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Neue Technische Regeln für Gas-Installationen, Teil 1

Das bringt die TRGI 2008

Die Überarbeitung der Technischen ­Regeln für Gas-Installationen begann bereits im Jahre 2003 und wurde im November 2006 vom Technischen Komitee „Gasinstallation“ abgeschlossen. Es folgte der übliche Weg der Zulassung eines DVGW-Regelwerks und im Januar 2007 erschien der Entwurf der neuen TRGI. Damit waren alle interessierten Kreise aufgefordert, das Konzept zu begutachten. Die Einspruchsfrist hierfür lief am 30. April 2007 ab. Einsprüche wurden im August 2007 diskutiert, im September des Jahres folgten noch weitere Abstimmungen. Im März 2008 war dann der Weg der neuen TRGI zur Vorlage bei der Hauptgeschäftsführung des DVGW frei, was den Startschuss für das neue Regelwerk nun erwarten lässt.

Überprüfung nach TRGI vorgeschrieben

Reichlich Aufwand also, neue Technische Regeln für Gas-Installationen zu erstellen. Die Erfordernis hierfür begründet sich in den notwendigen Anpassungen an europäische Rahmenbedingungen sowie einer Anpassung an die Anforderungen des Gasmarktes und eines neuen, erweiterten Produktangebotes von Seiten der Industrie. Bei dieser Gelegenheit machte man dann auch mit der bisherigen Gliederung der TRGI Schluss. Gab es bislang neun Abschnitte, gliedert sich das neue Werk in fünf Kapitel, die sich insgesamt in 13 Unterkapitel gliedern. Dabei ist auch das Thema des Betriebs und der Instandhaltung in das Arbeitsblatt eingeflossen, was bislang sein Dasein als DVGW-Hinweis fristete. Somit ist die Empfehlung, Gasleitungen alle zwölf ­Jahre durch einen Fachbetrieb auf Dichtheit bzw. auf Gebrauchsfähigkeit kontrollieren zu lassen, in den Bereich der Forderungen aufgerückt. Für erdverlegte Niederdruckgasleitungen beträgt der Überprüfungszeitraum dabei sogar nur vier Jahre. Fachbetriebe müssen ihre Kunden folglich darauf hinweisen, dass Gasleitungen wiederkehrend zu überprüfen sind. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle besteht ohnehin durch die Niederdruck-Anschlussverordnung und durch gesetzliche Regelungen (§§ 536 und 823 BGB). Mit den TRGI sind nun die Überprüfungszeiträume verbindlich vorgegeben. Die Frage, wer die fristgerechte Durchführung dieser Überprüfungen kontrolliert und inwieweit der Gas-Netzbetreiber hier Verantwortung zu übernehmen hat, führte zu Diskussionen und letztlich auch zur Verzögerungen bei der Entwicklung des neuen Regelwerks.

