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Überprüfung ist Aufgabe des Vertrags­installateurs

Die HU für Gas-Hausinstallationen

Entgegen der landläufigen Meinung unterliegen auch Gasinstallationen in Gebäuden einem Verschleiß. Sei es die Verschraubung, die sich durch verkehrsbedingte Erschütterungen mit den Jahren lockert oder die intensiv eingedichteten Gewindeverbindungen, deren Hanfpackungen durch den Betrieb mit Erdgas austrocknen und zu Leckagen führen. Hinzu kommen negative Veränderungen von Betriebsbedingungen, die sich aus dem Gebrauch der Räumlichkeiten ergeben.

Das Haus lebt

So entschließt sich der Betreiber beispielsweise zur Nachrüstung einer Dusche im Keller, die dem exklusiven Bad in der Wohnung den Abtragsport von allzu viel Schmutz nach getaner Gartenarbeit ersparen soll. Meistens wird bei der Einrichtung dieses zusätzlichen Power-Showers vergessen, dass der Kellerraum alleine schon dadurch korro­sionsschutztechnisch von einem trockenen Raum zu einem gelegentlich feuchten Raum mutiert. Eine entsprechende Anpassung des Korrosionsschutzes der Gasleitungen wird ­allerdings nicht vorgenommen.

Unterlassene Gasgerätewartungen oder Veränderungen in der Luftzufuhr hin zu den raumluftabhängigen Feuerstätten tun zudem ihr Übriges, um vom idealen Betriebszustand immer weiter abzuweichen. Und selbst die an sich harmlos daherkommende Holzvertäfelung wurde schon ungewollt und unbemerkt an einer Gasleitung fixiert und als Mangel erst nach Jahren entdeckt. Solche Veränderungen und die daraus resultierenden Risiken gilt es rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Schließlich müssen die Betreiber häuslicher Gasinstallationen den ordnungsgemäßen Zustand sicherstellen, für dessen Erhalt sie sich ohnehin vertraglich verpflichtet haben.

Alles im grünen Bereich?

Für den Anschluss seiner Hausinstallation an das Erdgas-Versorgungsnetz des Netzbetreibers muss der Installationsinhaber die Anforderungen der Niederdruck-Anschlussverordnung (NDAV) anerkennen. Aus dem § 13 ­erwächst damit explizit die Verpflichtung, die Installation in einem jederzeit betriebssicheren Zustand zu erhalten. Diese Forderung ist auch eine Voraussetzung, um den Versicherungsschutz der Wohngebäude-Versicherung in vollem Umfang innezuhaben (vgl. Kastentext § 11 VGB 88). Schon letzterer Punkt alleine ist ein gutes Argument für die regelmäßige professionelle Kontrolle. Schließlich zahlt niemand gerne für einen Versicherungsschutz, der tatsächlich im gewünschten Umfang rechtlich nicht mehr existent ist. Und die Beweispflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht liegt im Falle des Falles beim Betreiber.

Handelt es sich bei dem Gebäude um ein Mietobjekt, darf der Mieter nach den Festlegungen des Mietrechtes (§ 536 BGB) davon ausgehen, dass der Vermieter die Mietsache in einem zum gefahrlosen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung stellt und während der Mietdauer in einem solchen erhält. Dies ganz abgesehen von den Verpflichtungen, die sich aus der allgemeinen Verkehrs­sicherungspflicht (§ 823 BGB) als Pflichten des Betreibers ableiten lassen.

Wie oft ist genug?

Gasinstallationen müssen folglich regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin untersucht werden. Die Tatsache, dass mit den TRGI 2008 die Behandlung und Kontrolle in Betrieb befindlicher Installationen aufgegriffen wird, bedeutet keineswegs eine Neuerung, sondern lediglich eine Konkretisierung. Denn während die Kontrollpflicht schon immer besteht, geben die Technischen Regeln für Gasinstallationen nun klare zeitliche Intervalle vor.

