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Zwischen Mindeststandard und Innovation: Die juristische Bedeutung technischer Regelwerke

SBZ: Herr Herrig, das OLG Düsseldorf hat kürzlich in einem Urteil die DIN 1988‑200 als „Bibel der Trinkwasser-Installation“ bezeichnet. Was steckt hinter diesem Urteil?

Thomas Herrig: Es ging um einen Rechtsstreit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Bauträger um Gewährleistungsansprüche, weil die geforderten Warmwasserausstoßzeiten nicht eingehalten wurden – konkret die 30-Sekunden-Regel aus der DIN 1988‑200. Ein Sachverständiger bestätigte den Verstoß und das Gericht formulierte, dass diese Norm als maßgebliche technische Regel, als Bibel der Trinkwasser-Installation anzusehen ist.

Die eigentlich tragende Aussage war aber eine andere. Gestützt auf eine Vielzahl von BGH-Entscheidungen stellte das Gericht klar, dass allein ein Verstoß gegen die a. a. R. d. T. einen Mangel begründet. Und zwar unabhängig davon, ob die Funktion der Anlage tatsächlich beeinträchtigt ist oder ein konkreter Schaden entsteht. Allein der abstrakte Regelverstoß reicht aus.

SBZ: Es gibt auch Kritik an diesem Urteil. Es wirft die Frage auf, ob eine Norm pauschal als a. a. R. d. T. bezeichnet werden kann. Wie sehen Sie das als Jurist?

Herrig: Das ist ein berechtigter Einwand. Zunächst muss man verstehen, was eine a. a. R. d. T. überhaupt ist. Der Gesetzgeber verweist zum Beispiel in der Trinkwasserverordnung an zahlreichen Stellen auf die a. a. R. d. T., ohne dabei konkrete Normen oder andere Regelwerke zu benennen. Das ist kein Zufall.

Zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts müssen a. a. R. d. T. vier Kriterien erfüllen: von der Mehrheit der Fachleute anerkannt, wissenschaftlich begründet, praktisch erprobt und ausreichend bewährt zum Lösen praktischer Aufgaben sein. DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder DVGW-Regelwerke sind zunächst nur private Regeln mit Empfehlungscharakter. Sie werden erst dann verbindlich, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Das Prinzip ‚Augen zu und durch‘ ist keine Option, sondern grobe Fahrlässigkeit.

Thomas Herrig
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Das bedeutet aber auch, nicht jeder Inhalt einer Norm ist automatisch eine a. a. R. d. T. – und eine Norm aus dem Jahr 2012 kann durchaus Passagen enthalten, die heute nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei der DIN 1988‑200 läuft bereits ein Überarbeitungsprozess. Zudem können sich a. a. R. d. T. auch außerhalb geschriebener Regelwerke ändern, wenn die Praxis neue Verfahren mit höherem Sicherheitsstandard etabliert. Das alles macht die Orientierung für Praktiker nicht einfacher.

SBZ: Nun sagten Sie, die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass jeder Verstoß gegen die a. a. R. d. T. stets einen Baumangel darstellt. Ist diese strenge Linie dann nicht problematisch?

Herrig: Ja, durchaus. Hinzu kommt, dass in Bauprozessen Gewährleistungsfragen fast immer in die Hände der Sachverständigen gelegt werden. Die Richter lesen in der Regel nur die Ergebnisseiten eines Gutachtens und hinterfragen den eigentlichen Weg zur Mängelbewertung dabei selten. Auch die Fragestellungen selbst werden oft unkritisch von den Parteien übernommen und nicht vom Gericht eigenständig formuliert.

Auf dem 10. Deutschen Baugerichtstag im Mai 2025 in Hamm wurde im zentralen Plenarvortrag auch die starre Anwendung jedweder technischer Normen als a. a. R. d. T. kritisiert. Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehen Juristen bei jedwedem Verstoß gegen a. a. R. d. T. von einem Mangel aus, selbst wenn die Funktionalität des Werkes nicht beeinträchtigt ist. Das hat dazu geführt, dass Planer und Ausführende dazu neigen, die a. a. R. d. T. – und hier insbesondere die DIN‑Normen – als absoluten Schutzschild zu nutzen.

Nicht jeder ­Inhalt ­einer Norm ist ­automatisch eine a. a. R. d. T.