Gasinstallation statt Gasanlage

Verabschiedet hat man sich auch vom Fachbegriff „Gasanlage“. Die Einrichtungen hinter der Hauptabsperreinrichtung werden nun als Gasinstallation bezeichnet. Zur Gasinstalla­tion zählen also die Leitungsanlage, die Gasgeräte, die Maßnahmen zur Verbrennungsluftzuführung und die Abgasanlage. Entgegen bisherigen Festlegungen kann an einer Gasinstallation auch der Betreiber der Anlage Hand anlegen. Dann nämlich, wenn zum Anschluss von Gasgeräten Sicherheits-Gas­anschlussarmaturen – die heute auch Gas­steckdosen heißen dürfen – installiert sind. An diesen darf der Anlagenbenutzer Haushaltsgasgeräte (Gas-Wäschetrockner, Gasgrill, Gas-Terrassenstrahler, etc.) selbst anschließen und damit einen Teil der Gasinstallation selbst installieren. Brandschutztechnisch wird die Gasinstallation entsprechend den Festlegungen der Muster-Bauordnung (MBO) betrachtet. Die Einteilung der Gebäude, in denen Gasinstallationen angebracht werden, ist jetzt nach Gebäudeklassen entsprechend MBO differenziert. Brandschutztechnisch aufgeräumt – zumindest was die Benutzung der Fachbegriffe angeht – wurde auch bei der Abgasabführung. Hier wurden in der Vergangenheit der Begriff „Abgasanlage“ und der klassische „Schornstein“ quasi wertfrei verwendet. Jetzt ist festgelegt, dass eine Abgasanlage eine aus Bauprodukten hergestellte Anlage zur Ableitung von Abgasen ist. Eine solche Anlage, die zudem rußbrandbeständig ist, stellt einen Schornstein dar. Die Wärme blieb auf der Strecke – zumindest, was die Leistung und Belastung bei Gasgeräten angeht. War hier bislang von Nennwärmebelastung und von Nennwärmeleistung die Rede, heißt es künftig nur Nennbelastung und Nennleistung. Eine sprachliche Reduzierung, die Sinn macht: denn um was sollte es sich an Gasgeräten schon drehen, wenn nicht um Wärme? Weniger nachvollziehbar ist, dass man sich mit der Einheit für die Druckangaben immer noch schwer tut. Es wurde nicht, wie eigentlich zu erwarten war, auf die SI-Einheit Pascal umgestellt. Vielmehr wird dem Anwender der TRGI nun freigestellt, ob er beim Druck mit Pa, hPa oder MPa arbeitet. Darüber hinaus kann er aber auch weiterhin auf mbar, bar oder sogar auf mmWS zurückgreifen. Alte Gewohnheiten aufzugeben, scheint doch sehr schwer zu sein.

Material und Brandsicherheit

Anders ist das mit den Gewohnheiten in Sachen Materialanforderungen. Bis dato forderte die TRGI, dass Gasleitungen im Brandfall die Brandlast nicht durch Gasaustritte verstärken oder durch Bildung von Gas-Luft-Gemischen zu einer Explosionsgefahr führen. Diese Forderung besteht im Prinzip auch mit der neuen TRGI weiter. Allerdings beschränkt man diese Anforderungen auf Temperaturen von bis zu 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten. Mit anderen Worten: Es werden die Anforderungen an die HTB-Eigenschaft für die Sicherheit der Gasleitung im Brandfall zugrunde gelegt. Da die Leitung nun bei Überschreitung einer Bauteiltemperatur von 650 °C auseinander fallen darf, wird die gnädig angeführte Zeitspanne von 30 Minuten wohl nie erreicht werden. Ein Blick in die Einheitstemperaturkurve der DIN 4102 [1] zeigt, dass im Brandfall Brandraumtemperaturen von über 650 °C schon nach rund zehn Minuten überschritten sind. Zerlegt sich eine Gasleitung im Brandfall nach Überschreitung der 650 °C-Grenze, soll der so entstandene, größere Gasaustritt den Gasströmungswächter auslösen, der die Gaszufuhr absperrt. Wie sinnvoll ein gewolltes Versagen der Leitung im Brandfall ist, sei dahingestellt.

Scheinbar anders und tatsächlich neu bei Rohren

In Sachen Kupferrohr ist die Forderung nach Mindestwanddicken aus den TRGI verbannt worden. Diese werden nun mit dem DVGW-Arbeitsblatt GW 392 [2] geregelt. Und in diesem Arbeitsblatt sind die gewohnten Mindestwanddicken für kupferne Gasleitungen (also 22 x 1 mm/28 X 1,5 mm/54 x 2 mm/ etc.) festgelegt. Hinzu kommt, dass die Verbindung der Kupferrohre gemäß DVGWArbeitsblatt GW 2 [3] erfolgen muss. Und in diesem Regelwerk wird die Forderung nach der Verwendung von Kupferrohren mit DVGW-Prüfkennzeichen erhoben. So gekenn­zeichnete Rohre verfügen über die notwendigen Wanddicken. Es bleibt also bei den bekannten Anforderungen, auch wenn sie nicht mehr direkt in den TRGI nachzulesen sind. Ferner wurden Rohre aus nichtrostenden Stählen nach DVGW-Arbeitsblatt GW 541 [4] neu in die Technischen Regeln aufgenommen. Diese sind für alle Installationsbereiche (freiverlegte und erdverlegte Außenleitungen und Innenleitungen) zugelassen. Die Verbindung mittels Pressverbindungen ist allerdings ausschließlich den Innenleitungen aus diesem Werkstoff vorbehalten. Zur Erstellung von ­Innenleitungen stehen zudem für den Niederdruck­bereich Wellrohre aus nichtrostendem Stahl sowie Kunststoffrohre (Mehrschichtverbundrohre und vernetzte Polyethylenrohre) zur Verfügung. Die Installation von Kunststoffrohren in der Gas-Hausinstallation erfordert allerdings die Umsetzung neuer (systemischer) Installationsregeln.

