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SBZ-Artikelserie TRWI

Spülfristen nicht ­geregelt?

In den letzten SBZ-Ausgaben haben Sie transparent und sehr ausführlich über die neue Trinkwasserverordnung und zu den neuen Regeln für Trinkwasserinstallationen berichtet. Eine Frage ist dabei allerdings offen geblieben: Gibt es seitens der Trinkwasserverordnung Spülfristen, die einzuhalten sind, wenn in Gebäuden wie Dorfgemeinschaftshäusern, Kindergärten, Friedhöfen oder Grillhütten die Trinkwasseranlagen über einen längeren Zeitraum nicht benutzt werden? Scheinbar ist dieser Sachverhalt in den Regelwerken nicht eindeutig geklärt, da noch nicht einmal die Gesundheitsämter bzw. das Bundesumweltamt sich näher dazu äußern und einen mit der Trinkwasserverordnung so ziemlich im Regen stehen lassen.

Dirk Filusch
34454 Bad Arolsen

Anmerkung der Redaktion:

Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, da sich unsere Normen- und Regelgeber wieder einiges haben einfallen lassen, um die Aufklärung des Sachverhaltes zu komplizieren. Unser Autor Franz-Josef Heinrichs weiß trotzdem Rat. Hier seine Ausführungen:

In SBZ 3/2013 (Betrieb und Wartung) ist auf Seite 43 eine Tabelle abgebildet, die zeigt, welche Maßnahmen erforderlich sind, wenn über längere Zeiträume keine Wasserentnahmen erfolgen. Diese Zeiträume sind aus der VDI 6023. In den Normen DIN EN 806- 5 Abschnitt 7 und DIN 1988-200 Anhang B1 sind für einen bestimmungsgemäßen Betrieb sieben Tage festgelegt. Diesen halte ich für einen akzeptablen Zeitraum, nach dem ein Wasseraustausch erfolgen sollte. In der Trinkwasserverordnung gibt es hierzu keine Fristen. Die Trinkwasserverordnung verweist auf die anerkannten Regeln der Technik und damit sind die beschriebenen Normen anzuwenden.

Franz-Josef Heinrichs
53773 Hennef