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Im Jahr 2025 starben 291 Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) an den Folgen von Asbest. Asbestbedingte Erkrankungen sind damit die häufigste Ursache für Todesfälle durch Berufskrankheiten. Die Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit steigen insgesamt, während meldepflichtige Arbeitsunfälle am Bau kontinuierlich zurückgehen.
Deutschlandweit sterben jährlich etwa 1600 Menschen an den Spätfolgen des Kontakts mit Asbest. Ursache sind vor allem lange Latenzzeiten. Obwohl Asbest bereits 1993 verboten wurde, stellt es weiterhin eine Gefahr dar. In Gebäuden, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden, muss mit Asbest in Baustoffen wie Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen gerechnet werden.
Dieser Asbestverdacht betrifft drei Viertel aller Bestandsgebäude. Bei Renovierungen und Umbauten kann Asbest freigesetzt werden. Werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, drohen für Beschäftigte und die Gebäudenutzer ernsthafte Gefahren, so Björn Kass, Präventionsleiter der BG Bau.
Todesfälle und Berufskrankheiten im Überblick
Insgesamt verzeichnete die BG Bau im Jahr 2025 470 Todesfälle bei ihren Versicherten. Die Mehrheit dieser Todesfälle, nämlich 396, ist auf Berufskrankheiten zurückzuführen. Davon starben 291 Versicherte an einer durch Asbest verursachten Erkrankung wie Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose. 74 Beschäftigte kamen infolge eines tödlichen Arbeitsunfalls ums Leben. Die häufigsten Ursachen waren Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Unfälle durch Anfahren oder Überfahren.
Die Gesamtzahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit stieg im Jahr 2025 auf 22.102, was einem Anstieg von 4,9 % gegenüber dem Vorjahr und rund 34 % seit 2021 entspricht. Die am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten waren Lärmschwerhörigkeit (4876), Hautkrebs durch natürliche ultraviolette Strahlung (3164), bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (2168), Gonarthrose (1861) und Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter (1339). Auf asbestbedingte Berufskrankheiten entfielen 2304 Verdachtsanzeigen, was 10,4 % aller gemeldeten Berufskrankheiten ausmacht.
Rückgang der Arbeitsunfälle
Bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen zeigt sich eine positive Entwicklung: Mit 89.113 Fällen wurde die Schwelle von 90.000 erstmals unterschritten. Dies entspricht einem Rückgang um 2700 Fälle oder 2,9 % gegenüber dem Vorjahr. Auch die Unfallquote, die angibt, wie viele Arbeitsunfälle pro 1000 Vollbeschäftigte auftreten, ging zurück und lag 2025 bei 42,95 nach 43,76 im Vorjahr.
„Die Unfallzahlen sinken kontinuierlich. 2025 wurden uns fast 15.000 Arbeitsunfälle weniger gemeldet als noch vor 5 Jahren. Das freut uns und zeigt, dass Prävention wirkt“, kommentiert Björn Kass die Entwicklung. Er betont jedoch, dass Prävention über die Vermeidung akuter Unfallgefahren hinausgeht. Es sei entscheidend, Belastungen frühzeitig entgegenzuwirken, etwa bei körperlichen Belastungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen.
→ Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“
Gefahrstoffverordnung nimmt Arbeiten im Bestand stärker in den Blick
Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung erhöht die Pflichten aller Beteiligten beim Thema Asbest. Grundsätzlich sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und neu auch für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch hat sich der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, erweitert, insbesondere im Ausbauhandwerk.
Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, bspw. zu den eingesetzten Beschäftigten, den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge.
Neu ist außerdem, dass Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos – also unter 100.000 Fasern pro m3 – künftig genehmigungspflichtig sind. Der entsprechende Nachweis ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich. ■
Quelle: BG Bau / fl