Die gesetzliche und vertragliche Forderung nach regelmäßiger Kontrolle umschreibt einen sehr dehnbaren Begriff – regelmäßig sind schließlich auch Checks, die z.B. alle 50 Jahre einmal stattfinden. Mit den TRGI 2008 wird nun festgelegt, dass eine Hausschau durchzuführen ist und zudem in klar vorgegebenen Zeiträumen eine große Untersuchung fällig wird, in der nicht nur eine optische Bestandsaufnahme erfolgt, sondern auch eine Dichtheitsprüfung bzw. eine Leckmengenmessung an Niederdruck-Leitungen gemacht werden muss.

Für Sachverständige ergibt sich mit dieser Festlegung eine Rechtssicherheit, was die Kontrollzeiträume angeht. Denn früher folgte der empfehlenden Aussage des Sachverständigen hinsichtlich der Häufigkeit solcher Untersuchungen eine in Deutschland fast schon klassische Frage: „Wo steht das?“ Und auf diese musste man dann – mangels Masse – eine Antwort schuldig bleiben. Natürlich ist aber auch mit einem klar vorgegebenen Zeitrahmen keine unumstößliche Zeitspanne beschrieben.

Alle Jahre wieder

Hinsichtlich einer herkömmlichen Niederdruck-Gasinstallation, frei verlegt auf dem Grundstück oder in einem Wohngebäude, wird der Betreiber mit der TRGI 2008 aufgefordert, mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Hausschau nach dem Rechten zu sehen. Hier soll er sich vom optisch einwandfreien Zustand der Installation überzeugen und darauf achten, ob Gasgeruch wahrnehmbar ist.

In Zeitabständen von maximal zwölf Jahren muss dann der Fachmann diese Kontrolle vornehmen und die Leitungen zudem einer Dichtheitsprüfung oder einer Feststellung der Gebrauchsfähigkeit unterziehen. Für Niederdruck-Gasleitungen, die auf dem Grundstück erdverlegt sind, steht alle vier Jahre die Ausführung einer Dichtheits- bzw. Gebrauchsfähigkeitsprüfung an. Ausgenommen von diesem engen Überwachungsfenster sind erdverlegte Leitungen, die der Versorgung beweglicher Gasgeräte im Freien dienen – sie müssen (wie die Innenleitungen) alle zwölf Jahre auf Dichtheit oder Gebrauchsfähigkeit hin untersucht werden.

Für Sachverständige ergibt sich mit diesen Festlegungen ebenfalls eine Rechtssicherheit, was die Vorgabe von Kontrollzeiträumen angeht. Wie gesagt sind damit natürlich keine unumstößlichen Zeitspannen beschrieben. Je nach der örtlichen Situation machen Anpassungen Sinn. Die Angaben aus den TRGI sind daher als maximal zulässige Zeitspanne zu verstehen. Wird beispielsweise festgestellt, dass eine Leitung unbeschränkt gebrauchsfähig ist, sich mit der Leckage aber dicht unter der Ein-Liter-Grenze bewegt, sollten künftig Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen als zwölf Jahre festgelegt werden. Nur so können negative Veränderungen der Leckage rechtzeitig erkannt werden. Schließlich kann man mit einem Leckmengenmessgerät nur erfahren, wie groß eine Leckage ist – und nicht auf welcher Ursache diese beruht.

Wer kontrolliert?

Sicherlich auch mit Blick auf die Kosten kann die jährlich durchzuführende optische Kontrolle vom Hausbesitzer selber vorgenommen werden. Für Gebäude, in denen eine eigene Haustechnik-Abteilung arbeitet (z.B. Kliniken, Hotelbetriebe) ist diese Regelung sinnvoll. Zumal hier entsprechend ausgebildetes Personal generell auf den ordnungsgemäßen Zustand der Installationen achtet. So bleibt hier die Hausschau in der Hand des Haustechnikers.

