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Tipps für Planung und Ausführung

Einfach und sicher mit System

Die Bauakustik unterscheidet zwischen Luft- und Körperschall. Während sich die Luftschallwellen als Druckschwankungen im Raum ausbreiten, pflanzt sich der Körperschall – meist in Form von Biegewellen – entlang der Baukonstruktion fort. Biegewellen wiederum bewirken Luftschall-Abstrahlung und werden somit hörbar. Wird in einem Raum Luftschall erzeugt, werden seine Wände und Decken zu Schwingungen angeregt, die ihrerseits Luftteilchen des Nachbarraums zu Schwingungen, d.h. zu Luftschall anregen. Bei diesem Übertragungsvorgang des Luftschalls von einem Raum zum anderen spricht man von Luftschallübertragung.

Davon zu unterscheiden ist die Körperschall-Einleitung. Entstehen z.B. durch Hammerschläge an eine Wand Schwingungen, führen diese zu entsprechenden Schwingungen der Luftteilchen im Nachbarraum, also zu Luftschall. Die Bauakustik spricht in diesem Fall von Körperschall-Anregung der Wand und einer Körperschall-Übertragung in den Nachbarraum. Bevor Schallschutz-Maßnahmen eingeleitet werden, ist daher abzuklären, ob eine Anregung in Form von Luftschall oder Körperschall vorliegt.

Geräuschquellen, die von Sanitärinstalla­tionen ausgehen, können eine Körperschallanregung auslösen. Diese wird bei eingemauerten Leitungen, an Durchführungen und durch Befestigungen auf den Baukörper übertragen. Um sie zu dämpfen, ist es wichtig, dass Rohrstrecken und Formstücke mit entsprechend federnden Dämmstoffen und Befestigungen vom Baukörper entkoppelt werden. Besonders bei der Befestigung von Rohren ist darauf zu achten, dass die verwendeten Rohrschellen für eine ausreichende Körperschallentkopplung sorgen.

Fehlplanungen kommen teuer zu stehen

Wichtige Grundlagen für einen optimalen Schallschutz in der Planung durch den Architekten sind bauakustisch günstige Grundrisse und eine bauakustisch günstige Auswahl der Gebäudeart und der verwendeten Werkstoffe. Fehlplanungen – beginnend bei der schalltechnischen Grundrissplanung – sind in den meisten Fällen kaum oder nur sehr schwer rückgängig zu machen. Sie gehen immer mit unnötig hohen wirtschaftlichen Belastungen einher, wenn die Käufer oder Bauherren ­Gewährleistungsansprüche geltend machen und diese dann auch immer öfter gerichtlich durchsetzen. Der Käufer oder Bauherr kann je nach Fallgestaltung neben dem Anspruch auf Nacherfüllung oder Nachbesserung auch Minderung und Schadensersatz verlangen. Die Rechtsprechung im Bereich Schallschutz im Hochbau geht von Minderungsbeträgen von ca. 5 bis 30 % des Kaufpreises aus – je nach Schwere des Schallschutzmangels. Bezogen auf die Schallemissionen sind folgende sensible Bereiche zu nennen:

  • Luft- und Trittschall aus fremden Wohneinheiten oder Treppenhäusern sowie aus dem eigenen Wohnbereich,
  • Außengeräusche,
  • Geräusche von Wasserinstallationen aus fremden Wohneinheiten sowie aus dem eigenen Wohnbereich,
  • Geräusche von haustechnischen Anlagen (hierzu zählen auch Heizungs- und Lüftungsanlagen im eigenen Wohnbereich),
  • Nutzergeräusche durch Körperschallübertragung aus fremden Wohneinheiten.

Diese Bereiche sind grundlegend für den baulichen Schallschutz und müssen deswegen bei der heutigen Planung und Ausführung von Gebäuden berücksichtigt werden.

