Dass an Sonderbauten – wie Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen – besonders hohe Anforderungen an den Brandschutz und die bauliche Ausführung gestellt werden, ist nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Größe, Nutzungsart und/oder der vielen Menschen, die sich darin häufig aufhalten, ist das Schadensrisiko wesentlich höher als bei einem Standard-Wohngebäude.
Entsprechend klar definiert sind die über das Brandschutzkonzept einzuhaltenden Vorgaben, um durch die Bildung brandschutztechnischer Einheiten der Ausbreitung von Feuer und Rauch über einen definierten Zeitraum hinweg vorzubeugen. Wie Leitungsdurchführungen durch solche Einheiten zu erstellen sind, ist in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR) und in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR) umfassend geregelt.
Wichtig ist dabei: Angesichts der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Schadensfeuern ausgehen, sind gemäß § 3 Allgemeine Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) 2024 grundsätzlich alle am Bau beteiligten Gewerke verpflichtet, für den vorbeugenden Brandschutz Verantwortung zu übernehmen. Dazu gehört auch der SHK-Fachhandwerker, der eine Deckendurchführung oder eine vom Steigstrang abzweigende Etagenverteilung erstellt, wenn diese ein Bauteil mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit durchdringt. Es gilt also zwingend:
Herausforderung Nullabstand
Diese vorgeschriebenen Mindestabstände sind insofern kritisch, als sie im Schacht den ohnehin knappen Bauraum beanspruchen. Das kann in größeren Geschosswohnungsbauten zu einer messbaren Reduzierung der vermietbaren oder verkaufbaren Fläche führen – was weder im Sinne des Investors noch des Betreibers eines Großobjektes ist.
Bei Installationen auf Nullabstand dürfen sich hingegen die Oberflächen der für den Brandschutz notwendigen Materialien im bzw. am Durchbruch berühren. Bei den gedämmten Leitungen sind dies die Außenkanten der Dämmschalen, bei den Brandschutzmanschetten die Außenkante des Blechgehäuses, die Außenkante der Brandschutzverbinder bzw. die hierfür notwendige Dämmung oder PE-Schalldämmfolie nach Zulassung, ebenso bei Lüftungsabsperrvorrichtungen oder den geprüften Elektroabschottungssystemen.
In der Umsetzung ist der Nullabstand aber nur ein theoretisch erzielbares Maß, denn nicht berücksichtigt sind beispielsweise eventuell überstehende Befestigungsschellen der Leitung oder zu verdübelnde Laschen bei Brandschutzmanschetten. Hinzu kommt, dass häufig größere Abstände benötigt werden, um eine durchgängige, hohlraumfreie Vermörtelung des Durchbruchs – die der Brandschutz ebenfalls fordert – sicherzustellen.
Wenn es die Schachtanordnung zulässt, sollten Rohrleitungen daher möglichst mit einem Abstand von 20 bis 50 mm zueinander geplant werden. Die DIN 4140 „Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung – Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen“ fordert sogar einen Mindestabstand von 100 mm. Da es in der Realisierungsphase und Ausführung vor Ort jedoch häufig zu Änderungen in den Leitungsbelegungen oder zu anderen baulichen Herausforderungen kommt, ist mit dem Abstand von 20 bis 50 mm zwischen den Leitungen zumindest ein kleiner Puffer geschaffen.
Gut zu wissen: Durch den Einsatz von Pressverbindungssystemen ist auch bei Rohrleitungsinstallationen aus Edelstahl oder dickwandigem Stahl (wie in Heiz- oder Kühlinstallationen) ein solch enger Rohrabstand möglich, da kein Arbeitsraum für das Rundumschweißen benötigt wird. Nach dem Verpressen reicht dann auch hier der knappe Rohrabstand vollkommen aus, um etwa gemäß den Verarbeitungshinweisen „Viega Nullabstand – einfach universell“ und dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) P-2400/003/15-MPA BS die Rohrleitungen mit einer Mineralwoll-Rohrschale oder -Matte zu dämmen. Eventuelle Restspalte oder Fugen sind im Anschluss mit formbeständigen, nicht brennbaren Baustoffen zu verschließen.
Herausforderung Deckendurchführung
Deckendurchführungen sind gemäß MLAR als geschossweise Abschottung oder als offene Schachtausführung möglich. Hierzulande wird üblicherweise die geschossweise Abschottung angewandt, da sie aufgrund des massiven Vergusses einen besseren Schallschutz aufweist. Der Hersteller Viega z. B. bietet für alle gängigen Installationen, auch in Verbindung mit einzelnen Elektroleitungen oder Lüftungskanälen mit Absperreinrichtungen nach DIN 18017, geprüfte Installationslösungen im bereits beschriebenen Nullabstand an. Das sorgt zusätzlich für Abnahmesicherheit.
