Der richtige Umgang mit technischen Regelwerken im SHK‑Handwerk
Trinkwasser muss an den Entnahmestellen jederzeit eine Qualität aufweisen, dass bei Genuss oder Gebrauch eine Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht zu besorgen ist. Um dieses Schutzziel dauerhaft zu gewährleisten, haben sich einige Grundregeln etabliert, die bei der Planung, der Installation und auch im Betrieb bzw. bei der Nutzung von Trinkwasser-Installationen zu beachten sind – die sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.).
Technische Regelwerke, wie Normen und Richtlinien, fassen diese a. a. R. d. T. themenbezogen zusammen, können jedoch keine Eine-für-alles-Lösung bieten. Über die Anwendung von Lösungsvorschlägen für Aufgaben und Situationen, wie sie die technischen Regelwerke bieten, muss daher jeweils anlassbezogen entschieden werden.
Der Begriff der a. a. R. d. T. ist rechtlich nicht definiert. Gesetzgebung und Rechtsprechung verwenden sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, um aktuelles Fachwissen zu definieren, das in den jeweiligen Verkehrskreisen für grundlegend und einleuchtend gehalten wird.
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) fordert beispielsweise in § 13 für alle Arten von Wasserversorgungsanlagen die Planung und Errichtung in einer Weise, dass sie mindestens den a. a. R. d. T. entsprechen. Sie sind zudem mindestens nach den a. a. R. d. T. zu betreiben. Diese beiden Anforderungen besagen damit, dass es zunächst grundlegende Voraussetzungen gibt (baulich-funktionale Voraussetzungen), um dann konkrete Maßnahmen im bestimmungsgemäßen Betrieb überhaupt durchführen zu können (technisch-organisatorische Maßnahmen).
Ausgangsbasis
In jedem Gewerk finden sich vielfach etablierte und eingeführte Vorgehensweisen und technische Festlegungen, die als Empfehlungen weitergegeben und vermittelt werden, weil sie in vergleichbaren Anwendungssituationen zu einem Erfolg geführt haben. Wenn diese Empfehlungen und Erfahrungen zu bestimmten Ausführungsweisen
in der einschlägigen Fachwelt als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen,
insbesondere im Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und
aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und insbesondere als notwendig anerkannt sind,
dann kann man von einer technischen Regel im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabe und Situation sprechen.
Allgemeine Anerkennung ist dann gemeinhin bei technischen Festlegungen zu vermuten, die nach einem Verfahren zustande gekommen sind, das allen betroffenen Fachkreisen die Möglichkeit der Mitwirkung bietet (Konsensverfahren). Der Öffentlichkeit – mindestens der Fachöffentlichkeit, das heißt der Community der Fachleute der an einem Thema interessierten Kreise – muss die Gelegenheit gegeben werden, Einfluss auf den Inhalt der a. a. R. d. T. zu nehmen. Dies geschieht entweder durch aktive Mitarbeit oder durch Beteiligung in einem Einspruchsverfahren. Wenn der Normenausschuss der Meinung ist, seine Arbeit habe einen gewissen Abschluss erreicht, wird ein Entwurf veröffentlicht und über die Fachpresse bekannt gemacht.
Regelwerke definieren eine reine Minimalanforderung, keine Eine-für-alles-Lösung im Sinne eines Kochrezepts.
Jedermann kann dann dazu innerhalb einer Frist eine Stellungnahme abgeben und hat das Recht, dass diese Stellungnahme ernsthaft geprüft und ihm die Entscheidung des Ausschusses über seine Stellungnahme mitgeteilt wird. Erst nach Behandlung aller Einsprüche wird dann eine endgültige Fassung als Weißdruck veröffentlicht. Wer diese Möglichkeit der Mitarbeit nicht nutzt, sich also quasi enthält, demonstriert damit, dass er zumindest keine Einwände gegen die im Entwurf getroffenen Festlegungen hat. Insofern ähnelt die Regelwerksarbeit der Kindererziehung: Wer nichts dagegen sagt, stimmt stillschweigend zu.