Rohrverbindungen realistisch

Whitworth-Rohrgewindeverbindungen entsprechend der DIN 2999-1 [5] waren nach bisheriger TRGI im Niederdruckbereich bis sage und schreibe sechs Zoll zulässig, für den Mitteldruckbereich lag die Gewindegrenze bei zwei Zoll. Nach den neuen Technischen Regeln werden Gewindeverbindungen nach DIN EN 10226-1 [6] (immer noch unverändert Whitworth-Rohrgewindeverbindung) – unabhängig vom Betriebsdruck – nur noch bis DN 50 zugelassen. Damit wurde nun etwas im Regelwerk manifestiert, was in der Praxis unlängst vielerorts praktiziert wurde. Die Netzbetreiber haben den Einsatz der Gewindeverbindungen an Gasleitungen ohnehin oft auf DN 50 begrenzt. Dies schon deshalb, weil ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) sehr häufig auf die Anfertigung von Gewinden in sechs Zoll, also DN 150, ­allein von seiner Werkzeugausstattung her gar nicht ausgerüstet ist. Für die nun erstmalig im Regelwerk aufgeführten Kunststoffrohre für Gas-Innenleitungen kommen Rohrverbindungen nach DVGW-VP 625 [7] hinzu. Bislang war aber leider kein Hersteller von Kunststoffrohr-Gasleitungssystemen bereit, zu den Rohrverbindungen detaillierte Angaben zu machen. Es scheint so, als ebnen nun die Technischen Regeln den Kunststoffrohren in der Gas-Inneninstallation den Weg, aber die Anbieter dieser Produkte haben ihre Hausaufgaben noch nicht gemacht. Es bleibt in diesem Bereich also zunächst bei eher spärlichen Informationen, was auch eine zeitnahe Umsetzung dieser neuen Installationsmöglichkeit in Frage stellt.

