Freigesetzter Asbest verursacht Erkrankungen wie Lungenkrebs
Da kommt was aufs SHK-Handwerk zu: Mit der zum 20. Dezember 2025 in Kraft getretenen Änderung der Gefahrstoffverordnung sind die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest erneut präzisiert und teilweise verschärft worden. Hintergrund ist die Anpassung an europäische Vorgaben sowie die stärkere Fokussierung auf Tätigkeiten im Gebäudebestand. Für SHK-Betriebe bedeutet dies eine erhöhte rechtliche und organisatorische Verantwortung bei Abbruch, Sanierung und Instandhaltung.
Neu geregelt wurden unter anderem formale Anforderungen bei Tätigkeiten mit niedriger oder mittlerer Exposition. In bestimmten Konstellationen ist neben der Anzeige nun eine behördliche Genehmigung erforderlich. Zudem wurden Nachweis- und Dokumentationspflichten ausgeweitet. Arbeitgeber haben detaillierter darzulegen, welche Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde, welche Schutzmaßnahmen greifen und welche Qualifikation die eingesetzten Beschäftigten besitzen.
Definition der Expositionsstufen
Niedrige Exposition: Tätigkeiten, bei denen voraussichtlich nur sehr geringe Mengen asbesthaltiger Fasern freigesetzt werden. Beispiele:
Sichtkontrollen verdächtiger Baustoffe ohne mechanische Bearbeitung
Entfernen von kleinen, intakten Bodenfliesenstücken ohne Bohren oder Schleifen
Schutzmaßnahmen: persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz) empfohlen, aber Genehmigungspflicht oft eingeschränkt, Anzeige erforderlich.
Mittlere Exposition: Tätigkeiten, bei denen bei mechanischer Bearbeitung erhebliche, aber nicht massive Faserfreisetzungen entstehen können. Beispiele:
Abstemmen oder Stemmen von Putzen, Spachtelmassen, Klebern
Entfernen von Rohrisolierungen in kleinerem Umfang
Schutzmaßnahmen: Genehmigung der Behörde kann erforderlich sein, konsequente persönliche Schutzausrüstung, Abgrenzung und Absaugung.
Hohe Exposition: Tätigkeiten mit großer Faserfreisetzung, z. B. Abriss oder großflächige Demontage schwach gebundener asbesthaltiger Materialien. Beispiele:
Entfernen von Spritzasbest, Kessel- oder Rohrdämmungen in größerem Umfang
Schutzmaßnahmen: vollständige Schutzkleidung, Atemschutz, Unterdruckabsperrungen, nur zertifizierte Fachfirmen.
Auswirkungen auf Anzeige, Genehmigung und Organisation
Für SHK-Betriebe ergeben sich spürbare praktische Konsequenzen. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind weiterhin anzeigepflichtig. Je nach Risikoeinstufung können zusätzliche Genehmigungserfordernisse bestehen. Die zuständige Behörde ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
Darüber hinaus sind namentliche Benennungen der eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise über deren Fachkunde und arbeitsmedizinische Vorsorge vorzuhalten. Die Anforderungen orientieren sich an der technischen Regel TRGS 519, die den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene bei Asbestarbeiten konkretisiert.
Für Betriebe bedeutet dies eine intensivere Arbeitsvorbereitung. Vor Beginn jeder Maßnahme im Bestand ist zu prüfen, ob asbesthaltige Baustoffe betroffen sein könnten. Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht gewinnt damit weiter an Bedeutung. Fehlende oder unzureichende Prüfung kann neben gesundheitlichen Folgen auch Bußgeld und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ohne Klärung der Materialzusammensetzung dürfen keine zerstörenden Maßnahmen durchgeführt werden.
Typische Berührungspunkte im Arbeitsalltag
Asbest wurde in Deutschland bis zum Verbot im Jahr 1993 in zahlreichen Bauprodukten eingesetzt. Besonders betroffen sind Gebäude, die zwischen den 1950er-Jahren und Mitte/Ende der 1980er-Jahre errichtet oder modernisiert wurden. In diesem Zeitraum war Asbest aufgrund seiner Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit und chemischen Resistenz ein verbreiteter Zusatzstoff.
Im SHK-Bereich treten Berührungspunkte vor allem bei folgenden Arbeiten auf:
Fliesen und Fliesenkleber in Bädern und Küchen. In Klebern und Spachtelmassen wurden häufig geringe Mengen fest gebundener Asbestfasern beigemischt.