Regelwerksarten
Üblicherweise werden verschiedene Arten von technischen Regelwerken unterschieden. Hierzu zählt die Funktionalnorm des Deutschen Instituts für Normung (DIN). Technische Regelwerke des DIN dienen in erster Linie der Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit. Darüber hinaus kommt DIN-Normen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung von Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung zu. Die Reihen DIN EN 806 und DIN 1988 bieten also eine weitgehend standardisierte Einbauanleitung für Trinkwasser-Installationen (Dimensionierung, Materialauswahl, Konstruktion etc.).
Weiter in einzelne Details geht dann die Spezialnormung des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), die sich mit konkreten, abgegrenzten Themen befasst, etwa mit den Aspekten der Hygiene bei Planung, Installation und Betrieb (Reihe VDI 6023) oder mit Legionellen, Pseudomonas & Co. (Reihe DVGW W 551).
Die Regelwerke des DIN, VDI und DVGW haben nach dem vorgestellten Verfahren rechtlich alle den gleichen Stellenwert und gelten jeweils ergänzend im Rahmen ihrer jeweiligen Themen. Die spezialisierte Normung hat jedoch wegen ihrer Detailtiefe oftmals Vorrang vor der eher allgemeinen Funktionalnorm. Deutlich wird das am Beispiel der DIN EN 806-2 in Verbindung mit der nationalen Ergänzung DIN 1988-200.
Diese Funktionalnormen geben die Rahmenbedingungen vor, wie Trinkwasser-Installationen im Allgemeinen geplant werden sollen, die DIN 1988-200 besagt jedoch unter Pkt. 3.3.1 ausdrücklich, dass für die Aspekte der Hygiene die VDI 6023 heranzuziehen ist und für Trinkwassererwärmung gelten nach Pkt. 9.1 die detaillierteren Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 551, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Temperaturen in Warmwasser und Zirkulation.
A. a. R. d. T. ≠ Regelwerke
Die geforderten a. a. R. d. T. dürfen jedoch nicht automatisch mit DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder DVGW-Arbeitsblättern gleichgesetzt werden. Technische Regelwerke sammeln üblicherweise zu bestimmten Themen die jeweiligen a. a. R. d. T., fassen diese zusammen und bieten oftmals Erläuterungen und weitergehende Hinweise. Nicht die technische Norm als solche ist also eine a. a. R. d. T., sondern nur die jeweiligen individuellen Festlegungen zu einem Thema, die das technische Regelwerk beinhaltet.
In der Fachwelt ist beispielsweise nach den vorgenannten Bedingungen ein Wasseraustausch spätestens alle 72 Stunden eine solche Fachregel, die zwischenzeitlich allgemeine Anerkennung genießt. Auch bei der Betriebsweise von Trinkwassererwärmern mit einer Austrittstemperatur von min. 60 °C und einer Wiedereintrittstemperatur der Zirkulation von min. 55 °C kann von einer a. a. R. d. T. gesprochen werden.
Aber eben nicht alles, was in einer technischen Norm steht, ist automatisch eine a. a. R. d. T. Manche Festlegungen in Regelwerken sind in der Fachwelt umstritten und damit nicht oder noch nicht allgemein anerkannt, mitunter überaltert und nicht mehr anwendbar oder beinhalten fachliche Fehler, die erst nach der Veröffentlichung des Regelwerks bekannt werden.
Die DIN 1988-200 besagt beispielsweise, dass Betriebstemperaturen auf ≥ 50 °C eingestellt werden können, wenn im Betrieb ein Wasseraustausch in der Trinkwasser-Installation für Trinkwasser warm innerhalb von drei Tagen sichergestellt wird. Der Betreiber ist bei einer solchen Betriebsweise jedoch im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenvermehrung) zu informieren. Nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) darf aber eine Gesundheitsschädigung gar nicht erst zu besorgen sein, und der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte bereits im Jahr 2012, dass die Gefahr einer mikrobiologischen Verkeimung in einer Trinkwasser-Installation für den Auftraggeber ein nicht zumutbares Risiko darstellt.1
Eine Norm oder ein technisches Regelwerk kann niemals pauschal als die allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden.