Gesetzliche Anforderungen

Zum besseren Verständnis sind hier zuerst die allgemeinen Anforderungen an den Schallschutz bei Installationen im Hochbau dargestellt. Was ist gefordert? Was ist zu tun? Was sind darüber hinausgehende Optionen? Der bauliche Schallschutz gehört zum Bauordnungsrecht und fällt damit in die Zuständigkeit der Länder. Darüber hinaus gibt es auf Bundesebene eine Reihe von Vorgaben und Einflussfaktoren, die durch ihr Wirken das Bauordnungsrecht der Länder sehr stark beeinflussen und zum Teil bundesweit gelten – also wiederum in dem Bauordnungsrecht der Länder zu finden beziehungsweise verankert sind. Hierzu zählen die Bauregelliste und die Liste der technischen Baubestimmungen (LTB). Spezielle Normen wie die DIN 4109 sind ebenfalls bundesweit als anerkannte Regeln der Technik zu berücksichtigen, da sie in allen Bundesländern bauordnungsrechtlich über die Aufnahme in die LTB eingeführt sind. Im Kern resultieren daraus folgende Ansprüche an bauliche Anlagen:

  • Bauwerke und Bauteile sind so zu errichten, dass sie die Bewohner vor unzumutbaren Schallbelästigungen schützen.
  • Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Dazu müssen die relevanten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen beachtet und eingehalten werden. Die Frage der Verwendbarkeit von Bauprodukten oder Bauarten wird in der Muster-Bauordnung (MBO) in den §§ 17 bis 25 geregelt. Grundsätzlich dürfen Bauprodukte und Bauarten nur eingesetzt werden, wenn sie für den Verwendungszweck geeignet sind, d.h. wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln (z.B. DIN oder EN) oder
  • Übereinstimmung mit den notwendigen Verwendbarkeitsnachweisen (= technische Regel) AbP, AbZ oder Zustimmung im Einzelfall.

Alle am Bau Beteiligten (Bauherren, Architekten, Planer, Handwerker) müssen sich mit dem Schallschutz auseinandersetzen und klären:

  • Wie können die Vorgaben (gesetzliche und vertragliche) umgesetzt werden?
  • Mit welchen Bauprodukten/Bauarten können die Vorgaben erreicht werden?
  • Die geforderten Nachweise sind schon in der Planung zu führen.

Liste der technischen Baubestimmungen

Zitat aus den Vorbemerkungen der Musterliste der technischen Baubestimmungen – Fassung März 2011: „Die Liste der technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als technische Baubestimmungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 MBO erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 MBO beachtet werden müssen. Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.“ (Bild 1)

Normen und Regelwerke

Bei dem Thema Anforderungen sind die entsprechenden Normen zu berücksichtigen, vor allem dann, wenn es sich um Normen handelt, die im Bauordnungsrecht verankert sind. Die oben genannten Ausführungen zeigen, dass nach wie vor die DIN 4109 und DIN 4109/A1 zu beachten sind. Prinzipiell geht es um Grundsatzanforderungen. Damit werden im heutigen Baugeschehen nur selten die Anforderungen der Bauherren abgedeckt. Die DIN 4109 Beiblatt 2 und die VDI 4100, welche die erhöhten Anforderungen beschreiben, sind bauordnungsrechtlich aber nicht eingeführt.

DIN 4109, November 1989: Die DIN 4109 wurde im November 1989 verabschiedet und galt seither als bestimmend. Sie regelt die Anforderungen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume fremder Bereiche und enthält Regelungen zu den Verfahren der Schallschutznachweise. Sie ist in allen Bundesländern bauordnungsrechtlich eingeführt und damit als Mindestanforderung zwingend einzuhalten. Da diese Norm mittlerweile 22 Jahre alt ist und sich in dieser Zeit die Technik weiterentwickelt hat, muss heute davon ausgegangen werden, dass ein zeitgemäßer Schallschutz im Bereich der Bauteile (Decken und Wände) nach den heute anerkannten Regeln der Technik über die Anforderungen dieser Norm hinausgeht. Das heißt, vertraglich ist in der Regel die Erfüllung höherer Anforderungen geschuldet. Diverse Gerichtsurteile zum baulichen Schallschutz im Bereich von Wänden und Decken bekräftigen diesen Standpunkt und verweisen auf die erhöhten Anforderungen der DIN 4109 Beiblatt 2 oder die Schallschutzstufen II und/oder III der VDI 4100.