So etwa bei einer typischen Schachtkonstruktion aus metallenen Versorgungsleitungen mit abgehender Etagenverteilung in einem formstabilen Rohr sowie zusätzlich einer Abflussleitung und einem Lüftungskanal, die durch eine Betondecke mit definierter Feuerwiderstandsklasse geführt werden. Die gesamte Installation ist auf Nullabstand montiert, also so kompakt wie möglich. Das entspricht insbesondere den Anforderungen im Geschosswohnungsbau, da hier typischerweise Steigeschächte möglichst knapp bemessen sein müssen, um die vermietbare Wohnfläche so groß wie möglich zu halten.
Für solche Mischinstallationen, also die Kombination von nicht brennbaren Rohrleitungen aus Metall mit brennbaren (Rohr-)Leitungen aus Kunststoff, gilt besondere Beachtung in Bezug auf die notwendigen Anwendbarkeitsnachweise. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) ist für diesen Anwendungsfall nicht ausreichend. Gemäß Teil C der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024 sind klassifizierte Abschottungen mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) erforderlich. Die Unterschiede dieser Anwendbarkeitsnachweise sind:
Für derartige Mischinstallationen stellt z. B. Viega ein umfangreiches Brandschutzsystem zur Verfügung, das die gängigsten Varianten von Mischinstallationen in der Baupraxis abdeckt. In der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) Z-19.53-2258 „Viega Mischinstallation Versorgung“ sind etwa alle metallenen Pressverbindersysteme des Herstellers bis zu einem Außendurchmesser von 54 mm als Strangrohrleitung zugelassen bzw. wie auch größere Durchmesser positiv geprüft. Eine entsprechende Aufnahme in die aBG ist beantragt.
In Kombination mit diesen metallenen Pressverbindersystemen sind die Kunststoffrohre Raxofix als Stockwerksverteilung bis zum Außendurchmesser 32 mm zugelassen. Dadurch besteht für Installateure die größtmögliche Flexibilität bei Mischinstallationen, die gerade bei Arbeiten im Bestand besonders wertvoll ist. Gedämmt werden darf gemäß aBG ganz einfach mit der Mineralwollschale Rockwool 800, Dämmdicke ≥ 20 mm.
Herausforderung Wanddurchführung
Bei Wanddurchführungen ist die Frage entscheidend, ob die verwendeten Abschottungssysteme über die notwendigen Zulassungen für die geplante Trennwand (Stärke und Art, also massiv, leichte Trennwand oder Holz) verfügen. Eine frühzeitige Klärung in der Entwurfsphase verhindert hier spätere Umplanungen und Kostensteigerungen.
Zudem müssen viele Abschottungsprodukte im Trockenbau speziell ausgelaibt werden, um die Abschottung zulassungskonform einbauen zu können. Das kann Zeitverluste und höhere Kosten verursachen. Das Unternehmen Viega etwa hat vor diesem Hintergrund erfolgreiche Nachweise erbracht, wie Rohrleitungen ohne diese Zusatzarbeiten zulassungskonform durch Trockenbauwände geführt werden dürfen.
Herausforderung Bestandsschutz
Während beim Neubau auf Basis der Planunterlagen die einschlägigen Brandschutzvorgaben für Rohrleitungsinstallationen schon im Vorfeld geprüft (und im Rahmen der Bauumsetzung ggf. angepasst) werden können, stellt sich die Situation für den Installateur bei Arbeiten im Bestand deutlich schwieriger dar. Denn zum einen fehlen in aller Regel die entsprechenden Planungsunterlagen – es ist also eine genaue Bestandsaufnahme beispielsweise einer Schachtbelegung oder einer bestehenden Wanddurchführung zwingend notwendig.
Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen kann es außerdem zum Entfall des Bestandsschutzes beim Brandschutz kommen. In diesem Fall sind Architekt, Planer, Fachplaner oder Ausführende, aber auch der Betreiber gefordert, die Ist-Situation mit der Soll-Situation abzugleichen und zu bewerten. Ziel muss es dabei sein, die notwendigen brandschutztechnischen Maßnahmen gemäß dem aktuellen Stand des Baurechts und den angewandten Regeln der Technik zu erstellen, insbesondere wenn wesentliche Eingriffe in den Bestand des Gebäudes oder Teile davon erfolgen.
Dazu gehört im Übrigen bereits der „einfache“ Austausch einer Entwässerungs- oder einer Trinkwasserleitung. Denn baurechtlich handelt es sich bei einer solchen Rohrleitung mit Befestigung, Dämmung und ggf. einem Mörtelverschluss um eine sogenannte Bauart, da sie aus verschiedenen Bauprodukten zusammengesetzt wird – und der Anwender der Bauart ist in diesem Fall der Installateur.