Bei klassischer Installation bleibt (fast) alles beim Alten

Geht es um eine traditionelle Installation mit metallenen Rohrleitungen, ist eine gravierende Änderung in den neuen TRGI die Frage der Befestigung der Gasleitung. Bislang war das Schutzziel, dass an einer Gasleitung auch im Brandfall keine freien Rohrquerschnitte entstehen konnten. Dafür mussten Rohrleitungen mit Verbindungen, die unter thermischer Beanspruchung nicht zugfest (längskraftschlüssig) sind, mit Metalldübel befestigt werden. Und zwar an Gebäudeteilen, die 90 Minuten (in Ein- und Zweifamilienhäusern 30 Minuten) einem realen Schadfeuer standhalten. Andere Rohrverbindungen, die auch im Brandfall längskraftschlüssig bleiben, durften außerdem mittels Kunststoffdübeln fixiert werden. Mit den neuen TRGI ändert sich definitionsgemäß nur eine Kleinigkeit; nämlich die, dass die Haltbarkeit der Gasleitung – egal ob an Metalldübeln oder Kunststoffdübeln befestigt – nur noch bis zu 650 °C gewährleistet werden muss. Was auf dem Papier tatsächlich nur eine Nuance ist, hat für die Praxis gravierende Auswirkungen. Denn die neue Festlegung erlaubt es, dass Gasleitungen nach nur rund zehn Minuten Schadfeuer von der Decke fallen. Auch wenn dann der Strömungswächter einen Gasaustritt verhindern mag, stellt sich doch die Frage, mit welchem Recht der Feuerwehrmann es sich gefallen lassen muss, dass ihm während des Einsatzes die Gasleitung auf den Helm stürzt. Eine weitere Neuerung ist die Festlegung, dass unter bestimmten Bedingungen auf die Anordnung von Be- und Entlüftungsöffnungen in Hohlräumen, in denen Gasleitungen verlegt sind (z.B. Installationskanäle, Installationsschächte), verzichtet werden kann. Das darf dann geschehen, wenn die Gasleitung innerhalb des Hohlraumes keine Rohrverbindungen hat – ausgenommen einer Verbindung an der Gasgeräte-Anschlussarmatur. Damit würde beispielsweise die Verlegung einer Gasleitung aus weichem Kupferrohr innerhalb einer Rigips-Ständerwerk-Wand keine Lüftungsöffnungen mehr nötig machen – vorausgesetzt das Rohr wird von der Rolle ohne Verbindungsstellen in die Wand eingebracht. Daraus folgt, dass Gasleitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen, nicht mehr in einem Mantelrohr geführt werden müssen, wenn sie innerhalb des unbelüfteten Bereiches aus einem Stück bestehen. Im Gegensatz zu den bisherigen Installationsregeln müssen Gaszähler nun grundsätzlich absperrbar angeschlossen werden. Damit ist die Möglichkeit, auf die Absperrbarkeit des Zählers zu verzichten, wenn nur ein Zähler installiert ist und sich dieser in demselben Raum wie die Hauptabsperreinrichtung befindet, aufgehoben. Eine durchaus sinnvolle Regelung – war es in der Vergangenheit ohnehin schwer, z.B. ein Einrohrzähleranschlussstück ohne integrierte Absperrung zu bekommen.

Sichere Gasinstallation aus Kunststoff-Rohren

Kunststoffrohre haben sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu einer festen Größe bei den Materialien für die Hausinstalla­tion entwickelt. Der Wunsch nach einer Hausinstallation aus einem Guss – also aus durchgängig ein und demselben Rohrmaterial – war da auch bei der Kunststoff-Fraktion nur eine Frage der Zeit. Bei der Gasinstallation erreichten die Kunststoffrohre aber ihre Grenze hinsichtlich der Forderungen der bisherigen TRGI. Nach Abschnitt 3.1 des künftig alten Regelwerkes wurde dem Material selbst die Brandsicherheit abverlangt. Und hier müssen PE-X und PE-AL-Rohre nun einmal naturgemäß passen. Die neuen TRGI verlangt die Brand­sicherheit weiterhin. Nach neuer Philosophie muss diese aber nicht zwingend durch das Material erbracht werden. Es genügt nun, wenn die Art der Installation den Faktor Brandsicherheit erfüllt. Das gelingt im Prinzip über eine Installationsart mit Gas-Strömungswächter (GS) und thermisch auslösende Einrichtung (TAE). Bei einer angestrebten Mehrgasverwendung im Neubau führt zum Beispiel eine klassische Metallrohr-Installation bis hin zum Gaszähler. Von dort aus wird ein Gas-Verteiler, dem eine TAE vorgeschaltet ist, installiert. Vom Verteiler führen Kunststoffrohre zu den einzelnen Gasgeräten. Diesen Leitungen ist je ein Gas-Strömungswächter vorgeschaltet. Da die Gasmenge, die durch diese Strömungswächter fließen muss, sehr gering ist, können die GS sehr empfindlich reagieren. Sie sprechen folglich nicht nur auf einen freien Leitungsquerschnitt an, sondern auch auf ein gewisses „schleichendes Versagen“, wie es zum Beispiel durch thermische Einwirkung einsetzen kann. Die neuen TRGI lassen neben diesem klassischen Installationsfall auch noch Variationen zu, die in den nächsten SBZ-Ausgaben detaillierter beschrieben werden.