Eine Norm oder ein technisches Regelwerk kann also niemals pauschal als die allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden. Technische Regelwerke, z. B. des VDI, DIN oder DVGW, stellen lediglich Sammlungen und Nachschlagewerke dar, die für bestimmte Themenkomplexe üblicherweise anwendbare, allgemein anerkannte technische Regeln als Kompendien zusammenstellen.
Auf der Grundlage eines Sachverständigen-Gutachtens urteilte das OLG Düsseldorf erst kürzlich, dass die DIN 1988-200 scheinbar als „Bibel der Trinkwasser-Installation“ anzusehen sei und die a. a. R. d. T. wiedergebe.2 Hier handelt es sich also um ein fatales Missverständnis seitens der Juristen, da eben ein Regelwerk niemals insgesamt für sich in Anspruch nehmen kann, die allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein.
Naturgemäß sind solche technischen Regeln und deren allgemeine Festlegungen zudem unspezifisch und nicht individuell auf jeden denkbaren Anwendungsfall abgestellt. Die Regelwerke definieren eine reine Minimalanforderung, keine Eine-für-alles-Lösung im Sinne eines Kochrezepts. Selbst wenn alle Regelwerke eingehalten und beachtet wurden, bedeutet das noch nicht, dass alles Mögliche und Zumutbare getan wurde, um denkbare Gefährdungen auszuschließen.
GMV-Faktor
Durch das Anwenden des technischen Regelwerkes bzw. durch die Befolgung der darin enthaltenen a. a. R. d. T. entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes sorgfältiges Handeln. Wer die Regelwerke anwendet, hat für die richtige Ausführung im konkreten Fall Sorge zu tragen.
Das technische Regelwerk ist nicht die einzige, sondern lediglich eine wichtige Erkenntnisquelle für fachgerechte Lösungen. Es kann nicht alle möglichen Sonderfälle erfassen, in denen weitergehende oder einschränkende Maßnahmen nötig sein können. Die Anwendung des technischen Regelwerks befreit also nicht von der Pflicht, die individuelle Anwendbarkeit von einzelnen Regeln der Technik auf den jeweiligen Fall zu überprüfen und darüber hinaus eigene oder andere Erkenntnisse in die Überlegungen miteinzubeziehen, die vielleicht eine andere Vorgehensweise bedeuten können.
Durch das Anwenden des technischen Regelwerkes bzw. die Befolgung der darin enthaltenen a. a. R. d. T. entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes sorgfältiges Handeln.
Demgegenüber sollten jedoch alle Festlegungen, die in technischen Regelwerken getroffen werden, geeignet sein, die grundlegenden Vorgaben nach § 37 IfSG und § 5 TrinkwV einzuhalten. Als Erfüllungsgehilfen dienen technische Regelwerke damit der Umsetzbarkeit und den Schutzzielen der Gesetze und Verordnungen. Ziele wie Schutz von Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum usw. sind nicht verhandelbar.
Betrachtet man beispielsweise die unterschiedlichen Vorgaben zum Wasseraustausch, wäre nach DIN EN 806-5 das Wasser in Installationen, die länger als sieben Tage ungenutzt sind, durch Spülmaßnahmen regelmäßig zu erneuern. Konkreter wird die Spezialnorm zur Hygiene VDI 6023, wonach an jeder Stelle der Trinkwasser-Installation ein vollständiger Wasseraustausch durch Entnahme innerhalb von maximal 72 Stunden stattfinden muss. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Trinkwasserbeschaffenheit nach TrinkwV erhalten bleibt und wenn die Gebäude keinen besonderen hygienischen Anforderungen unterliegen, darf diese Frist auf maximal sieben Tage verlängert werden.