Aus Angst vor Haftungsrisiken wird starr an Normen festgehalten, selbst wenn diese für das spezifische Projekt technisch überdimensioniert oder ökologisch unsinnig sind. Aus Sorge vor der Rechtsprechung sind die Baubeteiligten kaum noch bereit, innovative oder einfachere Wege zu gehen. Dies führt zu einer „Vollkasko-Mentalität“, bei der lieber teuer und materialintensiver gebaut wird, als ein rechtliches Risiko einzugehen.

Aus diesem Grunde wurde auf dem Baugerichtstag vorgeschlagen, dass eine Abweichung von den a. a. R. d. T. dann kein Mangel sein soll, wenn die alternative Lösung die gleiche Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit bietet. Ob das so umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

SBZ: Im SHK-Handwerk herrscht zudem Unsicherheit darüber, ob die Einhaltung der a. a. R. d. T. für den jeweiligen Werkvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss oder ob sie automatisch gilt. Was ist hier die aktuelle Rechtslage?

Herrig: Der VII. Zivilsenat des BGH beschäftigt sich ausschließlich mit Bausachen und hat in den letzten zehn Jahren in fünf Entscheidungen eindeutig klargestellt: Die a. a. R. d. T. sind ein sogenannter Mindeststandard und in jedem Werkvertrag einzuhalten – ohne ausdrückliche Vereinbarung. Das gilt für Planer wie für ausführende Unternehmen.

Ich empfehle jedem, seine Verträge tatsächlich zu lesen. Sei es der Werkvertrag, die Vorbemerkungen in einem Leistungsverzeichnis oder auch die VOB. Im § 4 des Teils B steht explizit, dass der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen hat. Dabei hat er die a. a. R. d. T. und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

SBZ: In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Regeln einzuhalten sind, wenn nach einer Installation Mängel am Werk beseitigt werden müssen. Gelten die Regeln zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ausführung oder die zum Zeitpunkt der Nachbesserung?

Herrig: Es gibt hier drei relevante Zeitpunkte: Vertragsschluss, Abnahme und Ende der Gewährleistungsfrist. Für die Erfüllungsphase und damit den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme sind immer die a. a. R. d. T. zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Wenn sich während der Erfüllungsphase Regeln ändern, ist das eine vertragliche Inhaltsänderung, die nachtragsfähig ist. Der Handwerker muss den Auftraggeber darauf hinweisen und kann bei Zustimmung einen Nachtrag schreiben.

Bei Mängelbeseitigungsarbeiten in der Gewährleistungsphase müssen hingegen die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Arbeiten geltenden a. a. R. d. T. eingehalten werden – unter Umständen also auch neuere Regeln als zum Zeitpunkt der Abnahme. Das hat das OLG Schleswig im Jahr 2019 bestätigt. Ist damit ein Mehraufwand verbunden, muss der Auftragnehmer diesen tragen. Das Gericht argumentiert, er hätte von Anfang an mangelfrei arbeiten können.

SBZ: Das klingt ziemlich hart. Wie soll der Handwerker nach der Abnahme für zukünftige Regel­änderungen einstehen?

Herrig: Das ist das Risiko, das der Handwerker in der Gewährleistungsphase trägt. Gewährleistung ist nicht verschuldensabhängig – es reicht, dass das Bauwerk oder die Installation mangelhaft ist oder wird. Anders sieht es bei Schadensersatzansprüchen aus, etwa wenn durch Gewährleistungsarbeiten ein Hotel nicht betrieben werden kann. Schadensersatz setzt Verschulden voraus.

Wichtig ist dabei: Wer sich an die a. a. R. d. T. hält, bei dem gilt die Vermutung, dass er sorgfältig gearbeitet hat. Das bedeutet, ihn trifft kein Verschulden, wenn er sich an die entsprechenden Regelwerke hält. Und wer verschuldensfrei gearbeitet hat, ist auch frei von Schadensersatzansprüchen. Das ist durchaus eine Sicherheit für den Handwerker.

Die a. a. R. d. T. sind ein Mindeststandard und in jedem Werkvertrag einzuhalten – ohne ausdrückliche Vereinbarung.

SBZ: Wenn ein Installateur Produkte eines namhaften Herstellers verwendet, darf er davon ausgehen, dass diese den a. a. R. d. T. entsprechen, oder bleibt eine eigene Prüfungspflicht bestehen?

Herrig: Ein Handwerker oder Planer muss zunächst erstmal prüfen, ob das Material für den angedachten Zweck verwendbar ist. Bei Trinkwasser-Installationen etwa muss beim Wasserversorger nach der Wasserqualität gefragt werden, denn nicht jedes Rohrleitungsmaterial ist für das Wasser in der jeweiligen Region geeignet.