DIN 4109/A1, Januar 2001: Die DIN 4109/A1 muss in diesem Zusammenhang separat betrachtet werden, da dieser Teil der Norm im Januar 2001 Gültigkeit erlangt hat und somit aktueller ist als die Normteile, auf die sich die vorgenannten Gerichtsurteile stützen. Die DIN 4109/A1 bezieht sich zudem explizit auf die Anforderungen an bestimmte Installationsbereiche, z.B. die der Wasserinstallationen und nicht wie in den vorgenannten Gerichtsurteilen auf Bauteile (Decken und Wände). In dieser Norm wurden die Anforderungen an die kennzeichnenden Schallschutzpegel für schutzbedürftige Räume um jeweils 5 dB(A) gegenüber dem Stand von 1989 verschärft. Damit steht in Bezug auf die Wasserinstallationen der von den Gerichten geforderte Wert von ≤ 30 dB(A) für Wohn- und Schlafräume sowohl in der bauordnungsrechtlich eingeführten Norm DIN 4109/A1 als auch in der von den Gerichten als Anhaltspunkt empfohlenen Regelung der Schallschutzstufe II der VDI 4100.

Weitergehende Forderungen

Die in der DIN 4109/A1, Tabelle 4 vorgenommenen Änderungen stellen „eine wesent­liche Verbesserung für den Verbraucher“ (Zitat DIN 4109, Vorwort) dar und erfordern auf der anderen Seite von der Haustechnik entsprechend anspruchsvollere technische Systeme und Montageregeln im Vergleich zum Stand der Sanitärtechnik im Jahr 1989. Diese sind in der Fachwelt bekannt und anerkannt und haben sich mittlerweile in der Praxis bewährt. Es gab also zwischenzeitlich eine relevante Änderung zum Nutzen der Kunden.

Weitergehende Anforderungen an die Ausführung von Wasserinstallationen, wie sie in der VDI 4100 (SSt III) und der DIN 4109 Beiblatt 2 (LIn ≤ 25 dB(A)) gefordert werden, können nach heutigem Stand zwar erfüllt werden, verlangen aber in der Regel einen höheren Aufwand. Daher spricht einiges dafür, dass die Schalldämmwerte nach der Tabelle 4, DIN 4109/A1: 2001-01 derzeit noch die alten Regeln der Technik widerspiegeln. Sie entsprechen wohl dem in der Praxis üblichen Qualitäts- und Komfortstandard für Bauvorhaben der Mittelklasse.

Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur DIN 4109 sowie dem Wortlaut der Norm (nur Schutz vor „unzumutbaren Belästigungen“) besteht jedoch ein durchaus ernst zu nehmendes Risiko einer zukünftig anderslautenden gerichtlichen Bewertung. Es bleibt daher abzuwarten, ob es irgendwann einmal zu einem BGH-Urteil im Bereich der Wasserinstallation kommt und somit die rechtliche Lage eindeutig geklärt ist. Zur Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes stehen wahlweise zwei Regelwerke zur Verfügung:

  • DIN 4109 Beiblatt 2:1989-11
  • VDI-Richtlinie 4100:2007-08

Diese beiden Regelwerke weichen bezüglich der Anforderungsprofile und Schallpegelwerte voneinander ab. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es daher dringend zu empfehlen, die Vorschläge des erhöhten Schallschutzes schriftlich – unter Nennung des Regelwerkes und der Zahlenwerte – zu vereinbaren!

Die nach VDI-Richtlinie 4100 geforderten Installationsgeräuschpegel beinhalten die Betätigungsgeräusche (z.B. Öffnen und Schließen von Armaturen). Gegenüber der DIN 4109 und der DIN 4109 Beiblatt 2 bedeutet das eine zusätzliche Verschärfung, da nach diesen Regelwerken die Installationsgeräuschpegel ohne Betätigungsgeräusche gemessen werden. Bei Vereinbarung der VDI-Richtlinie im Werkvertrag wird automatisch ein einheitlicher Schallschutzpegel von 30 dB(A) für beide Schallschutzstufen (II und III) im eigenen Wohnbereich festgelegt. Eine Realisierung ohne Akustiker ist in der Praxis nur schwer möglich, denn alle Gewerke müssen aufeinander abgestimmt werden, z.B. auch die Innentüren. Die Kennwerte der VDI-Richtlinie 4100 beziehen sich auf Aufenthaltsräume im Sinne der Landesbauordnungen, was umfassender ist als die schutzbedürftigen Räume nach DIN 4109 (Bild 2).