Manipulationsschutz weiterhin ein Thema

An Gasinstallationen aus Kunststoffrohren werden Gas-Strömungswächter eingesetzt um die nicht ausreichenden thermischen Eigenschaften des Rohrmaterials auszugleichen. Damit werden gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen: Ein Gas-Strömungswächter, der schließt, wenn das Rohr brandbedingt einen freien Querschnitt hat, schließt natürlich auch, wenn ein solcher freier Querschnitt am Rohr in krimineller Absicht, quasi manuell, herbeigeführt wird. Man kann also sagen, die Kunststoff-Rohrsysteme sind konstruktiv schon manipulationssicher. Gas-Strömungswächter an metallenen Gasinstallationen hingegen, dienen hauptsächlich dem Manipulationsschutz. Hier sind weiterhin aktive und passive Schutzmaßnahmen nötig. Wie gehabt, sind aktive Schutzmaßnahmen (u.a. Gas-Strömungswächter) den passiven Maßnahmen (z.B. Sicherheitsstopfen, Sicherheitskappen) immer vorzuziehen. Neu ist hier die ­Regelung, dass auf einen Gas-Strömungswächter verzichtet werden kann, wenn die über den GS versorgte Nennleistung bei Versorgung nur eines Gasgerätes mehr als 110 kW betragen würde. Werden mehrere Gasgeräte versorgt, sind in Verteilungsleitungen, die mehr als 138 kW Nennleistung bedienen, ebenfalls keine GS mehr nötig. Der Grund dafür ist einfach: Bei Strömungswächtern, die solch große Nennwärmeleistungen versorgen, wäre eine Gasexplosion schon vor Erreichen des Schließvolumenstroms nicht mehr auszuschließen. Sobald an einer Verteilungsleitung dann wieder 138 kW oder weniger angeschlossen sind, muss ein GS eingebaut werden. Er muss folglich unmittelbar nach dem T-Stück installiert werden, an welchem sich der Volumenstrom des Gases entsprechend reduziert. Der Einsatz der Gas-Strömungswächter und deren späteren zuverlässigen Funktion setzt allerdings eine exakte Bestimmung der Nennweiten der Leitungsanlage und eine angepasste Auswahl der GS voraus.

Berechnung auf dem Bierdeckel

Und das wiederum macht ein neues Berechnungsverfahren nötig. Mit diesem Verfahren soll auf einfache Art und Weise sichergestellt werden, dass am Gasgerät tatsächlich der nötige Fließdruck (Anschlussdruck) zur Verfügung steht und die nötigen Gas-Strömungswächter einwandfrei funktionieren. Um eine praxisbezogene und einfache Ermittlung der Nennweiten zu ermöglichen, steht jetzt ein Diagramm- und Tabellenverfahren zur Verfügung, das von einem zulässigen Druckverlust auf dem Weg vom Druckregel­gerät bis hin zum Gasgerät von 300 Pa (3,0 hPa = 3,0 mbar) ausgeht. Dabei werden die Installationen auf einen Betriebsheizwert von Erdgas LL ausgelegt. Und zwar auch dann, wenn tatsächlich Erdgas E für die Installation zur Verfügung steht. Erfolgt später einmal versorgungsbedingt eine Umstellung von Erdgas E auf Erdgas LL sind die Leitungen auf jeden Fall groß genug. Das Thema der Ermittlung der Nennweiten und der nötigen Gas-Strömungswächter wird ebenfalls Gegenstand der SBZ-Artikelserie zu den neuen TRGI sein.