Bei besonderen hygienischen Anforderungen (z. B. bei Lebensmittelbetrieben, Krankenhäusern, Seniorenpflegeheimen oder wenn eine verstärkte Erwärmung des Kaltwassers bereits bekannt ist) würden diese 72 Stunden nach Norm jedoch möglicherweise nicht ausreichen und es sind individuell kürzere Intervalle erforderlich. Bei solchen Überlegungen sollte nicht stur die Norm „abgearbeitet“, sondern der GMV-Faktor grundsätzlich einbezogen werden (GMV = gesunder Menschenverstand).
Vereinbarte Beschaffenheit
Denjenigen, die technische Regelwerke beachten, wird zunächst zugutegehalten, dass – bis zum Beweis des Gegenteils – alles Notwendige und Zumutbare eingehalten wurde. Doch Fachleuten – und dazu gehören Planer und planende Installateure – steht diese Vermutungswirkung nicht per se zu, da sie für den konkreten Einzelfall die möglichen Auswirkungen abschätzen und Regelwerksvorgaben interpretieren müssen und nicht nur stur Regelwerke abarbeiten. Planungen, die ausschließlich mit Vorgaben der Regelwerke argumentieren, kommen ihrer Aufgabe der technischen Aufklärung nicht nach und können dadurch sogar unbrauchbar sein.
Nach BGH kommt es im Zweifelsfall nur auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik an, diese dürfen aber nicht mit DIN-Normen oder anderen Regelwerken identisch gesetzt werden.3 Maßgebend ist im Streitfall nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den a. a. R. d. T. entspricht und im Normalbetrieb problemlos funktioniert. Es muss bei Planung, Errichtung und auch im Betrieb von Trinkwasser-Installationen kontinuierlich geprüft werden, ob die Vorgaben der technischen Regelwerke für den jeweils konkreten Anwendungsfall sinnvoll und umsetzbar sind bzw. sich keine nachteiligen Auswirkungen durch das Einhalten der Norm ergeben.
Das Wissen um die jeweils aktuellen Regelwerke gehört zu den Elementarkenntnissen, auf deren Basis ein SHK-Unternehmer eine Tätigkeit ausübt.
Zur Herstellung einer mangelfreien Trinkwasser-Installation ist beispielsweise erforderlich, dass die Installation einerseits mindestens den a. a. R. d. T. entspricht und andererseits auch die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Auch wenn der SHK-Unternehmer regelmäßig dazu verpflichtet ist, die a. a. R. d. T. zu beachten, schließt allein die Beachtung dieser Regeln die Annahme eines möglichen Mangels nicht aus. Selbst eine den a. a. R. d. T. entsprechende Leistung ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspricht oder die Leistung in ihrer Funktionstauglichkeit eingeschränkt ist.
Übernimmt ein Planer beispielsweise den Auftrag zur Sanierung einer U3-Kindertagesstätte unter hygienischen Gesichtspunkten nach einem Legionellenbefall und plant dann
ohne jede tatsächliche Bedarfsermittlung oder ohne ein Nutzungskonzept und
ohne Maßnahmen zur Gewährleistung eines Wasseraustauschs
mit ausgedehnter Reiheninstallation und einem 300-l-Speicher zur Trinkwassererwärmung für eine einzelne Dusche, um einen solaren Ertrag zu bevorraten,
dann kann die Installation zwar schon den a. a. R. d. T. entsprechen, ist aber trotzdem mangelhaft, weil sie die vereinbarte Beschaffenheit und den erkennbaren Bedarf des Auftraggebers nicht beachtet.
Fazit
Um in der Fachwelt allgemeine Anerkennung zu erreichen, müssen technische Regeln fachlich richtig, in der Praxis bewährt, eindeutig, ohne Widersprüche, für das Anwendungsgebiet zutreffend und leicht lesbar formuliert sein, ohne die Interessen einzelner Beteiligter besonders zu bevorzugen. A. a. R. d. T. finden sich üblicherweise in technischen Regelwerken.