DIN 4109 Beiblatt 2: November 1989

In der DIN 4109 Beiblatt 2 wird der erhöhte Schallschutz mit 5dB(A) unterhalb der maximal zulässigen Schallpegelwerte nach DIN 4109/A1:2001-01 definiert, sodass für die Wasserinstallation ≤ 25dB(A) gefordert sind – im fremden schutzbedürftigen Raum. Die VDI 4100: August 2007 – inhaltlich identisch mit der Ausgabe 1984 – enthält Kennwerte für die Schallschutzstufen II und III, unterschieden nach Mehrfamilien- bzw. Doppel- und Reihenhäusern und für den eigenen Wohnbereich. Im Gegensatz zur DIN 4109 fordert die VDI 4100 die Bewertung der Installationsgeräuschpegel mit Betätigungsgeräuschen. Darauf ist bei der werksvertraglichen Vereinbarung zu achten. Aus den Schallschutznachweisen muss dies hervorgehen. Kennwerte für diagonal darunter liegende schutzbedürftige Aufenthaltsräume im fremden Bereich nach VDI 4100 für Mehrfamilienhäuser sind:

  • Schallschutzstufe II ≤ 30 dB(A) (mit Betätigungsgeräuschen wie Öffnen, Schließen, Umstellen von Armaturen);
  • Schallschutzstufe III ≤ 25 dB(A) (mit Betätigungsgeräuschen wie Öffnen, Schließen, Umstellen von Armaturen).

Bei Doppel- und Reihenhäusern müssen jeweils um 5 dB(A) geringere Werte eingehalten werden (25/20dB(A)). Diese Verbesserung um 5 dB(A) wird nach den a.R.d.T. durch den Einbau einer zweischaligen Gebäudetrennwand erreicht. Wenn Abwassergeräusche gesondert (ohne die zugehörigen Armaturengeräusche) auftreten, sind um 5 dB(A) geringere Werte einzuhalten. Die Reduzierung von Nutzergeräuschen ist in der VDI-Richtlinie 4100 enthalten und muss beachtet werden.

Beispiel zur Schalldämmung

Neben schnell schließenden Armaturen erzeugen WC-Spülsysteme mit die höchsten Schallpegel. Zu den wesentlichen Einflussfaktoren gehören neben dem gewählten Vorwand-Installationssystem der Unterputzspülkasten sowie der Trinkwasser- und Abwasseranschluss. Zusätzlich bilden Zusatzfunktionen wie die Geruchsabsaugung oder die Komfortfunktionen von Dusch-WCs neue Geräuschquellen. Diese verursachen Geräusche, die Teil der gesamten Wasserinstallation sind, da sie in direktem Zusammenhang mit dem WC-Spülsystem stehen. Beispiel Geberit Aqua­clean: Die WC-Aufsätze und Komplettanlagen bieten dem Benutzer Komfortfunktionen rund um die Reinigung des Intimbereichs mittels eines Duschstrahls. Einige Modelle haben zusätzlich einen Warmluftföhn und eine Geruchsabsaugung. Welche Geräusche entstehen bei der Benutzung eines Dusch-WCs und wie vertragen sie sich mit den Anforderungen an den Schallschutz? Zusätzlich zu den bekannten Spülgeräuschen werden Geräusche durch die erweiterten Funktionalitäten erzeugt. Dabei sind immer die höchstmöglichen Installationsschallpegel ausschlaggebend. Im Wesentlichen sind drei verschiedene Schallquellen zu nennen, die gesondert und im Zusammenhang zu prüfen sind:

Die entstehenden Geräusche übertragen sich wie die eigentlichen Spülgeräusche auf das Bauwerk. Daher müssen für derartige WC-Spülsysteme Schallschutznachweise erbracht werden, die dem Nutzer aufzeigen, wie hoch die Installationsschallpegel sind und welche Anforderungen damit erfüllt werden. Wie immer muss der Nachweis zur gesamten Wasserinstallation inklusive Dusch-WC erbracht werden. Somit ist der Schallschutznachweis für unterschiedliche Bauarten, die regelmäßig in der Praxis vorkommen, zu erstellen. Hierzu zählen beispielsweise folgende:

  • Vorwandkonstruktionen im Trocken- und Nassbau (teilhoch/raumhoch) mit allen Sanitärelementen und Medienleitungen sowie
  • Trennwandkonstruktionen im Trockenbau mit allen Sanitärelementen und Medienleitungen.