Prüfung mit mehr Druck und Geduld

Im Niederdruckbereich wird eine begrifflich längst überfällige Korrektur vollzogen: Hier heißt die ehemalige Vorprüfung nun Belastungsprüfung und die Hauptprüfung wird ab jetzt als Dichtheitsprüfung bezeichnet. Damit werden diese beiden Kontrollinstrumente nun so bezeichnet, wie es ihrer Aufgabe entspricht. Und es wird damit auch deutlich, dass beide Prüfungen an neu installierten Leitungen erforderlich sind. Genau das war bei den alten Bezeichnungen nicht so klar; oft blieb die Vorprüfung auf der Strecke, weil man sich sofort der vermeintlich wichtigen Prüfung, der Hauptprüfung, widmete. Neu bei der ehemaligen Vorprüfung ist, dass eine Genauigkeitsanforderung an das Messgerät gestellt wird. Dieses muss nämlich auf 0,1 bar (100 hPa) genau anzeigen. Bei der Dichtheitsprüfung muss ein Prüfdruck von 150 mbar (150 hPa) aufgebracht werden. Die Anpassungszeit für den Temperaturausgleich und die mindestens erforderliche Prüfdauer werden in Abhängigkeit vom Leitungsvolumen der zu überprüfenden Leitung seitens der TRGI nunmehr vorgegeben.

Die Gebrauchsfähigkeitsermittlung (Leck­mengenmessung) ist jetzt den Prüfmethoden zugeordnet. Eine Änderung gibt es dabei in Sachen der verminderten Gebrauchsfähigkeit. War eine Leitung bislang (und entsprechend DVGW-Arbeitsblatt G 624 [8]) vermindert gebrauchsfähig, durfte sie eine Leckmenge von 1 l/h bis einschließlich 5 l/h aufweisen. Nach den Festlegungen der neuen TRGI reicht die Spanne einer verminderten Gebrauchsfähigkeit jetzt nur noch bis zu einer Leckage mit weniger als 5 l/h Gasverlust. Die Leckmengen sollen dabei mit Leckmengenmessgeräten, die nach DVGW-VP 952 [9] zertifiziert und mit dem DVGW-Prüfkennzeichen versehen sind, ermittelt werden. Die Ausführung von Prüfungen – gleich welcher Art – ist mit Prüfprotokollen zu fixieren. Die TRGI geben die Mindestinhalte der Prüfprotokolle vor (siehe Kastentext). Und das, was der Profi schon längst als notwendig erkannt und folglich auch durchgeführt hat, findet nun Niederschlag im Regelwerk: Jetzt wird darauf hingewiesen, dass nicht einzig eine festgestellte Leckage zur Bewertung der Gebrauchsfähigkeit führen darf. Neben dem Leckage-Wert muss natürlich auch der bauliche Zustand der Leitung mit in die Bewertung einfließen. Denn es kann ja nicht sein, dass eine Leitung mit erheblichen baulichen Mängeln (z.B. Korrosionsschäden, defekte Befestigungen), die aber weniger als 1 l/h Leckage aufweist, als unbeschränkt gebrauchsfähig bewertet wird.

Dicht nach Instandsetzung nicht mehr Pflicht?

Bislang hat man die Gasinstallation eines Gebäudes (im Falle einer Etagengasversorgung) bei der Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit in Prüfabschnitte aufgeteilt. Dabei wurde die Verteilungsleitung bis hin zur Zählerstellung als ein Leitungsabschnitt angesehen. Ferner war eine Leitung jeweils vom Gaszähler bis hin zum Gasgerät eine weitere, zu bewertende Leitung. Mit der neuen TRGI gibt es nun die Möglichkeit, auch die Leitung zwischen Gaszähler und Gasgerät in weitere Abschnitte aufzuteilen. So ist es nun zulässig, die Leckage der Kellerleitung, der Steigeleitung und der Leitungen innerhalb der Wohnung gesondert zu ermitteln. Bei einer Instandsetzung wird mit den einzelnen Abschnitten dann wie bislang mit einer gesamten Leitung verfahren. Eine vermindert gebrauchsfähige Gasleitung muss nach der Instandsetzung somit nur noch insgesamt unbeschränkt gebrauchsfähig sein, der instand gesetzte Abschnitt aber dicht nach Dichtheitsprüfung. Liegen allerdings zwei oder sogar mehrere Gasleitungen innerhalb eines Installationsschachtes, müssen diese in die Betrachtung ebenfalls einfließen. Und: Im Normalfall wird die Trennung einer Gasleitung in Abschnitte zum Zweck der Leckmengenmessung einen Aufwand bedeuten, der einfach keinen Sinn macht. Es scheint so, als bliebe diese Separierung den begründeten Ausnahmefällen vorbehalten.