Die Funktionalnormung stellt allgemeine Anforderungen und Rahmenbedingungen an Planung, Installation und Betrieb von Trinkwasser-Installationen auf, während die detailliertere Spezialnormung auf konkrete Themen und Aspekte eingeht. Das Wissen um die jeweils aktuellen Regelwerke und damit um die vielfach darin enthaltenen a. a. R. d. T. gehört dabei zu den sogenannten Elementarkenntnissen, auf deren Basis ein Unternehmer eine Tätigkeit ausübt. Fehlt einem Fachmann das Wissen um diese Elementarkenntnisse, kann er ggf. diese Leistung nicht den Kunden anbieten.
Beim Wissen um die aktuellen Regelwerke handelt es sich um eine Holschuld, was bedeutet, jeder Fachmann ist selbst dafür verantwortlich, sich dieses Wissen und alle Weiterentwicklungen ständig anzueignen. Planer und Installateure müssen also – neben einer beruflichen Grundqualifikation – durch regelmäßige Fortbildungen mit dem jeweils aktuellen Stand der einschlägigen Bestimmungen einschließlich der aktuellen a. a. R. d. T. vertraut sein. Doch auch der Betreiber muss jederzeit in der Lage sein, die erforderliche Qualifikation des Betriebspersonals nachzuweisen, z. B. durch Nachweise über Schulungen und Lehrgänge. Für alle Beteiligten gilt, dass mit dem Fortschreiten der a. a. R. d. T. auch eine ständige Weiterbildung des Personals sicherzustellen ist.
Fortbildungen sollten vollständig, neutral, sachlich richtig und unabhängig sein (keine Vertriebsinteressen, die Zweifel an der Objektivität der vermittelten Informationen aufkommen lassen könnten). Hierzu bieten sich insbesondere Schulungen nach der Richtlinie VDI 6023 an. Eine umfassende Schulung zur Trinkwasserhygiene nach VDI-MT 6023-4 unterliegt
einem öffentlich einsehbaren Rahmenlehrplan,
den mit den Anforderungen der Richtlinie an die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen vorgegebenen Rahmenbedingungen, Eingangsvoraussetzungen, Urkundenvergabe usw.,
der Qualitätsüberwachung der Referenten, der Schulungsinhalte und
der Durchführung durch den VDI.
Im Rahmen einer Schulung nach VDI 6023 werden alle Aspekte zur Hygiene in Trinkwasser-Installationen vollständig vermittelt, nicht nur ausgewählte Regelwerke. Ergänzend zur Berufsausbildung vermitteln Schulungen nach VDI 6023 also das vertiefte hygienische Wissen und die Zusammenhänge, um die Anforderungen verstehen und zielgerichtet umsetzen zu können.
1 Urteil des BGH vom 11. Oktober 2012 (VII ZR 180/11) 2 Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Januar 2026 (Az. 23 U 155/23) 3 Urteil des BGH vom 14. Mai 1998 (IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377)
Autor
Arnd Bürschgens ist ö. b. u. v. Sachverständiger im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Teilgebiet Trinkwasserhygiene. Seit vielen Jahren arbeitet er ehrenamtlich in der technischen Normung des Wasserfaches mit, u. a. als Vorsitzender des Ausschusses zur Überarbeitung der VDI 6023 Blatt 2 „Bewertung von Trinkwasserinstallationen“, im DIN-Arbeitskreis „Trinkwasserinstallationen“ sowie im DVGW-Arbeitskreis zur Überarbeitung des Arbeitsblattes W 551-1.
Technische Regelwerke sind keine allgemeingültigen Lösungen, sondern anlassbezogen zu prüfen und anzuwenden.
A. a. R. d. T. dürfen nicht automatisch mit technischen Regelwerken des DIN, VDI und DVGW gleichgesetzt werden.
SHK-Handwerker tragen Eigenverantwortung und müssen Regelwerke kennen sowie interpretieren können.
Bild: Arnd Bürschgens
Damit konkrete Maßnahmen im bestimmungsgemäßen Betrieb durchgeführt werden können, müssen zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Bild: Arnd Bürschgens
Triade der Regelwerke als Grundlage für die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
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Anforderungen an die Planung von Trinkwasser-Installationen.
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