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Kein Gewährleistungs­anspruch bzgl. nicht vereinbarter ­Leistung!

Sachverhalt

Die präzise Festlegung des geschuldeten Leistungsinhalts ist für den Auftragnehmer unverzichtbare Grundlage für Rechtssicherheit. Ab und zu gerät aus dem Blickfeld, was Inhalt des Vertrages war und was nicht. Streitgegenständlich war eine nicht vorhandene Dränage und die – warum auch immer – durch den Unternehmer fälschlich abgegebene Zusicherung der Ausführung. Es war jedenfalls eine Dränage nicht vorhanden und der Auftraggeber wollte den Auftragnehmer nun aufgrund seiner fehlerhaften Aussage zur Ausführung „festnageln“. Ein Blick in den Vertrag erleichtert die Rechtsfindung. Da dort eine Dränage nicht geschuldet war, kam der Unternehmer mit einem „blauen“ Auge davon und musste anschließend nur mit dem schlechten Eindruck seiner peinlichen Falschaussage leben.

Urteil

Es besteht kein Mangel an einem erstellten Objekt angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage, wenn eine solche im Vertrag nicht vereinbart war und auch ein Schreiben mit dem Inhalt „weiterhin bestätigen wir, dass eine Dränage verlegt wurde“ eine dahingehende Verpflichtung nicht begründet (LG Münster, Urteil vom 23.04.2009 - 8 O 226/06).

Praxistipp

Es empfiehlt sich, auf präzise Leistungsinhalte in Verträgen zu achten. Auch bei kleineren Verträgen sollte auf schriftliche Festlegungen zum geschuldeten Vertragssoll nicht verzichtet werden.