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Energiepreisbremsen

Preisbremse für Heizöl, Holz, Holzpellets und Flüssiggas steht

VRD – stock.adobe.com

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holz und Kohle heizen, geeinigt.

105 Tage nach dem der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert hat, mit den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung für einen Härtefallfonds auszugestalten, haben sich Bund und Länder nun auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger zum Heizen nutzen, verständigt.

Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder. Nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsvereinbarung haben die Länder die notwendigen Zustimmungsverfahren in die Wege geleitet. Die Freischaltung der notwendigen Portale und der IT-basierten Antragsverfahren bei den Ländern soll schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.

Im Antragsverfahren sind im Regelfall folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u. a. über die Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.

Entlastung nur bei deutlichen Mehrausgaben

Über die Härtefallregelung können Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets und weitere Holzbrennstoffen sowie Kohlen oder Koks heizen, rückwirkend entlastet werden – sofern sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren und durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Es sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Referenzpreise

Als Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurde festgelegt:
● Heizöl: 71 Ct/l (inkl. USt.)
● Flüssiggas: 57 Ct/l (inkl. USt.)
● Holzpellets: 24 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzhackschnitzel: 11 Ct/kg (inkl. USt.)
● Holzbriketts: 28 Ct/kg (inkl. USt.)
● Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
● Kohle/Koks: 36 Ct/kg (inkl. USt.)

Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller / Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2000 Euro pro Haushalt.

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind dieser Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.

Ermittlung des Entlastungsbetrags

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe (Entlastungsbetrag) berechnet sich anhand der folgenden Formel

Entlastungsbetrag = 0,8 × (Rechnungsbetrag – 2 × Referenzpreis × Bestellmenge)

Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist. Das sieht man besser, wenn die Formel umgestellt wird:

Entlastungsbetrag = 0,8 × Bestellmenge × (bezahlter Mengenpreis – 2 × Referenzpreis)

Da ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro (bis maximal 1000 Euro bei mehreren Haushalten) Voraussetzung ist, ist eine Entlastung aber schon ausgeschlossen, bevor der Entlastungsbetrag in den negativen Bereich fallen kann.

Beispiele:

Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und hat dafür im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 zu einem Preis von 0,70 Euro/kg (inkl. USt.) 4000 kg Holzpellets liefern lassen. Für den Haushalt ergibt sich:

Entlastungsbetrag = 0,8 × 4000 kg × (0,70 − 2 × 0,24) Ct/kg = 704 Euro

Ein Haushalt bezieht im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 von seinem Mineralölhändler 3000 l Heizöl zu einem Preis von 1,60 Euro/l inkl. USt. Der Mengenpreis hat sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis = 0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich:

Entlastungsbetrag = 0,8 × 3000 l × (1,6 − 2 × 0,71) Euro/l = 432 Euro

Im Prinzip sind nach der Entschließung durch den Deutschen Bundestag inhaltlich nur die zweite Bagatellgrenze von 1000 Euro bei der Antragstellung für eine Zentralheizung für mehrere Haushalte sowie die sieben Referenzpreise hinzugekommen. 13 Kalendertage für jede der acht Zahlen – das passt so gar nicht zur neuen Geschwindigkeit, die die Bundesregierung versprochen hat. Nun bleibt vorerst abzuwarten, wie gut die Länder die Verhandlungszeit zur Vorbereitung genutzt haben und wie schnell sie die Portale zur Antragstellung freischalten. ■

 

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