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Leitungen entkalken ist Vermieterpflicht

Sachverhalt

In den Sanitäranlagen einer Wohnung hatte sich Kalk abgelagert. Es entstand Streit darüber ob der Vermieter für die Entkalkung zu sorgen hatte. Im betreffenden Fall waren der Badewanneneinlauf sowie Kopf- und Handbrause der Dusche so enorm verkalkt, dass das Wasser nur noch tröpfelnd aus der Leitung kam bzw. aus den einzelnen Teilen der Brause das Wasser spritzte.

Urteil

Ein Münchner Amtsrichter befand, dass das Sanieren verkalkter Leitungen dem Vermieter obliegt, nicht dem Mieter. Dieser ist weder nach dem Gesetz, noch nach dem Inhalt des Mietvertrages verpflichtet, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Das Entkalken sei eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgehe. Derartige Reparaturen können auch nicht unter die „Kleinreparaturklausel“ fallen. Instandhaltung und Wartung ist Sache des Vermieters, außer der Mietvertrag lege eindeutig etwas anderes fest (Amtsgericht München, Az. 473 C 36207/05).

Praxistipp

Informieren Sie Ihre Kunden, die Wohnraum vermieten, über dieses Urteil und offerieren Sie Wartungsleistungen, die zur Verhinderung von Anlagenschäden, hygienischen Beeinträchtigungen und zur Vermeidung rechtlicher Aus­ein­andersetzungen mit Mietern führen.