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Bundesförderung für effiziente Gebäude

BEG-Reform: Geänderte Gebäudeförderung ab 28. Juli 2022

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Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorgelegt. Die geänderte BEG tritt gestuft ab dem 28. Juli 2022 in Kraft und wird auf die energetische Sanierung fokussiert. Und es wird ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gas-Heizkessel eingeführt.

Das Versprechen ist groß: Die Bundesregierung will die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und verlässlicher gestalten und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz ausrichten. Schwerpunkt der Förderung soll deshalb die energetische Sanierung sein.

Das Ziel: Möglichst viele Menschen sollen von der Bundesförderung für effiziente Gebäude profitieren und beispielsweise alte Fenster, Türen und Gas-Heizungen austauschen, Häuser und Wohnungen sanieren und so Energiekosten einsparen.

Dafür wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu aufgestellt. Die entsprechende Reform hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 26. Juli 2028 nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts der Bundesregierung vorgelegt. Viel Zeit zur Vorbereitung auf die Änderungen bleiben Sanierern, Energieberatern und Planern nicht: Die Neuerungen werden am 27. Juli 2022 per Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten ab dem 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft.

Ab dem 28. Juli 2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fenstertausch, gelten die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15. August 2022.

Die Neubauförderung wird in einem weiteren, späteren Schritt vom Bundesbauministerium in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Ende 2022 weiter. Hier gibt es für dieses Jahr aktuell erstmal nur Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden.

In allen Bereichen werden die Förderbeträge kurzfristig verringert. Das trifft auch auf Wärmepumpen zu. Jegliche Förderung gasverbrauchender Anlagen wird komplett gestrichen.

Habeck: „fossile Technologien müssen zügig ersetzt werden“

Hintergrund der Reform der Gebäudeförderung sind die angespannte Lage bei der Energieversorgung und die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der Klimakrise. Habeck: Diese Faktoren erhöhen die Dringlichkeit, auch im Gebäudebereich fossile Technologien zügig zu ersetzen und einen höheren Fokus auf erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu legen. Weniger Energie zu verbrauchen, ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und Klimaschutz und hilft, bei den Energiekosten zu sparen.“

Um dies zu erreichen, soll mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen gehebelt und dafür Sorge getragen werden, dass möglichst viele Menschen bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen. Damit dies gelingt, steigen die im Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) zugewiesenen Fördermittel für die Sanierung im Vergleich zu den Vorjahren und die Fördersätze werden „leicht“ reduziert. Bei Komplettsanierungen wird angesichts des sich verändernden Zinsumfelds auf zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse umgestellt.

Weniger für den Einzelnen, aber mehr Profiteure

Habeck: „In Zukunft bekommt der Einzelne etwas weniger an Förderung als vorher, aber dafür können viele Menschen von den Förderprogrammen profitieren. Das ist in Zeiten hoher Energiekosten angezeigt. Die allermeisten Menschen leben in älteren Häusern. Jetzt zu sanieren, Fenster auszutauschen, die Gas-Heizung rauszuwerfen – das hilft, um Kosten zu sparen und geht mit Klimaschutz Hand in Hand: Der Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz liegt bei der energetischen Gebäudesanierung rund um das 4,5-fache höher als im Neubau. Vor dem Hintergrund der haushaltpolitischen Vorgabe ist das eine gute Lösung.“

Die Umstellung soll auch der Verlässlichkeit dienen. Die BEG-Reform soll dafür sorgen, dass kontinuierlich gefördert werden kann. Die Antragstellung werde für die Bürger zudem vereinfacht, indem Ansprechpartner und Zuständigkeiten klarer werden.

Mit der BEG-Reform werden Bewilligungen von 13 – 14 Mrd. Euro jährlich möglich bleiben, davon etwa 12 – 13 Mrd. Euro/a für Sanierungen. Zum Vergleich: 2021 wurden rund 8 Mrd. Euro und 2020 rund 5 Mrd. Euro für Gebäudesanierungen ausgegeben. In 2022 sind es aktuell für die Sanierungsförderung rund 9,6 Mrd. Euro im Zeitraum Januar bis Juli 2022.