Allerdings ist der Handwerker kein Warenkundler oder Produktentwickler. Eine neuere Entscheidung des OLG Brandenburg besagt, wenn ein Handwerker Material eines namhaften Herstellers verwendet, darf er sich darauf verlassen, dass das Material den a. a. R. d. T. entspricht.

Das gilt auch für den Großhandel, der eine kaufrechtliche Verpflichtung hat. Was viele nicht wissen: Bauprodukte unterliegen nach § 438 BGB einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Wenn beispielsweise Ventile nach drei Jahren undicht werden, kann der Handwerker vom Großhandel neue Ventile verlangen – und sogar die Aus- und Einbaukosten erstattet bekommen.

SBZ: Ab dem 12. Januar  2028 gilt der reduzierte Grenzwert für Blei von 5 µg/l. Zwölf bleihaltige Legierungen, die aktuell noch erlaubt sind, dürfen dann nicht mehr verwendet werden. Was bedeutet das für Installateure?

Herrig: Handwerker, deren Gewährleistungsfrist in diesen Zeitraum fällt, sollten sich sehr sorgfältig mit der Materialauswahl befassen. Denn der Handwerker weiß ja bereits jetzt, dass sich die Grenzwerte ändern werden, und sollte sich darauf ausrichten. Gerichte argumentieren hier mit Vorhersehbarkeit. Ich kann nur betonen, Regeländerungen während der Gewährleistungszeit können zu Gewährleistungsfällen führen.

SBZ: Die a. a. R. d. T. bilden aktuelle Entwicklungen und neue Technologien nur verzögert ab. Ist das nicht ein Hemmnis für innovatives Bauen?

Herrig: Der BGH hat dieses Problem bereits in den 1970er‑Jahren erkannt und gesagt, wenn jede Verwendung neuer Bautechnik und Produkte gleich mit einem Mangel – da nicht a. a. R. d. T. – einhergeht, würde das die deutsche Bauindustrie in einen Beharrungs- und Verharrungszustand versetzen. Ein gewisser Grad an Innovation muss daher zulässig sein.

Regelwerke ändern sich. Es ist wichtig, die Hand am Puls der Zeit zu halten.

Dafür hat der BGH dann auch klare Kriterien aufgestellt. Der Auftragnehmer muss prüfen, ob eine Bautechnik oder ein Material für den Einsatzzweck geeignet ist und so funktioniert wie etablierte Lösungen. Das ist sicherlich risikoreicher, aber möglich. In diesem Zusammenhang darf sich der Handwerker auf gutachtliche Feststellungen etablierter Zertifizierer verlassen. Wenn beispielsweise Materialien oder Techniken entsprechend getestet und zertifiziert wurden.

Auch auf in der Öffentlichkeit getätigte Beschaffenheitszusicherungen und Werbeanpreisungen namhafter Hersteller darf er sich verlassen. Die Rechtsprechung geht anknüpfend an die Entscheidung des OLG Brandenburg davon aus, wenn solche Zusicherungen von namhaften Herstellern auch innovative Materialien oder Techniken betreffen, dann darf der Handwerker von der Richtigkeit der Aussagen ausgehen.

SBZ: Im Bereich des Bauens muss eine Vielzahl technischer Regelwerke beachtet werden. Um deren Anwendung zu vereinfachen und Baukosten zu senken, soll das Gebäudetyp-E-Gesetz verabschiedet werden. Wie bewerten Sie das Gesetz?

Herrig: Das Gebäudetyp-E-Gesetz hat bereits im Entwurfsstadium für erhebliche Diskussionen gesorgt – und das zu Recht. Das Bundesbauministerium sieht die hohen Regelanforderungen als Kostentreiber und will hier differenzieren. Regelwerke, die Sicherheitsstandards abbilden, bleiben per se a. a. R. d. T. und damit verpflichtend. Alles, was lediglich den Komfort erhöht, soll hingegen keine a. a. R. d. T. mehr sein und werkvertraglich nicht mehr geschuldet werden. Als Beispiele werden die 24-°C-Anforderung im Badezimmer, kontrollierte Wohnraumlüftung oder die Anzahl der Steckdosen nach DIN 18015 genannt.

Der VII. Zivilsenat des BGH hat sich dazu ungewöhnlich früh und deutlich geäußert und zwei grundsätzliche Kritikpunkte formuliert. Erstens lässt sich die Trennung zwischen Komfort- und Sicherheitsstandards nicht so klar vornehmen, wie der Gesetzgeber annimmt. Schauen wir uns z. B. die DIN 4109 zum Schallschutz an. Viele würden die Regelungen als reinen Komfortstandard sehen. Aber Lärm wirkt sich auf die menschliche Gesundheit aus. Die Differenzierung ist nicht so einfach und muss unter Umständen für jede einzelne Norm gesondert vorgenommen werden.

