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Geschäftsführer

Haftung für Lohnsteuerausfall

Solange und soweit für eine GmbH Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, ist der GmbH-Geschäftsführer zur Abführung dieser Gelder verpflichtet. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht. Kann dem Geschäftsführer damit die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden, so haftet er für die nicht mehr bei der Gesellschaft zu realisierenden Steuer (BFH, Az.: VII R 27/07).