Anders sieht es da bei den kleineren Gebäuden aus, in denen der Hausbesitzer selbst nach dem Rechten sieht. In diesen Fällen bleibt es fraglich, ob er die Mängel an seiner Installation, an der er ein Jahr lang zufrieden vorbeigelaufen ist, wirklich als Makel erkennt. Da wird im Keller das Fahrrad mit eigens dafür im Baumarkt besorgten Haken an die Gasleitung gehängt, um den Kellerfußboden freizukämpfen. Und am Tage der Hausschau wird dann reumütig der Rückbau dieser Maßnahme eingeplant? Gut – es wäre grundsätzlich möglich – aber alles in allem doch eher schwer vorstellbar.

Die Überprüfung der Leitungen alle vier bzw. alle zwölf Jahre gehören natürlich in die Hand des Fachmanns. Da hier an der Leitung selbst gearbeitet werden muss, um eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung oder eine Dichtheitsprüfung durchzuführen, ist diese Tätigkeit ausschließlich den Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) vorbehalten. Und diese sollte nicht unterschätzt werden. Rein kaufmännisch gesehen ist es richtig, dass man sich mit Kontrollaufgaben dieser Art alleine ganz sicher keine goldene Nase verdienen kann. Nicht unterschätzen sollte man aber die Vorteile, die sich aus dieser Arbeit ergeben. Zum einen unterstreicht die nachweisliche Qualifikation dafür die Kompetenz des Fachhandwerks. Zum anderen ist ein Sicherheits-Check nichts anderes als die Suche nach Mängeln. Und Mängel müssen früher oder später beseitigt werden. So ergeben sich aus Kontroll­arbeiten immer wieder auch Folgearbeiten.

Ferner besteht die Möglichkeit, dem Kunden die Übernahme der jährlich geforderten Hausschau anzubieten, zum Beispiel zeitlich gekoppelt mit der ohnehin erforderlichen Gasgerätewartung. Aus der einfachen Wartung wird dann die Installationswartung und ist so mit anderen Angeboten nicht mehr 1:1 vergleichbar.

Was im Auge?

Denn natürlich stürzt sich der Mitarbeiter des VIU nicht ausschließlich auf die messtechnischen Kontrollen. Das wäre ja in etwa so, als wenn Dekra oder TÜV bei der Hauptuntersuchung nur checken würden, ob die Bremsen des Kfz funktionieren. Neben der Frage nach Gebrauchsfähigkeit oder Dichtheit kommt es auch auf den ordnungsgemäßen Zustand von Details an, die für die Sicherheit eine Rolle spielen. Das können zum Beispiel sein:

  • nicht ausreichende Befestigung
  • fehlender oder beschädigter Korrosionsschutz
  • Korrosionsschäden
  • nachträglich entstandene unbelüftete Hohlräume
  • defekte Armaturen

Solche oder ähnliche Makel können – je nach Schwere – dazu führen, dass eine Leitung auch mal mit einer Leckrate unter einem Liter pro Stunde als nicht gebrauchsfähig bewertet wird und nicht mehr in Betrieb geht.

Aber nicht nur die Rohrleitung spielt bei der Bewertung eine Rolle. Ein Auge muss auch auf die Gasgeräte geworfen werden. Hier lassen Indizien schnell erkennen, ob man der Feuerstätte mit Misstrauen begegnen muss:

  • Rußspuren am Gerätegehäuse oder im Gerät selbst
  • gelbliches (loderndes) Flammenbild
  • Nachbrennen beim Abschalten der Feuerung
  • defekte Bedienungseinrichtungen
  • unzureichende Befestigung wandhängender Geräte

Ferner sind natürlich Luftzuführungs- und Abgaswege zu checken. Besonders bei den klassischen Feuerstätten, die raumluftabhängig arbeiten, gibt es in Sachen Luftversorgung nicht selten eine Menge zu bemängeln.

Wie wird dokumentiert?