Schadensersatz setzt Verschulden ­voraus. Wer sich an die a. a. R. d. T. hält, bei dem gilt die ­Vermutung, dass er sorgfältig und ­verschuldensfrei ­gearbeitet hat.

Zweitens würde die Legislative durch die automatische Anerkennung der Sicherheitsstandards als a. a. R. d. T. einen Teil der Gesetzgebungsgewalt in die Hand privatwirtschaftlich strukturierter Organisationen abgeben. Das verstößt gegen das Grundgesetz und die Gewaltenteilung.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzentwurf fachkundigen Unternehmern erlaubt, von den a. a. R. d. T. abzuweichen, wenn sie einen gleichwertigen Zustand erreichen. Doch was bedeutet fachkundig und was ist gleichwertig? Wir begeben uns hier auf juristisch schwieriges Terrain. Die zu erwartenden Prozesse werden für die Praxis gravierender sein als die erhofften Einsparungen. Für den Baujuristen mag das erfreulich sein – für die Branche bedeutet es vor allem Rechtsunsicherheit.

SBZ: Führt dennoch kein Weg am Gebäudetyp-E-Gesetz vorbei, um kostengünstiger zu bauen?

Herrig: Natürlich kann ich kostengünstig bauen, ich muss es nur mit meinem Auftraggeber vereinbaren. Wenn wir keine Badheizkörper einbauen, muss ich ihm sagen, dass er keine 24 °C erreicht. Beim Schallschutz muss ich darauf hinweisen, dass ohne Trittschalldämmung der Mindestschallschutz gerade so eingehalten wird.

Es bedarf aber vertraglicher Festlegung und eines Hinweises auf die Folgewirkungen, dafür eignen sich 08/15-Standardverträge nicht. Das Problem ist, dass sowohl Planer als auch Ausführende Verträge und Leistungsbeschreibungen zu wenig im Blick haben. Viele denken, wenn ich eine Trinkwasser-Installation planen und einbauen soll, weiß ich doch, wie es geht.

SBZ: Gibt es Grenzen bei der vertraglichen Vereinbarung von niedrigeren Standards?

Herrig: Ja, die gibt es. Bei Standards, die Leben, Körper und Gesundheit schützen, etwa Brandschutz oder auch Trinkwasserhygiene, kann nicht nach unten abgewichen werden. Solche Unterschreitungen sind nicht möglich, darauf wird die Rechtsprechung niemals eingehen.

SBZ: Welchen Ratschlag möchten Sie dem SHK-Handwerk abschließend mit auf den Weg geben?

Herrig: Mir fällt immer wieder auf, wie häufig bei der Auftragsabwicklung außer Acht gelassen wird, dass die a. a. R. d. T. ein Mindeststandard sind. Ich stoße oft auf Unkenntnis darüber, was überhaupt eine a. a. R. d. T. ist. Die Branche und das SHK-Handwerk müssen sich mehr mit diesem Thema beschäftigen. Sie werden kaum eine Rechtsprechung finden, in der es nicht um diese Frage geht – egal in welcher Baudisziplin.

Hinzu kommt: Regelwerke ändern sich. Daher ist es wichtig, die Hand am Puls der Zeit zu halten. Doch in der Praxis verfahren viele nach dem Prinzip „Augen zu und durch“. Das aber kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Es bedeutet: Ich rechne mit dem Erfolgseintritt, vertraue aber pflichtwidrig darauf, dass nichts passiert. Mit dieser Maßgabe kann man sich keinem Bauvorhaben, keiner Planung und keiner Installation nähern.

SBZ: Herr Herrig, vielen Dank für das Gespräch und die wertvollen juristischen Einblicke.

Wenn sich während der Bauphase Regeln ändern, ist das eine vertragliche ­Inhaltsänderung, die nachtragsfähig ist. Der Handwerker muss den Auftrag­geber darauf hinweisen und kann bei Zustimmung einen Nachtrag schreiben.

Bild: Herrig

Wenn sich während der Bauphase Regeln ändern, ist das eine vertragliche ­Inhaltsänderung, die nachtragsfähig ist. Der Handwerker muss den Auftrag­geber darauf hinweisen und kann bei Zustimmung einen Nachtrag schreiben.

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