Putze und Ausgleichsmassen an Wänden und Decken. Auch hier konnten asbesthaltige Zuschläge enthalten sein.
Bodenbeläge und Floor-Flex-Platten sowie die dazugehörigen Kleber.
Rohrisolierungen an Heizungs- und Warmwasserleitungen. Insbesondere ältere Dämmmaterialien können schwach gebundenen Asbest enthalten.
Dichtungen, Brandschutzplatten oder Lüftungskanäle in Technikräumen.
Kesselverkleidungen und Ummantelungen älterer Heizungsanlagen.
Auch bei dem Austausch von Heizkesseln oder bei Durchbrüchen in Wänden und Decken kann es zu Kontakt mit asbesthaltigen Baustoffen kommen, etwa wenn Installationsschächte oder Brandschutzverkleidungen betroffen sind.
Gefährdungspotenzial und gesundheitliche Risiken
Die Gefährlichkeit von Asbest geht von den freigesetzten, lungengängigen Fasern aus. Während fest gebundene Produkte im unbeschädigten Zustand nur eine geringe Faserfreisetzung aufweisen, können bei mechanischer Bearbeitung wie Bohren, Stemmen oder Schleifen erhebliche Konzentrationen entstehen. Schwach gebundene Produkte setzen Fasern bereits bei geringen Erschütterungen frei.
Eingeatmete Asbestfasern verbleiben dauerhaft im Lungengewebe. Mögliche Erkrankungen sind Asbestose, Lungenkrebs und das Mesotheliom, eine aggressive Tumorerkrankung des Brust- oder Bauchfells. Zwischen Exposition und Erkrankung können mehrere Jahrzehnte liegen. Die wissenschaftliche Bewertung durch das Institut für Arbeitsschutz der DGUV und die Unfallversicherungsträger zeigt, dass es keinen sicheren Schwellenwert gibt, unterhalb dessen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist jede vermeidbare Faserfreisetzung zu unterbinden. Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sind konsequent umzusetzen.
Vorgehen im Verdachtsfall
Bei Arbeiten im Bestand ist grundsätzlich von einem Anfangsverdacht auszugehen, sofern Baujahr oder Sanierungszeitraum in die Asbestverwendungsphase fallen. Vor Beginn zerstörender Tätigkeiten ist zu klären, ob betroffene Materialien asbesthaltig sind. Erster Schritt ist die Sichtung vorhandener Bauunterlagen oder eines Schadstoffkatasters. Liegen keine gesicherten Informationen vor, kann eine Materialprobe durch ein akkreditiertes Labor untersucht werden. Die Probenahme selbst darf nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen erfolgen.
Ergibt die Analyse einen Asbestnachweis, sind die Arbeiten entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu planen. Dies umfasst die Wahl geeigneter Arbeitsverfahren mit möglichst geringer Faserfreisetzung, den Einsatz zugelassener Absaugtechnik sowie die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung. In vielen Fällen ist die Beauftragung eines spezialisierten Fachunternehmens erforderlich. Ohne Klärung der Materialzusammensetzung dürfen keine zerstörenden Maßnahmen durchgeführt werden. Eine dokumentierte Prüfung schützt nicht nur die Beschäftigten, sondern auch den Betrieb vor rechtlichen Risiken.
Fortbildung und Qualifikation
Die fachgerechte Durchführung asbestbezogener Tätigkeiten setzt qualifiziertes Personal voraus. Maßgeblich sind die Anforderungen der TRGS 519. Für bestimmte Tätigkeiten ist eine Sachkunde nach den entsprechenden Anlagen erforderlich.
Fortbildungsangebote werden unter anderem über die Organisationen des SHK-Handwerks sowie spezialisierte Bildungsträger bereitgestellt. Auch branchenspezifische Akademien und Schulungsanbieter informieren über aktuelle Entwicklungen und Qualifikationsmodelle. Die Diskussion um modulare Qualifikationssysteme zeigt, dass sich die Anforderungen weiterentwickeln und Betriebe ihre Weiterbildungsstrategie anpassen sollten.
Neben der formalen Sachkunde spielt die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten eine zentrale Rolle. Inhalte sind unter anderem Erkennungsmerkmale asbesthaltiger Baustoffe, Schutzmaßnahmen, richtige Entsorgung sowie das Verhalten im Störfall.
Unterstützung durch Verbände und Institutionen
Unterstützung bei rechtlichen und fachlichen Fragen bieten die Berufsorganisationen des SHK-Handwerks, insbesondere der Zentralverband Sanitär Heizung Klima und die angeschlossenen Landesfachverbände. Sie stellen Leitfäden, Merkblätter und Schulungsangebote bereit und vertreten die Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Behörden.