Gasgeräte werden europäischer

Mit der neuen TRGI wird auch der europäischen Gasgeräteentwicklung Rechnung getragen. So wurde zum Beispiel die Geräte­gruppe B4 neu eingeführt. Dabei handelt es sich um raumluftabhängige Feuerstätten mit Strömungssicherung, deren Abgase über eine Abgasleitung ins Freie abgeführt werden. Es kann ein Gebläse zum Einsatz kommen. Liegt das Gebläse hinter der Strömungssicherung, wird die Abgasleitung mit Überdruck betrieben und die Gerätekennzeichnung um ein „P“ für pressure ergänzt, z.B. B44P. Neu kommen auch Gasgeräte der Art B5 hinzu; raumluftabhängige Gasgeräte ohne Strömungs­sicherung, welche die Abgase über eine Abgasleitung mit oder ohne Gebläseunterstützung ins Freie abführen. Werden Gasgeräte ohne Flammenüberwachung eingesetzt, muss der Aufstellungsraum über eine mechanische Lüftungsanlage verfügen, die für einen stündlichen mindestens fünffachen Luftwechsel sorgt. Die Installation muss so erfolgen, dass das Gasgerät nur betrieben werden kann, wenn diese Förderleistung erreicht wird. Für nicht zündgesicherte Haushalts-Kochgeräte bleibt die bisherige Forderung eines Außenluftvolumenstromes von 100 m³/h bestehen. Für eine Küche, in der ein Gasherd aufgestellt werden soll, wird nur noch eine Raumgröße von mehr als 15 m³ gefordert, wenn der Herd nicht mehr als 11 kW Nennbelastung hat.

Nicht mehr wie in der Tiefgarage

Auch in Sachen der Durchflusswasserheizer Art A und Raumheizer der Art A hat sich etwas getan. Hier wird nun nicht mehr zwingend eine CO-Überwachungsanlage gefordert, welche das Gerät bei Vorhandensein von mehr als 30 ppm Kohlenmonoxid (CO) abschaltet. Diese Überwachungsanlage ist mit einer CO-Überwachung in einer Tiefgarage vergleichbar und in Auslegung und Installation entsprechend aufwendig. Und doch schaltet sie das Gasgerät bei Überschreitung des CO-Anteils in der Raumluft einfach ab – der Kunde sitzt dann im Kalten bzw. hat kein warmes Wasser, was sicher nicht zur Kundenzufriedenheit beiträgt. Als neue Option kann anstelle der CO-Überwachung auch eine mechanische Lüftungsanlage eingesetzt werden, die während des Betriebs des Gasgerätes einen Luftvolumenstrom von 30 m³/h je kW Gesamtnennleistung abführt. Mit diesem Luftvolumenstrom werden die Abgase aus dem Raum ins Freie geleitet und so im Raum eine CO-Ansammlung mit mehr als 30 ppm CO vermieden, was einen dauerhaften Betrieb des Gerätes wahrscheinlich macht. Eine Klarstellung erfolgte auch in der Frage, in welchen Fällen auf den Einbau einer thermisch auslösenden Einrichtung (TAE) vor Gasgeräten verzichtet werden kann. Während die bisherige Umschreibung möglicher Ausnahmen zu Missverständnissen führte (Aussage: Industriell und gewerblich genutzte Gasgeräte müssen nicht thermisch gesichert werden), ist nun Klartext zu lesen: Gasgeräte in Gebäuden, in denen sich Wohnungen befinden, müssen thermisch gesichert werden, egal welcher Nutzung diese zuzuordnen sind. Lediglich dann, wenn Gasgeräte industriell oder gewerblich genutzt, ­also unter Aufsicht betrieben werden, und in dem Gebäude, indem diese sich befinden, keine häusliche Nutzung vorkommt, kann auf den Einsatz einer TAE im Gasgeräte­anschluss verzichtet werden.

