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Wärmewende 2024: Experten-Tipps für Heizungsbesitzer

Zum 1. Januar 2024 tritt die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Was gilt dann? Welche Konsequenzen kommen auf die Hausbesitzer zu? Wie ist das mit dem kommunalen Wärmeplan? Fragen über Fragen, auf die Stefan Menrath eingeht, Vorsitzender des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg. Er sagt: Abwarten ist keine gute Lösung! Wenn die Heizung saniert werden soll, stehen smarte Lösungen bereit, die das zukünftige GEG erfüllen.

Ben - stock.adobe.com / KI generiert

Fazit vorweg: Die Heizung der Zukunft wird mit erneuerbarer Energie betrieben. Fossile Energieträger wie Erdgas oder Heizöl müssen bis spätestens 2044 ersetzt werden. Baden-Württemberg strebt sogar schon 2040 das Ende des fossilen Zeitalters an. Wer jetzt zum Beispiel eine Wärmepumpe, eine Holzheizung, eine Hybridanlage einbaut oder sein Gebäude an ein Wärmenetz anschließt, ist auf der sicheren Seite. Dazu stellt der Staat umfangreiche Fördermittel bereit.

Muss ich meine Heizung sanieren?

Ein klares Nein! Das GEG verlangt keine Sanierung einer bestehenden Heizungsanlage. Heizkessel können weiter betrieben werden. Es besteht nur eine Ausnahme, die sehr alte sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel betrifft. Diese müssen unter Umständen nach 30 Jahren Betriebsdauer ausgetauscht werden.

Ab wann gilt das Gebäudeenergiegesetz

Das GEG gilt ab 1. Januar 2024 für Neubauten in Neubaugebieten. Ansonsten tritt die Kernforderung des GEG – eine neue Heizungsanlage muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden – später in Kraft, zum
 ● 1. Juli 2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohnern
 ● 1. Juli 2028 in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern

Welchen Einfluss hat ein kommunaler Wärmeplan?

Ein kommunaler Wärmeplan hat zunächst keinen Einfluss auf Gültigkeit des GEG. In Baden-Württemberg müssen alle Großen Kreisstädte und kreisfreien Städte bis Ende des Jahres eine kommunalen Wärmeplan erstellen. Dieser kommunale Wärmeplan beschreibt, welche Gebiete für einen möglichen Neu- und Ausbau von Wärmenetzen vorgesehen sind, in welchen Gebieten die Gebäude dezentral beheizt werden und wo es gegebenfalls auch Wasserstoffnetze geben könnte. 

Erst wenn die Gemeinde auf Grund der Wärmeplanung eine kommunale Satzung (Wärmesatzung) erlässt, gilt das GEG früher, nämlich einen Monat nach Bekanntgabe dieser Satzung. Diese Satzung enthält eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber, ob in bestimmten Gebieten der Gemeinde ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz aufgebaut oder erweitert werden soll.

Was gilt beim Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung ab 2024?

Gas- und Ölheizungen können noch bis zum 30. Juni 2026 in Gemeinden über 100.000 Einwohnern bzw. bis zum 30. Juni 2028 in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern ohne die 65-Prozent-Anforderung für erneuerbare Energie eingebaut werden. Falls eine Gemeinde eine eigene Wärmesatzung erlässt, gilt die Frist entsprechend früher.

Zukünftig gilt für diese Heizungen aber ein Stufenplan, nach dem die Heizungen mit einem Anteil an Bio-Gas bzw. Bio-Öl betrieben werden müssen:
 ● ab 1. Januar 2029 mit 15 %
 ● ab 1. Januar 2035 mit 30 %
 ● ab 1. Januar 2040 mit 60 %

Der Betreiber der Heizung ist dafür verantwortlich, diese Anforderung einzuhalten. Wir empfehlen daher, dass sich der Betreiber rechtzeitig bei seinem Lieferanten über die Konditionen für die Lieferung von Bio-Gas bzw. Bio-Öl informiert.

Welche Lösungen stehen bei der Heizungssanierung nach GEG zur Verfügung?

Im GEG selbst sind sieben Erfüllungsoptionen aufgeführt. Neben dem Anschluss des Gebäudes an ein vorhandenes oder zukünftig geplantes Wärmenetz sind dies in erster Linie der Einbau einer Wärmepumpe, einer Holzheizung oder einer Wärmepumpen-Hybridanlage (Wärmepumpe zum Beispiel in Kombination mit einem Gas- oder Ölheizkessel). Mit diesen Lösungen lässt sich bereits jetzt die zukünftige Anforderung des GEG erfüllen, ohne dass sich der Betreiber der Heizungsanlage weitere Gedanken um das GEG machen muss.

Wann ist eine Heizungssanierung sinnvoll?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Ich empfehle zunächst eine Energieberatung, in der der Zustand der Heizung und der Dämmstandard des Gebäudes überprüft werden. Da aber in Baden-Württemberg weit über die Hälfte der Gas- und Ölheizungen älter als 20 Jahres sind, gehen wir von einem großen Sanierungspotenzial aus.

Was passiert bei einem Heizungsdefekt?

Tritt an einer fossilen Heizung ab Mitte 2026 bzw. ab Mitte 2028 ein Defekt auf, kann zunächst für maximal fünf Jahre noch einmal eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. Nach Ablauf dieser fünf Jahren muss die Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Dafür bietet sich zum Beispiel der Zubau einer Wärmepumpe an.

Wir empfehlen aber, nicht abzuwarten. Nach einer aktuellen Studie des Wirtschaftsforschungsunternehmens Prognos über die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen gegenüber einer Gasheizung liegt die Wärmepumpe schon heute vorne. Auszug aus der Studie:
„Aufgrund der veränderten Energiepreise und weiterhin vorhandenen Förderungen ist die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen in mittelmäßig sanierten Gebäuden im Vergleich zu fossil befeuerten Wärmeerzeugern in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Der Wechsel zur Wärmepumpe ist unter den getroffenen Annahmen mittlerweile kostengünstiger als der bloße Austausch eines Gaskessels.“ ■

Quelle: FV SHK BW / ml

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