Auch die Berufsgenossenschaft BAU informiert umfassend über Schutzmaßnahmen, Prävention und Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Asbest. Ergänzende fachliche Informationen stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung über das Institut für Arbeitsschutz zur Verfügung.
Die Kombination aus rechtssicherer Organisation, qualifizierter Weiterbildung und konsequenter Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage dafür, dass SHK-Betriebe Sanierungsarbeiten im Bestand auch unter verschärften gesetzlichen Rahmenbedingungen verantwortungsvoll und wirtschaftlich durchführen können.
1 Eine Änderung der Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Gesundheit führt bei Asbest zu höherer rechtlicher und organisatorischer Verantwortung.
2 Im Bestand ist grundsätzlich von einem Anfangsverdacht auszugehen, sofern Baujahr oder Sanierungszeitraum in die Asbestverwendungsphase fallen.
3 Bei mechanischer Bearbeitung von Werkstoffen wie Bohren, Stemmen oder Schleifen entstehen hohe Asbestkonzentrationen in der Atemluft.
Klebern und Spachtelmassen wurden bis Anfang der 1990er-Jahre häufig geringe Mengen fest gebundener Asbestfasern beigemischt.
Sachkundige Personen für Asbestarbeiten
Infoquellen für SHK-Betriebe:
1. ZVSHK und Landesfachverbände
Listen zertifizierter Fortbildungsanbieter, Beratung zu qualifizierten Fachkräften, Branchenkenntnis für SHK-typische Arbeitsumgebungen.
2. Akkreditierte Schulungsanbieter
TRGS-519-anerkannte Lehrgänge, z. B. bei der Asbest Akademie, Abschluss mit Sachkundenachweis für Gefährdungsbeurteilung und Aufsichtspflichten.
3. Fachbetriebe mit Asbest-Zertifizierung
Spezialbetriebe können Arbeiten selbst durchführen oder sachkundige Personen als externe Berater bereitstellen.
4. Berufsgenossenschaft BG BAU
Informationen und Listen geprüfter Fachkräfte, Beratung zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.
Praxishinweis: Nur Personen mit gültigem Sachkundenachweis dürfen die Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Arbeiten überwachen. Die Dokumentation der eingesetzten sachkundigen Personen ist verpflichtend.
Vorgehen bei Verdacht auf Asbest im Bestand
1. Baualtersprüfung und Verdachtsbewertung
Baujahr und frühere Sanierungen prüfen. Für Bäder aus den 1950er- bis 1980er-Jahren gilt ein Anfangsverdacht auf Asbest. Mögliche Fundstellen identifizieren: Fliesen und Kleber, Putze, Bodenbeläge, Rohrisolierungen, Lüftungskanäle, Brandschutzplatten, Kesselverkleidungen.
2. Sichtung vorhandener Unterlagen
Baupläne, Sanierungsdokumentationen oder Schadstoffkataster einsehen. Hinweise auf asbesthaltige Baustoffe dokumentieren.
3. Materialproben und Laboranalyse
Liegen keine sicheren Informationen vor, müssen Materialproben durch akkreditierte Labore untersucht werden. Die Probenahme erfolgt nur unter geeigneten Schutzmaßnahmen und darf nur durch sachkundige Personen erfolgen.
4. Gefährdungsbeurteilung
Ergebnis der Analyse in die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 519 einbeziehen. Einschätzung der Faserfreisetzung: fest gebunden (z. B. Kleber, Putze) vs. schwach gebunden (z. B. Rohrdämmung). Bestimmung geeigneter Arbeitsverfahren, Schutzausrüstung und Absaugtechnik.
5. Organisation und Nachweise
Namentliche Benennung der Beschäftigten, die tätig werden. Nachweis von Sachkunde, Fortbildung und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Anzeige oder Genehmigung der Arbeiten bei der zuständigen Behörde einholen, abhängig von Risikostufe.
6. Schutzmaßnahmen bei Arbeiten
Mechanische Bearbeitung möglichst vermeiden oder auf Spezialfirmen übertragen. Persönliche Schutzausrüstung tragen (Atemschutz, Schutzkleidung). Bereich abgrenzen, Feinstaub minimieren, Reinigung durch Fachkräfte.
7. Dokumentation
Ergebnisse, Arbeitsschritte und Schutzmaßnahmen schriftlich festhalten. Archivierung zur späteren Nachweisführung und Haftungsvermeidung.
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