Details zur BEG-Reform:

Die Reform der BEG hat einen klaren Fokus auf der Neuausrichtung der Sanierungsförderung. Zeitlich wird sie in zwei Schritten vollzogen: Ab dem 28. Juli 2022 gelten neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und der noch laufenden Neubauförderung und ab dem 15. August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.

1. Sanierungsförderung

Bessere Übersicht bei der Antragstellung: Wer eine Komplettsanierung umsetzen und dafür Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW. Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die Einzelmaßnahmen zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.

Es bleibt bei der Breitenförderung für alle Antragssteller: Auch weiterhin können Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen von der Gebäudeförderung profitieren. Auch die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen – als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.

„Mit dem Ziel eines klimaneutralen Wohnungsbestands 2045 wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gas-Heizkessel eingeführt und jegliche Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen.“ Robert Habeck

Urban Zintel

Neue Ausrichtung: Damit die verfügbaren Haushaltsmittel optimal für Sanierungen eingesetzt werden, steigt das Ambitionsniveau – damit die geförderten Gebäude „klimawandelfest“ sind und zum Ziel eines klimaneutralen Wohnungsbestandes 2045 passen. Deshalb wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gas-Heizkessel eingeführt und jegliche Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen (also auch alle damit in Verbindung stehenden Umfeldmaßnahmen). Laut BMWK war es auch deshalb notwendig, die Reform zügig zu vollziehen.  

Dabei geht die BEG-Reform Hand in Hand mit dem neuem Ordnungsrecht, dem Gebäudeenergiegesetz. Neue gesetzliche Vorgaben (insbesondere die 65-Prozent-EE-Vorgabe, also die Pflicht, neue Heizungen in Neubauten und im Bestand ab 2024 mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben) führen dazu, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in Gebäudeeffizienz tätigen müssen.

Mit der BEG-Reform wird jegliche Förderung gasverbrauchender Anlagen wird komplett gestrichen.

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Mit der BEG-Reform wird jegliche Förderung gasverbrauchender Anlagen wird komplett gestrichen.

Förderbedingungen: Um angesichts knapper Haushaltsmittel weiterhin allen Antragstellergruppen den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, werden die Fördersätze um 5 bis 10 Prozentpunkte abgesenkt. Sie liegen damit aber weiterhin auf einem hohen Niveau und bei den Einzelmaßnahmen (max. förderfähige Kosten von 60 000 Euro) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei Wärmepumpen.

Bei den Komplettsanierungen (maximale förderfähige Kosten von 150 000 Euro) zwischen bis zu 25 % für eine Sanierung auf die EH-85-Stufe als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf die EH-40-Stufe (siehe nachstehende Beispiele, diese beziehen sich auf die maximal mögliche Zinsverbilligung). Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann jedoch u. a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. Über das aktuelle Niveau der Zinsverbilligung informiert die KfW auf den Webseiten der Förderprodukte.

Bei der Sanierung entfallen die Förderung der Effizienzhaus-Stufe 100 / Effizienzgebäude-Stufe 100 und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus).

Beispiel Komplettsanierung (systemische Sanierung): Bislang erhielten Antragstellende bei einer Komplettsanierung, das heißt bei einer umfassenden Sanierung, bei der eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde (konkret das Effizienzhaus/gebäude-Niveau EH/EG 40) einen Fördersatz von 50 % (mit EE-Klasse), dies entsprach 75 000 Euro. Jetzt liegt der maximale Fördersatz (Tilgungszuschuss von 30 % und maximal mögliche Zinsvergünstigung mit einem Subventionswert von etwa 15 %) bei insgesamt 45 % (mit EE- oder NH-Klasse und mit Bonus für ein Worst-Performing-Building ab 22. September 2022), dies entspricht 67 500 Euro.