Gleiches gilt für die Spülkästen mit integrierter Geruchsabsaugung. Hier sind folgende Schallquellen zu nennen: Start der Absaugung, Absaugungsvorgang und Abschluss der Absaugung. Die Schallmessungen und Berechnungen durch das Fraunhofer-Institut für Bauphysik haben ergeben, dass die zusätzlichen Geräusche (Funktionsgeräusche) der WC-Spülsysteme Geberit Duofresh unter dem Installationsschallpegel der Spülgeräusche und unter dem Installationsschallpegel der Standardanforderungen (LIn ≤ 30 dB(A) und der erhöhten Anforderungen (LIn ≤ 25) liegen. Installationsschallpegel:

  • Vorwandinstallation vor massiver Raumtrennwand (180 kg/m<sup>2</sup>) GIS/Duofix:

Diagonal: LIn = 7 dB(A)

Horizontal: LIn = 15 dB(A)

  • Vorwandinstallation vor massiver Raumtrennwand (180 kg/m<sup>2</sup>) Kombifix:

Diagonal: LIn = 11 dB(A)

Horizontal: LIn = 23 dB(A)

  • Vorwand- oder Inwandinstallation in Verbindung mit einer Trockenbautrennwand GIS/Duofix:

Diagonal: LIn = 7 dB(A)

Somit beziehen sich alle bereits vorhandenen Geberit-Schallschutznachweise der oben genannten Bauarten für die Installationssysteme GIS, Duofix und Kombifix immer auch auf die Verwendung der Geberit Duofresh.

Die folgenden Schallschutznachweise zeigen die Installationsschallpegel der Funk­tionsgeräusche der Geberit-Aquaclean-WCs auf und geben zugleich Auskunft, ob die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden. Die Messungen und Berechnungen wurden durch das Fraunhofer-Institut für Bauphysik in Stuttgart durchgeführt (Bild 6 und 7).

Fazit

Die Schallschutznachweise belegen einerseits, dass die neuen Funktionen von WC-Spülsystemen als Schallquellen ernst genommen werden müssen. Sie zeigen zugleich, dass die Geberit-Geräte die Anforderungen für die fremden schutzbedürftigen Räume erfüllen. Für Fachplaner und Installateure geben die Schallschutznachweise aufgrund ihres Praxisbezugs die notwendige Sicherheit, dass auch die neuen Produkte im Bereich von WC-Spülsystemen die Anforderungen erfüllen.

INFO

Schallschutz in der ­Installationstechnik

Die Ansprüche an den Schallschutz im Wohn-, Schlaf- und Arbeitsbereich steigen mit dem Bedarf an Ruhe und dem Wunsch nach einer Abgrenzung zum Nachbarn. Die Realisierung des Schallschutzes bei haustechnischen Anlagen ist eine wesentliche Aufgabe

des Architekten bei der Grundrissgestaltung und Festlegung der Installationswände,

des Fachplaners bei der Auswahl der geeigneten Installationssysteme und

des Fachinstallateurs bei der praxisgerechten Umsetzung am Bau.

Maßgebend für den Schallschutz von Sanitärinstallationen ist die DIN 4109, da sie bauordnungsrechtlich in allen Bundesländern eingeführt ist und somit die Anforderungen rechtsverbindlich regelt.

SBZ Tipp

Perfekt absichern

Installateure und Fachplaner sollten in der Angebotsphase bzw. bei der Unterzeichnung des Bauvertrages die genauen schallschutztechnischen Anforderungen des Auftraggebers abklären und detailliert schriftlich vereinbaren. Unterstützend dazu ist der Wortlaut des ZVSHK-Rundschreibens Nr. 40/2009 „Schallschutz im Wohnungsbau“.

Literatur

Musterliste der technischen Baubestimmungen – Fassung März 2011

Musterbauordnung (MBO): Fassung November 2002, zuletzt geändert im Oktober 2008, (http://www.is-argebau.de)

DIN 4109: November 1989

DIN 4109/A1: Januar 2001

DIN 4109 Beiblatt 2: 1989-11

VDI-Richtlinie 4100: 2007-08

Geberit-Broschüre „Brand- und Schallschutz einfach und sicher mit System“

Autor

Mario Eschrich ist Produktmanager Sanitärsysteme bei Geberit in 88630 Pfullendorf, Telefon (0 75 52) 9 34-01 Telefax (0 75 52) 9 34-5 96 https://www.geberit.com/en/

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