Eine Prüfung hat immer nur eine von zwei Seiten: „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt sich eine Gasinstallation in einwandfreiem Zustand, dann ist auch das Dokument zur Prüfung schnell geschrieben; denn Mängel, die es zu beseitigen gilt, sind ja nicht zu beschreiben. Man bescheinigt der Installation den Dichtheits- bzw. Gebrauchsfähigkeitsstatus und kann „Ohne weitere erkennbare Mängel“ festhalten. Damit hat der Besitzer der Installation den Nachweis, dass er seiner Kontrollpflicht nachgekommen und alles in Ordnung ist.

Häufig sind es aber kleinere Mängel, die zwar die Sicherheit nicht gefährden, die aber in absehbarer Zeit beseitigt werden sollten. Um diese zu benennen, kommt man meistens mit dem Platz, den ein Prüfprotokoll bietet, aus. Für die Dokumentation von „Horroranlagen“, die mängelbedingt erst mal aus dem Verkehr gezogen werden müssen, ist ein Standard-Protokollformular überfordert. Hier ist es sinnvoll, als Mängelaufstellung die Checkliste zu verwenden, die man (zur sicheren Abarbeitung von Anlagenzuständen) bei der Begehung der Installation als Hilfe einsetzt. Auf dem Prüfungsdokument steht dann bei der Sparte „Mängel“: „Siehe Anlage“.

Sicher dicht machen

Installationen dieser Art, die erst mal kein Gas mehr führen dürfen, müssen dem Netzbetreiber (NB) gemeldet werden. Dieser unterbricht die Gasversorgung und wartet dann darauf, dass ein VIU ihm die wiederhergestellte Mängelfreiheit der Gasinstallation meldet. Es kann auch sein, dass der NB das ausführende Fachunternehmen bittet, die Trennung der Hausinstallation vom Netz vorzunehmen. Dann ist es wichtig, dass diese Trennung so erfolgt, dass sie von einem Laien durch normale Maßnahmen nicht aufgehoben werden kann.

Eine lediglich geschlossene Hauptabsperreinrichtung, versehen mit einem Schild „Vorsicht! Nicht aufdrehen!“ ist Lichtjahre von einer fachgerechten Sperrung entfernt. Denn nimmt jemand die Installation trotz Warnung in Betrieb („... war ja kalt ...“) und es kommt zu einem Unglück, wird es für den Fachmann schwer werden zu beweisen, dass tatsächlich eine Sperrung vorgenommen war. Fazit: Gesperrt wird im Schulterschluss mit dem NB immer mechanisch: Zähler demontieren und abstopfen, Regler demontieren und Blindkappe setzen usw. sind die Maßnahmen, deren Durchführung der Anlagenbetreiber oder sein Beauftragter zusätzlich schriftlich auf dem Prüfprotokoll per Unterschrift bestätigt.

Gasinstallationen mit Mängeln, die ein Sperren nötig machen, wird es, so die Praxis­erfahrungen, nur vereinzelt geben. Genauso selten sind allerdings auch Installationen, die sich mit dem Befund „Ohne erkennbare Mängel“ schmücken dürfen. Aber das dürfte sich ja künftig ändern – wenn ab jetzt der Profi regelmäßig nach dem Rechten sieht.

INFO

Wo ist was geregelt?

§ 13 NDAV: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss … ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Nutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

§ 11 VGB 88: Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.

§ 536 BGB: Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.

§ 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Checkliste

Mindestinhalt eines Prüfprotokolls

Baustellendaten (Betreiber, Baustellen­anschrift etc.)

Art der durchgeführten Leitungsprüfung

Messwert

Messdauer

Prüfdruck

Prüfmedium

Geprüfter Leitungsteil

Datum der Prüfung

Bewertung des Ergebnisses

Name des Prüfers

Unterschrift des Prüfers

Unterschrift des Auftraggebers/Bauleiters

Gaszählernummer

Gaszählerstand

SBZ EXTRAS

Als Ergänzung zum Fachbeitrag bieten wir Ihnen ein Prüfprotokoll-Muster und eine Checkliste für die Überprüfung der Gasinstallation unter den SBZ-Extras zum Herunterladen an.

https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft

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