Beispiel Wärmepumpe: Früher lag der Fördersatz bei maximal 50 %. Jetzt liegt der maximale Fördersatz beim Einbau einer Wärmepumpe bei 40 % auf die Höchstgrenze von 60 000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer Fördersumme von bis zu 24 000 Euro. Früher bekam man bis zu 30 000 Euro, nach der Reform bis zu 24 000 Euro für die Wärmepumpe.

Beispiel Fensteraustausch: Früher lag der Fördersatz bei bis zu 25 %, nach der Reform bei rund 20 %. Früher konnte man maximal rund 15 000 Euro beim Fensteraustausch bekommen, nach Reform sind es maximal 12 000 Euro.

Gasverbrauchende Anlagen und Heizungs-Tausch-Bonus

Durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine arbeitet die Bundesregierung verstärkt daran, von russischem Gas und Öl unabhängig zu werden. In der BEG wird deshalb die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen) ab dem 15. August 2022 aufgehoben. Das betrifft die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable-Ready“), Gas-Hybridheizungen und gasbetriebenen Wärmepumpen.

Für diesen Heizungs-Tausch-Bonus gelten folgende Kriterien und Bedingungen:

BAFA  

● Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.

● Für den Austausch von funktionstüchtigen Gas-Heizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

● Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.

● Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.

Für die Änderungen bei den BEG-Einzelmaßnahmen beim BAFA gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14. August 2022. In diesem Zeitraum kann nur ein Antrag pro Antragsteller gestellt werden. Die Änderungen der neuen Richtlinie werden zum 15.08.2022 in Kraft treten. Die neuen Fördersätze (Zuschüsse) für die Einzelmaßnahme Heizen mit erneuerbaren Energien ab dem 15. August 2022 zeigt die nebenstehende Tabelle.

2. Folgeanpassungen bei Neubauförderung

Bei der Neubauförderung erfolgt die Reform erst zu 2023. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis zum Jahresende 2022 weiter. Allerdings erfolgen mit der BEG-Reform nun aus der Reform der Sanierung notwendige Folgeanpassungen.

Konkret wird die Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt, die Tilgungszuschüsse werden im Neubau auf 5 % gesenkt. Mit der Zinsvergünstigung steht aber laut BMWK weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Bis 2023 soll die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet werden. Ziel ist, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude. Das wurde bereits mit dem Ampel-Koalitionsvertrag angekündigt.

3. Zeitliche Abfolge der BEG-Reform

Schritt 1 der Umsetzung betrifft die Programmänderungen der KfW. Diese werden zum 28. Juli 2022 umgesetzt. Die rasche Umstellung sei notwendig, um sicherzustellen, dass ohne Fadenriss weiter gefördert werden kann und Vorzieheffekte vermieden werden. Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24:00 Uhr) bei der KfW eingegangen sind, gilt Vertrauensschutz, d. h. sie erhalten weiter die alten Förderkonditionen. Hiermit wird eine weit gefasste Übergangsregelung geschaffen, denn grundsätzlich schafft erst eine verbindliche Förderzusage einen gesicherten Anspruch auf Vertrauensschutz.

Schritt 2 betrifft die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA (u. a. Heizungen, Gebäudehülle) mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022. Hierunter fällt u.a. die Absenkung der Fördersätze für die Einzelmaßnahmen, die Aufhebung aller Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen sowie die Einführung des Heizungs-Tausch-Bonus. Das heißt: Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden; ab dem 15. August 2022 greifen auch hier die neuen Förderbedingungen. ■
Quelle: BMWK, KfW / jv

FAQ-Liste zur BEG-Reform

Bekanntmachung der geänderten BEG-Richtlinien vom 21. Juli 2022 im Bundesanzeiger vom 27. Juli 2022 B1

 

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