Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
1. BImschV

Warum alte Öfen oft trotzdem bleiben

Das durch die 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) zu erwartende Austauschgeschäft ist in den Augen vieler Hersteller und Ofenbauer bislang ausgeblieben. Die Ursache dafür lässt sich aus Sicht des ZVSHK aus Erklärungen ableiten, die die Bundesregierung selbst abgegeben und veröffentlicht hat. Denn in der Bundestags-Drucksache 18/4561 vom 8. April 2015 wird der „fehlende Vollzug bei der Übergangsregelung“ eingeräumt. Darüber hinaus stellt die Bundestags-Drucksache 18/4372 wichtige Fragen zur Verfahrensweise im Umgang mit der 1. BImschV. Einige Abgeordnete sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatten eine „Kleine Anfrage“ gestellt und dabei unter anderem um Klarheit zu folgendem Punkt (Frage 6) gebeten: Wie ist der mit den abgelaufenen Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen verbundene Vollzug innerhalb des Bundesrechts geregelt?

Die Antwort: „Gemäß der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Vollzug des Immissionsschutzrechts den Ländern in alleiniger Zuständigkeit. Sollte eine Feuerungsanlage entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stilllegung anordnen.“ In Konsequenz bedeutet das für die Praxis: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) kontrolliert die Anforderungen und informiert den Ofenbesitzer über die Austauschpflicht gemäß der 1. BImSchV. Bei Nichterfüllen der Anforderungen kann der bBSF die Stilllegung jedoch nicht ausführen. Dieser Auftrag ist nicht in der 1. BImSchV enthalten, sondern muss gesondert von den einzelnen Ländern erteilt werden. Dies macht nach Einschätzung des ZVSHK deutlich, warum das Austauschgeschäft den Erwartungen nicht nachkommt. Ohne den Auftrag der Länder ist die Übergangsregelung der 1. BImSchV als „zahnloser Tiger“ anzusehen.

Tags