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„Die TrinkwV ist ein wichtiger, aber nicht abschließender Maßstab“

SBZ: Herr Hardt, wie hängen Verbraucherschutz und Trinkwasserhygiene zusammen?

Hartmut Hardt: Die zentrale Ausrichtung eines jeden Handelns ist es, etwaig eintretenden Schadensereignissen durch ausreichende Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Kommt es zu einem Schaden, dann fragt der Jurist/die Juristin: War das vorhersehbar? Und wenn das bejaht wird, dann geht das Haftungsrecht davon aus, dass der Schaden vermeidbar war oder zumindest in seinem Ausmaß hätte eingedämmt werden können. Das versteht der juristische Laie sofort, denn „wer eine Handlung zu verantworten hat, muss diese sorgfältig erbringen/erbringen lassen“.

SBZ: Reicht es dann aus, allein den Vorgaben der jeweils aktuellen TrinkwV zu folgen?

Hardt: Aus juristischer Sicht ist deutlich darauf hinzuweisen, dass im Haftungsrecht die Anforderungen an die Trinkwasserhygiene sich nicht nur aus der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), sondern in zivilrechtlicher Haftung maßgeblich auch durch § 823 BGB in Verbindung mit den Verkehrssicherungspflichten und dem allgemeinen Deliktsrecht ergeben. Die TrinkwV ist ein wichtiger, aber nicht abschließender Maßstab. Ein Betreiber kann sich im Schadensfall nicht damit exkulpieren, „nur“ die TrinkwV eingehalten zu haben, wenn ihm darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflichten oblagen.

SBZ: Woran liegt dies?

Hardt: Ausgangspunkt ist die Doppelnatur der einschlägigen Pflichten. Die TrinkwV regelt als öffentlich-rechtliche Norm auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes die Qualität des Trinkwassers, die Untersuchungspflichten der Betreiber und das behördliche Überwachungsregime. Sie dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und ist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt.

Von technischen Anlagen können bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesund­heits­gefahren ausgehen.

Rechtsanwalt Hartmut Hardt, VDI

Wer gegen ihre Vorgaben verstößt, kann deshalb bereits aus § 823 Abs. 2 BGB deliktisch haften, etwa wenn vorgeschriebene Legionellenuntersuchungen nicht durchgeführt oder notwendige Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen unterlassen werden. Gleichzeitig konkretisiert die TrinkwV den objektiven Sorgfaltsmaßstab im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB, indem sie Mindeststandards setzt, die im Regelfall einzuhalten sind, um die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht zu unterschreiten.

SBZ: Das heißt, über die TrinkwV hinaus gibt es weitere Rechtspflichten?

Hardt: Ja, daneben steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die der Bundesgerichtshof aus § 823 Abs. 1 BGB entwickelt hat. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder beherrscht, verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern.

Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für technische Anlagen, von denen bei unsachgemäßem Betrieb erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen können. Gebäudewasserversorgungsanlagen – insbesondere Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilienhäusern, Hotels, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen – sind solche Gefahrenquellen. Der Betreiber hat deshalb nicht nur formale Vorschriften zu beachten, sondern den Betrieb so zu organisieren, dass die Gefährdung der Nutzer durch mikrobiologische Verunreinigungen – allen voran Legionellen – nach einzuhaltenden Sorgfaltsvorgaben minimiert wird.

SBZ: Gibt es in diesem Zusammenhang bereits Urteile, die bei der Haftungsfrage über die ­TrinkwV hinausgehen?

Hardt: Die Rechtsprechung zu Legionellen-Fällen zeigt deutlich, dass die Pflichten des Betreibers über den Wortlaut der TrinkwV hinausreichen können. Besonders prägend ist insoweit die Entscheidung des BGH vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 161/14). In diesem Verfahren nahm die Erbin eines Mieters den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem der Mieter an einer Legionellen-Pneumonie verstorben war.

Der BGH hat in dieser Entscheidung die Pflicht des Vermieters hervorgehoben, das in der Mietwohnung bereitgestellte Trinkwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob die ­TrinkwV zum fraglichen Zeitpunkt bereits eine ausdrückliche Untersuchungspflicht vorsah oder nicht. Maßgeblich war vielmehr, dass angesichts der bekannten Gefahrenlage eine sorgfältige und umsichtige Bewirtschaftung der Wasserversorgungsanlage Untersuchungen und ggf. weitere Maßnahmen gebot.

SBZ: Aus welchen juristischen Gründen sollten Betreiber von Trinkwasser-Installationen weiterhin auch ausgewählte Entnahmestellen in der Peripherie auf Legionellen untersuchen lassen, also zusätzlich zur systemischen Untersuchung?

Hardt: Verkehrssicherungspflichten resultieren aus praktischen (meist naturwissenschaftlichen) Erfahrungen. Die bisherigen Regelungen zur Lokalisation der Entnahmestellen gelten bis heute als wohldurchdacht und haben sich als solche bewährt. Wird nunmehr insoweit eine Änderung vorgenommen und findet diese keine Akzeptanz in den Verkehrskreisen, dann sind die bis dato eingebrachten Verkehrssicherungsmaßnahmen der relevante Sorgfaltsmaßstab.

Spannend wird es, wenn es zu einem Schadensereignis mit körperlichen Folgen kommt. Dann wird § 823 Abs. 2 BGB „aktiv“ und damit werden die Verkehrssicherungspflichten („alt“) in die Waagschale der Entscheidung gelegt – und wie das ausgeht, ist zumindest offen.

SBZ: Herr Hardt, vielen Dank für die juristische Einordnung.

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