Gasgeräte im sicheren Raum

War bislang bei einer Nennleistung des Gasgerätes bzw. einer Gesamtnennleistung der in einem Raum installierten Gasgeräte von mehr als 50 kW ein Aufstellungsraum mit besonderen Anforderungen nötig, so wird jetzt erst bei Nennleistungen von mehr als 100 kW ein solcher Raum verlangt. Ein Aufstellungsraum mit besonderen Anforderungen ist abweichend davon nötig für

– Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW

– Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen

– Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW

– Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren

– Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung

– Ortsfeste Verbrennungsmotore

In Sachen der Verbrennungsluftversorgung fand die kontrollierte Wohnraumlüftung in den TRGI Berücksichtigung. Sind diese Anlagen in Wohneinheiten installiert, in der raumluftabhängige Gasfeuerstätten betrieben werden, muss der Abluftvolumenstrom und die nötige Verbrennungsluft sicher herangebracht werden.

Damit werden die neuen Bausitua­tionen mit den TRGI 2008 berücksichtigt. Zudem finden auch europäische Entwicklungen in den technischen Regeln Niederschlag und nicht zuletzt auch die Verarbeitung neuer Materialien im Bereich der Gasinstallation. Besonders hinsichtlich der letztgenannten zwei Punkte bleibt es spannend, inwieweit diese tatsächlich Einzug in die Praxis finden. Einen Überblick über die Änderungen, welche die neue TRGI 2008 mit sich bringt, schilderte dieser Beitrag. Ab der nächsten SBZ-Ausgabe lesen Sie im Detail, wie die Gasinstallationen 2008 aussehen.

Literaturhinweise:

[1] DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

[2] DVGW-Arbeitsblatt GW 392: Nahtlosgezogene Rohre aus Kupfer für Gas- und Trinkwasser-Installationen und nahtlosgezogene, innenverzinnte Rohre aus Kupfer für Trinkwasser-Installationen – Anforderungen und Prüfungen

[3] DVGW-Arbeitsblatt GW 2: Verbinden von Kupferrohren für Gas- und Trinkwasser-Installationen innerhalb von Grundstücken und Gebäuden

[4] DVGW-Arbeitsblatt GW 541: Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Gas- und Trinkwasser-Installation – Anforderungen und Prüfungen

[5] DIN 2999-1: Whitworth-Rohrgewinde für Gewinderohre und Fittings – Zurückgezogenes Dokument! –

[6] DIN EN 10226-1: Rohrgewinde für im Gewinde dichtende Verbindungen – Teil 1: Kegelige Außengewinde und zylindrische Innengewinde – Maße, Toleranzen und Bezeichnung

[7] DVGW-VP 625: Rohrverbinder und Rohrverbindungen für Gas-Innenleitungen aus Mehrschicht-Verbundrohr nach DVGW-VP 632 – Anforderungen und Prüfungen

[8] DVGW-Arbeitsblatt G 624: Nachträgliches Abdichten von Gasleitungen

[9] DVGW-VP 952: Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung und Bestimmung der Gas-Leckmenge an Niederdruck-Gasleitungen

Mindestinhalte eines Prüfprotokolls

– Art der durchgeführten Prüfung

– Messwert

– Messdauer

– Prüfdruck

– Prüfmedium

– geprüfter Leitungsteil

– Datum der Prüfung

– Bewertung des Ergebnisses

– Name des Prüfers

Wichtig, aber nicht nach TRGI gefordert:

– Unterschrift des Prüfers

– Unterschrift des Auftraggebers/ Bauleiters

– Gaszählernummer

– Gaszählerstand

Weitere Informationen

Autor Jörg Scheele ist Installateur- und Heizungsbaumeister und leitet das SBZ-Redaktionsbüro NRW/Niedersachsen. Er ist Autor von Fachbüchern und als freiberuflicher Dozent des Gas- und Wasserfachs tätig. Telefon (0 23 02) 3 07 71, Telefax (0 23 02) 3 01 19