Er muss damit bei Durchdringen einer Wand oder Decke mit Brandschutzanforderungen die Übereinstimmungserklärung der Bauart mit den einschlägigen Brandschutzvorschriften abgeben. Sollte es hier zu Abweichungen der Bauart im Hinblick auf die Vorgaben des Anwendbarkeitsnachweises kommen, ist zu bewerten, inwieweit die Abweichung „nicht wesentlich“ ist, um noch als in Übereinstimmung mit dem Anwendbarkeitsnachweis zu gelten.
Um dieses aufwendige Prozedere in der Praxis zu vereinfachen, bietet Viega z. B. die Wahlmöglichkeit, sich bezüglich der Installationsprodukte entweder direkt an den Anwendbarkeitsnachweisen
(aBG Z-19.53-2258)
(aBG Z-19.53-2259)
(aBG Z-19.53-2714)
(abP P-2400/003/15-MPA BS)
(abP P-2401/399/21-MPA BS)
zu orientieren oder die grafisch aufbereiteten Anwendungsbücher mit Darstellung zahlreicher geprüfter Anwendungsfälle zu nutzen.
Fazit
Die abnahmesichere Abschottung von Leitungsdurchführungen durch brandschutztechnische Einheiten hängt unmittelbar von den baulichen Gegebenheiten, den Schallschutzanforderungen und den verfügbaren Zulassungen ab. Entsprechend wichtig ist eine frühzeitige, enge Abstimmung zwischen allen Baubeteiligten sowie optimalerweise der Einsatz von Systemlösungen, die in praxisüblichen Kombinationen geprüft und zugelassen sind. Das verhindert aufwendige Nacharbeiten sowie zumindest ärgerliche, wenn nicht sogar kostspielige Bauverzögerungen aufgrund fehlender Abnahme durch den Brandschutzsachverständigen.
1 Gemäß § 3 MBO sind alle am Bau beteiligten Gewerke verpflichtet, für den vorbeugenden Brandschutz Verantwortung zu übernehmen. Bei Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken mit vorgeschriebener Feuerwiderstandsfähigkeit betrifft das auch SHK-Fachhandwerker.
2 Bei Installationen auf Nullabstand dürfen sich die Oberflächen der für den Brandschutz notwendigen Materialien im bzw. am Durchbruch berühren. Praxistauglicher ist ein Abstand zwischen 20 und 50 mm.
3 Ein abP reicht bei Mischinstallationen nicht aus. Gemäß MVV TB sind dafür klassifizierte Abschottungen mit einer aBG oder einer vBG erforderlich.
4 Bei Wanddurchführungen ist frühzeitig zu klären, ob die verwendeten Abschottungssysteme über die notwendigen Zulassungen für die geplante Trennwand verfügen. Viele Abschottungsprodukte im Trockenbau müssen zudem speziell ausgelaibt werden.
5 Wird im Bestand eine Trinkwasser- oder Entwässerungsleitung ausgetauscht, muss der Installateur bei der Durchdringung einer Wand oder Decke mit Brandschutzanforderungen die Übereinstimmungserklärung der Bauart mit den einschlägigen Brandschutzvorschriften abgeben.
6 Eine frühzeitige Abstimmung zwischen allen Baubeteiligten sowie der Einsatz von Systemlösungen, die in praxisüblichen Kombinationen geprüft und zugelassen sind, verhindert aufwendige Nacharbeiten und kostspielige Bauverzögerungen.
Bild: Viega
Bild: Viega / Toelle Studios
Bild: Viega
Bild: Viega
Kennzeichnungspflicht beachten
Für Rohrabschottungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) nebst allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG) besteht gemäß den Anwendbarkeitsnachweisen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) eine Kennzeichnungspflicht. Diese betrifft auch alle Rohrabschottungen mit einem allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP). Die Kennzeichnung hat dauerhaft mit einem Schild neben der Abschottung an der Wand bzw. der Decke zu erfolgen, wie es bereits bei den abZ/aBG-Nachweisen bewährte Praxis ist.
In der Kennzeichnung müssen neben Monat und Jahr der Errichtung der Name der Rohrabschottung (Bezeichnung aus dem Anwendbarkeitsnachweis), die Nummer des Nachweises, das Ausstellungsdatum des angewendeten Nachweises sowie die Angabe, welche Feuerwiderstandsklasse (Zeitdauer) erreicht werden soll, vermerkt sein.
Weitere Infos auf www.sbz-online.de
Neugierig geworden?
Mehr Beiträge zum Thema Brandschutz finden Sie in unserem Online-Dossier unter: