Begriffliche Missverständnisse sind bekanntlich oft Ursprung eines Rechtsstreits. Weder Auftraggeber noch Auftragnehmer trennen sauber, wann und durch wen eine Bauleiter- bzw. Fachbauleitererklärung oder aber eine Fachunternehmererklärung abzugeben ist. Wenn SHK-Firmen von ihren Auftraggebern dazu aufgefordert werden, Fachbauleitererklärungen abzugeben, droht Ungemach. Dr. jur. Hans-Michael Dimanski weiß mehr dazu.
Die Forderung der Auftraggeber nach Bauleitererklärungen hat ihren Ursprung in den Landesbauordnungen. Mit der Bauleitererklärung soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben auf der Basis der Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und technischen Vorschriften umgesetzt und überwacht wird. Ein Bauleiter bildet die zentrale Schnittstelle zur Organisation, Koordination und Mangelfeststellung und -beseitigung.
Das betrifft Bauleiter und Fachbauleiter
Im deutschen Baurecht definiert die Bauordnung (BO) bzw. Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Landes die Aufgaben und Formalien zur Benennung der Bauleiter. Die Musterbauordnung (MBO) der Bauministerkonferenz bildet die Grundlage für die spezifischen BO-Vorgaben. Bauleiter sorgen hauptverantwortlich für einen sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle.
Bauleiter kann nicht jeder sein oder werden. Hierfür sind Voraussetzungen zu erfüllen. Die Bauleiterbestellung mit Bauleitererklärung und der Nachweis des benannten Bauleiters über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung sind der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Der Pflichtenkreis eines Bauleiters ist in den entsprechenden Landesbauordnungen sowie § 56 MBO definiert. Danach hat ein Bauleiter die sichere Bauausführung gemäß den öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, die dafür notwendigen Weisungen an die verantwortlichen Gewerke zu erteilen, den bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu überwachen, die verschiedenen Gewerkearbeiten zu koordinieren und schließlich alles zu dokumentieren.
Der § 64 der LBO Schleswig-Holstein ist überschrieben mit „Bauleiterin oder Bauleiter“, darin ist festgehalten:
„(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird; sie oder er hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder Unternehmer, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.“
In der Bauordnung Hessen ist unter § 59 vermerkt:
„(1) Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die entsprechende Ausführung ist mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten, zu sorgen.
(2) Die Bauleitung darf nur übernehmen, wer über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügt; für die Mindestqualifikation gilt § 67 Abs. 4 entsprechend. Verfügt die mit der Bauleitung beauftragte Person auf Teilgebieten nicht über die erforderliche Eignung, insbesondere Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Personen für die Fachbauleitung heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleitung. Aufgabe der Bauleitung bleibt es, die Tätigkeiten der Fachbauleitungen und die eigene Tätigkeit aufeinander abzustimmen.“
Bei fachspezifischen Bauabschnitten, für die dem Bauleiter die notwendige Sachkunde fehlt, kann der Bauherr einen Fachbauleiter bestellen, der die entsprechenden Arbeiten überwacht. In diesen Fällen hat der Bauleiter das Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen des Fachbauleiters zu sichern. Der Fachbauleiter trägt dann für den von ihm zu verantwortenden Bereich subsidiär die Verantwortung für die Überwachung der fachspezifischen Arbeiten und für die Koordination von Auftraggebern, ausführenden Unternehmen und zuständigen Behörden in dem speziellen Fachbereich.
Die spezifischen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Bauleiters gegenüber den Bauherren, des Bauleiters gegenüber dem/den Fachbauleiter/n sowie den beauftragten Fachunternehmen lassen sich flexibel festlegen.
Mit der Unterzeichnung einer sogenannten Fachbauleitererklärung sind erhebliche Risiken verbunden.
Es wird klar, dass es sich bei den Bauleiter- bzw. Fachbauleiterfunktionen um ein planerisches Aufgabenfeld handelt. Dem wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die in diesem Feld zu erbringenden Tätigkeiten auf der Grundlage der HOAI abgerechnet werden. Es handelt sich demnach nicht etwa um nicht extra zu vergütende Nebenleistungen, wenn eine Fachbauleiterfunktion ausgeübt werden soll, sondern um besondere Leistungen, die gesondert zu vergüten wären, wenn denn der Betrieb des Auftragnehmers z. B. auf die Ausführung dieser planerischen Leistungen eingestellt ist.
Für technische Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen kann, muss ein Fachplaner beauftragt werden. Hierauf hat der Architekt seinen Bauherrn hinzuweisen, andernfalls haftet er für Schäden, die auf eine unterbliebene Überwachung dieser Gewerke zurückzuführen sind. Dies hat das OLG Düsseldorf am 6. März 2025 (Az.: 22 U 55/24) entschieden.
Fachbauleiter sind demnach vor Beginn der Baumaßnahme vom Bauherrn für bestimmte Gewerke (z. B. Brandschutz, Holzbau, Elektrotechnik) zu bestellen, nicht etwa im Nachhinein zu irgendwelchen Erklärungen zu nötigen. Eine Fachbauleitererklärung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bauherrn und einem spezialisierten Bauleiter. Sie bestätigt, dass alle Arbeiten im Zuständigkeitsbereich des Fachbauleiters nach den erteilten Genehmigungen und gesetzlichen Vorschriften ausgeführt werden. Diese Erklärung stellt sicher, dass das Bauvorhaben korrekt und rechtssicher durchgeführt wird.
Wer Fachbauleitererklärungen im Nachhinein bedenkenlos abgibt, riskiert, damit festgenagelt zu werden. Die gedankenlose Abgabe derartiger Erklärungen wurzelt oft in der Unkenntnis der Unterschiede zwischen einer Fachunternehmererklärung und einer Fachbauleitererklärung, was dem Erklärenden allerdings rechtlich dann nicht mehr hilft.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Februar 2005 – Az.: 23 U 134/04) hatte entschieden, dass derjenige, der die Fachbauleitererklärung unterzeichnet, hierdurch nämlich nicht nur nach den auch sonst für einen Auftragnehmer gültigen Haftungsnormen haftet, sondern darüber hinaus auch persönlich aus seiner Bauleitereigenschaft. So hatte der Bauleiter im entschiedenen Fall für die Beschädigung eines Stromkabels durch ein drittes Unternehmen einzutreten, das im Bereich seiner Bauleitungsverantwortlichkeit tätig war.
Mit der Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ist der Fachbauleiter also nicht nur zur Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, sondern hat insbesondere auch Verkehrssicherungspflichten sowohl gegenüber seinem Auftraggeber als auch gegenüber Dritten wahrzunehmen. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Bauleiter dann persönlich.
Mit der Unterzeichnung einer sogenannten Fachbauleitererklärung sind demnach erhebliche Risiken verbunden, welche eine persönliche, über die Unternehmerhaftung hinausgehende Verantwortlichkeit desjenigen, der sie abgibt, auslösen können. Die Urteile zu Haftungsfällen von Fachbauleitern sind zahlreich und vielfältig.
Mit einer Fachbauleitererklärung haben ausführende Auftragnehmer in der Regel nichts zu tun. Die Fachbauleitererklärung überwacht die korrekte Ausführung während der Bauphase, während die Fachunternehmererklärung vom Handwerker nach Fertigstellung die sachgemäße Ausführung bestätigt.
Anders gesagt: Ausführende Betriebe müssen aufpassen, dass sie sich nicht durch die Abgabe falscher Erklärungen zu Planungsaufgaben verpflichten lassen bzw. sich selbst ohne Not verpflichten, die weit über ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich hinausgehen.
Das muss der Fachunternehmer wissen
Mit einer Fachunternehmererklärung wird nach Beendigung der Arbeiten die Erklärung abgegeben, dass regel- und gesetzeskonform ausgeführt wurde. Das ist ein gänzlich anderer Inhalt als die Bestätigung einer Fachbauleitung.
Eine Fachunternehmererklärung dient i. d. R. der Qualitätssicherung und ist häufig Voraussetzung für Förderungen der KfW oder Bafa. Ohne diese Erklärung werden Fördergelder der Bafa oder KfW in der Regel nicht ausgezahlt. Auch für den Steuerbonus nach § 35c EStG ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens notwendig.
Besonders wichtig sind Fachunternehmererklärungen bei energetischen Sanierungen, Heizungsinstallationen, Elektroarbeiten und im Brandschutz, aber auch in Baubereichen mit statischer Relevanz.
Zudem sichert sie den Bauherrn rechtlich hinsichtlich des Nachweises ordnungsgemäß ausgeführter Bauleistungen und der Verwendung zugelassener Materialien ab.
Im normalen Bauablauf dient sie u. a. als Abschlusserklärung für das Abnahmeverlangen und kann im Falle von Streitigkeiten oder Schadensfällen als Beweis dienen, dass ein Handwerksbetrieb seine Arbeiten fachgerecht ausgeführt hat. Sollten nach der Bauabnahme Mängel auftreten, kann die Fachunternehmererklärung als Anscheinsbeweis für eine mangelfrei ausgeführte Leistung dienen. Dies kann bei Gewährleistungsansprüchen von Vorteil sein.
Sie wird aber auch von Auftraggebern im Zuge der Abnahme von Bauprojekten verlangt. Der Bauherr will mit dem Verlangen einer Fachunternehmererklärung zum einen sicherstellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, und zum anderen gegenüber Dritten (z. B. gegenüber Mietern oder Behörden) ebenfalls ein Beweismittel in die Hand bekommen.
Inhaltlich besteht eine Fachunternehmererklärung aus der genauen Auflistung der durchgeführten Tätigkeiten und der verwendeten Materialien. Dabei ist es nicht erforderlich, ein 100-seitiges Angebot nochmals abzuschreiben, sondern es genügt eine Inbezugnahme bzw. ein Verweis auf das geschuldete Vertragssoll. Hilfreich kann auch der Verweis auf die Einhaltung spezifischer Normen und Vorschriften sein.
Die Erklärung muss bestätigen, dass alle Arbeiten gemäß den aktuellen Normen und technischen Regelwerken ausgeführt wurden. Beispiele hierfür sind DIN-Normen, technische Regelwerke oder die EnEV, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) etc.
Die Erklärung sollte die Unterschrift des verantwortlichen Meisters oder Geschäftsführers tragen, der die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verbindlich bestätigt. Es ist wichtig, das Datum der Fertigstellung sowie das betroffene Bauvorhaben oder Projekt klar zu benennen, damit die Fachunternehmererklärung eindeutig zugeordnet werden kann. Je nach Gewerk und Anforderung kann der Inhalt der Fachunternehmererklärung variieren. Dazu bieten ggf. Innungen und Fachverbände entsprechende Formularmuster an.
Autor
RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski ist Gründer der Kanzlei „Dr. Dimanski • Schermaul • Rechtsanwälte“. Sie ist für Unternehmen und Verbände aus Baubranche und Handwerk tätig. Dr. Dimanski war zudem viele Jahre Geschäftsführer der Landesfachverbände SHK Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Bauleiter sichern die gesetzeskonforme Ausführung, Koordination und Überwachung.
Fachbauleiter sind gefragt bei fehlender Sachkunde, mit eigener Verantwortung.
Die Fachbauleitererklärung birgt Haftungsrisiken, deshalb darf sie nicht mit der Fachunternehmererklärung verwechselt werden.
Bild: Queenmoonlite Studio - stock.adobe.com
Mit einer Fachunternehmererklärung wird nach Beendigung der Arbeiten die Erklärung abgegeben, dass regel- und gesetzeskonform ausgeführt wurde. Das hat nichts mit einer Fachbauleitererklärung zu tun.
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