bild: Saint-Gobain Pam Building

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