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Führerscheinkontrolle im Unternehmen

Der Einsatz von dienstlich genutzten Fahrzeugen ist in Arbeitsrechtsverhältnissen keine Seltenheit. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, den Besitz eines gültigen Führerscheines beim Fahrer zu kontrollieren. Die hierfür erforderlichen Daten darf er erheben und verarbeiten. Begründet wird das hinsichtlich der Firmenfahrzeuge unter anderem aus seiner Halterfunktion und in Bezug auf die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen aus Mithaftungstatbeständen.

Halterrisiken

Als Halter träfe den Arbeitgeber bei fehlendem Führerschein des Fahrers nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Strafbarkeit. ­Diese Vorschrift betrifft das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“. Danach kann mit ­Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer unter anderem als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Versicherungsprobleme

Ferner gibt es Probleme mit der Haftpflichtversicherung, die eine Leistung bei einem Unfall verweigern kann, wenn das Fahrzeug ohne Führerschein gefahren wurde. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber dann selbst für den Schaden aufkommen. Aus diesem Grund sollten Führerscheinüberprüfungen in jedem Fall hinsichtlich des dienstlichen Einsatzes von Fahrzeugen durchgeführt und aktenkundig gemacht werden.

Kontrollrecht – Kontrollpflicht

Das Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht dann, wenn Dienstwagen – egal ob personalisiert oder aus einem Fahrzeugpool – zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber Halter des Fahrzeuges und aus diesem Grund auch zur beschriebenen Kontrolle verpflichtet. Geht es allerdings um Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer, so haften diese bei etwaigen Verstößen grundsätzlich selbst (als Halter). Dennoch kann sich auch hier eine Haftung bzw. Mithaftung des Arbeitgebers ergeben, nämlich dann, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass ein Fahrer eines betrieblich eingesetzten Privat-Pkw keinen Führerschein mehr besitzt. Hier kommt es also wesentlich auch auf die betrieblichen Umstände an, ob und wie Privatfahrzeuge betrieblich eingesetzt werden. Um sich in solchen Fällen nicht der Beihilfe schuldig zu machen, darf der Arbeitgeber den betroffenen Fahrer (ohne Fahrerlaubnis) in keinem Fall zur Nutzung seines Privatfahrzeugs auffordern oder diese veranlassen.

Form der Kontrolle und ­Dokumentation

Die Form der Führerscheinkontrolle umfasst die Speicherung (Scan oder Kopie) der Führerscheindaten. Bereits bei Abschluss von Arbeitsverträgen, bei denen eine etwaige Fahrzeugnutzung in Betracht kommt, sollten entsprechende Klauseln zur Vorlage eines notwendigen Führerscheins in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Das trifft auch für die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen zu. Dazu gehört unter anderem eine Verpflichtungserklärung des Arbeitnehmers, den Verlust oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis unverzüglich beim Arbeitgeber anzuzeigen.

Die tatsächliche Kontrolle des Führerscheines kann entweder durch den Arbeitgeber selbst oder durch entsprechende Dienstleister durchgeführt werden. Sollten letztere eingesetzt werden, ist zu beachten, dass ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG notwendig sein kann. Der Arbeitgeber muss sich das Original vorlegen lassen. Eine Kopie reicht nicht aus. Auf die eingetragenen Klassen und etwaige Fahrerlaubnisbeschränkungen ist zu achten. Vorgaben, wie oft die Kontrolle durchgeführt werden muss, gibt es nicht. Aufgrund bisheriger Rechtsprechung sollte aber von ein bis zwei Kontrollen pro Jahr ausgegangen werden. Außerdem sind Zugriffsbeschränkungen hinsichtlich der gesammelten Daten aus den Führerscheinen zu beachten. Das bedeutet, dass auf die Dokumentation der Führerscheinkontrolle und die Kopien nicht jeder Mitarbeiter zugreifen können darf. Nur die Mitarbeiter, die die Informationen diesbezüglich benötigen, sollten die Daten auch einsehen können. Dazu gehört etwa der Fuhrparkleiter oder auch die Personalabteilung, die für etwaige Abrechnungsfragen von Dienstfahrzeugeinsätzen verantwortlich sein kann.