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Statement zur Heizungsförderung

Zahlt die KfW die Heizungsförderung erst ab Januar 2027 aus?

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Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Regeln für die Heizungsförderung. Fließt Geld erst ab Januar 2027? Die KfW bezieht Stellung.

Ausgangspunkt war eine Leserfrage zur Heizungsförderung: Ist die für die Auszahlung nötige Nachweiseinreichung seit der Förderänderung generell erst ab Januar 2027 möglich?

Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 die Eckpunkte für die Neufassung der Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In der Folge hat die KfW ihre Produkte für die Heizungsförderung sowie für die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) angepasst.

Was gilt zukünftig? Christine Volk, Pressesprecherin der KfW Bankengruppe (KfW), antwortet:

„Die neuen Förderbedingungen gelten seit 21. Juli 2026. Im Zusammenhang mit der Veränderung der Heizungsförderung musste die KfW die technischen Systeme des Online-Kundenportals meine KfW anpassen. Davon betroffen ist die technische Seite der Antragsstellung wie auch die der Nachweiseinreichung. Beides läuft als digitaler und hoch automatisierter Prozess.

1. Die Anpassungen für die Antragstellung zu allen ab 21.Juli 2026 geltenden Bedingungen wurden zu diesem Starttermin umgesetzt. Die Beantragung der Zuschüsse erfolgt über das Online-Kundenportal mit einer Automatisierungsquote von 100 Prozent, sodass die Kunden taggleich ihre Zusage erhalten. Mit Zusage sind die Fördermittel für das beantragte Vorhaben reserviert. Innerhalb des Bewilligungszeitraumes von 36 Monaten kann die Maßnahme dann umgesetzt werden. Ausgezahlt werden die Zuschüsse für die Heizungsförderung nach Abschluss der Maßnahme: Dazu müssen Kundinnen und Kunden Nachweise einreichen und belegen, dass sie die Fördervoraussetzungen wie beantragt auch erfüllen. Ist dies der Fall, dann zahlt die KfW die Fördersumme aus. Das heißt auch: Der Zuschussnehmer muss die Rechnung(-en) der Investitionsmaßnahme begleichen und beantragt anschließend erst die Auszahlung des Zuschusses.

2. Die technischen Anpassungen für die Nachweiseinreichung in unserem Online-Kundenportal sind aufwendig und müssen spezifische regulatorische Anforderungen erfüllen: Für die Auszahlung der gestaffelten Einkommensboni müssen Kundinnen und Kunde ihr Einkommen z.B. über Steuerbescheide belegen. Die KfW setzt die erforderlichen Anpassungen zeitlich versetzt um. Der im Januar 2027 nachgelagerte Start der Nachweiseinreichung betrifft ausschließlich Kundinnen und Kunden, die für ihr Vorhaben eine Zusage nach dem 21. Juli mit neuem Einkommensbonus erhalten haben. Alle anderen Nachweiseinreichungen sind bereits jetzt möglich.

Alle Kundinnen und Kunden, die eine Förderzusage für die Heizungsförderung haben, können zur Überbrückung über ihre Hausbanken einen aus Mitteln des Bundes verbilligten Ergänzungskredit beantragen: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359) | KfW. Hier gilt aktuell, in Abhängigkeit vom Einkommen der Antragstellenden, im günstigsten Fall ein Zinssatz ab 0,01% eff. p.a.“

Die Aussage der KfW ist damit eindeutig: Eine generelle Verschiebung der Heizungsförderung auf Januar 2027 gibt es nicht, betroffen ist allein die Nachweiseinreichung für den neuen Einkommensbonus. Förderzusagen werden nach Angaben der KfW weiterhin taggleich erteilt, mit ihnen sind die Mittel für das beantragte Vorhaben reserviert. Für alle anderen Förderzusagen ist die Nachweiseinreichung bereits möglich. Quelle: ar / kdk / KfW