Wer in Bestandsgebäuden arbeitet, kennt die versteckten Herausforderungen. Sei es ein Bohrloch, ein Wandaufbruch oder die Modernisierung einer Heizungsanlage: Asbest kann hier schnell zum Risiko werden. Die Gesundheitsgefahren, die vom einstigen Wunderstoff Asbest ausgehen, sind seit Langem bekannt. Doch obwohl die Verwendung von Asbest in Deutschland bereits seit 1993 verboten ist, ist der Gefahrstoff in vielen Bestandsgebäuden noch immer vorhanden. Bei Umbau, Modernisierung oder Renovierung können daher Asbestfasern freigesetzt werden und schwere Erkrankungen verursachen.
Ein alter Baustoff mit aktueller Relevanz
In älteren Bestandsgebäuden steckt der Gefahrstoff nicht nur in Bauprodukten wie Wasser- und Abwasserleitungen oder Lüftungskanälen aus Asbestzement, in Dichtungen von Heizungsanlagen oder Brandschutzisolierungen. Auch Baustoffe wie Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und andere Bauchemikalien wie Kitte, Farben oder Lacke (PSF) können Asbest enthalten. Asbest wurde diesen Materialien oft nur in geringer Menge beigefügt, um bestimmte technische Eigenschaften zu erzielen. Bei Tätigkeiten an diesen Materialien muss dennoch mit einer hohen Freisetzung von Asbestfasern gerechnet werden. Dies gilt insbesondere bei mechanischer Bearbeitung, etwa beim Bohren, Stemmen oder Schleifen von Wänden und Decken. Diese Problematik betrifft ältere Gebäude mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993.
Rechtliche Grundlagen: Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung in den Jahren 2024 und 2025 tragen dieser Realität Rechnung. Gerade für Tätigkeiten zur Instandhaltung von Gebäuden, der barrierefreien Umgestaltung von Wohnungen oder der energetischen Sanierung war es notwendig, praxisnahe und zugleich wirksame Regelungen zu schaffen. Die aktuelle Gefahrstoffverordnung enthält umfassende Änderungen zum Schutz der Beschäftigten vor krebserzeugenden Stoffen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Insgesamt wurde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen in die Verordnung aufgenommen, Mitwirkungs- und Informationspflichten des Veranlassers von Tätigkeiten wurden eingeführt und neue Asbestregelungen geschaffen.
Zur Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung dient die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, die derzeit an die neuen Asbestregelungen angepasst wird.
Neue Pflichten für Bauherrn
Die Gefahrstoffverordnung beschreibt nun auch Pflichten für den Auftraggeber: Wenn bei einer Baumaßnahme Asbest freigesetzt werden kann, muss der Auftraggeber das ausführende Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Das bedeutet konkret, dass er dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Tätigkeiten alle ihm vorliegenden Informationen zu dem Gebäude bzw. der technischen Anlage zur Verfügung stellen muss. Als Angabe ist mindestens das Baujahr beziehungsweise der Baubeginn des Objekts erforderlich.
Ermittlungspflicht der Unternehmen
Das ausführende Unternehmen hat die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität zu prüfen und dabei insbesondere das Baujahr bzw. den Baubeginn zu berücksichtigen. Seit dem 31. Oktober 1993 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest verboten. In Gebäuden mit Baubeginn vor diesem Stichtag ist grundsätzlich zu vermuten, dass asbesthaltige Materialien verbaut wurden.
Der Nachweis, dass in älteren Gebäuden kein Asbest enthalten ist, kann in der Regel nur durch eine weitergehende Erkundung erbracht werden. Eine historische Erkundung umfasst dabei die Sichtung von Unterlagen (z. B. Baupläne, Rechnungen) über früher umgesetzte Umbau-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen. Geht aus den bereitgestellten Unterlagen des Auftraggebers eindeutig hervor, dass das Gebäude, der betreffende Raum bzw. das zu bearbeitende Bauteil nach dem 31. Oktober 1993 entkernt oder die potenziell asbesthaltigen Materialien vollständig entfernt wurden, kann die Asbestvermutung widerlegt werden.
Eine technische Erkundung – also die Beprobung und Analyse der asbestverdächtigen Materialien – orientiert sich an der VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbest – Erkundung und Bewertung“. Mit hinreichender Aussagesicherheit der Erkundungsergebnisse kann so der Asbestverdacht widerlegt werden.
Führt das Unternehmen im Rahmen seiner Ermittlungspflicht weitere Erkundungsschritte durch, die Kenntnisse erfordern, über die es selbst nicht verfügt, ist externer Sachverstand hinzuzuziehen. Dies kann insbesondere bei einer umfangreichen technischen Erkundung erforderlich sein. Kosten für eine weitere Erkundung gelten als besondere Leistung und müssen vom Auftraggeber übernommen werden.
Kann die Asbestvermutung nicht durch weitere Informationen widerlegt werden, ist bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten so vorzugehen, als ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Es ist zu prüfen, ob die beabsichtigten Tätigkeiten zulässig sind. Die Tätigkeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die über geeignete sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Voraussetzungen verfügen. Dabei bestimmt das Risiko, das von den Tätigkeiten ausgeht, die konkreten Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, Qualifikation, Anzeige- und Zulassungs- bzw. Genehmigungspflichten.
Zulässige Tätigkeiten
Für Asbest gelten strenge Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen. Mit Ausnahme von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind sämtliche Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Zulässig sind
Durch die Erweiterung der zulässigen Tätigkeiten um die funktionale Instandhaltung im Bereich niedrigen und mittleren Risikos werden Tätigkeiten ermöglicht, die der laufenden Nutzung eines Gebäudes dienen oder für eine Anpassung an den Stand der Bautechnik erforderlich sind. Bisher durften entsprechende Tätigkeiten, die mit einem Eingriff in asbesthaltige Bausubstanz verbunden waren, ausschließlich mit anerkannten emissionsarmen Arbeitsverfahren ausgeführt werden. De facto waren damit Arbeiten wie z. B. das Stemmen oder Fräsen von Schlitzen zur Verlegung neuer Leitungen verboten. Viele handwerkliche Tätigkeiten fanden vor der Novellierung der Gefahrstoffverordnung daher in einem rechtlichen Graubereich statt.
Für die funktionale Instandhaltung gelten weitere Bedingungen, deren Einhaltung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu prüfen ist. Das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials darf nicht erreicht sein. Dieses ist insbesondere dann erreicht, wenn das asbesthaltige Material nicht mehr entsprechend seiner ursprünglichen Funktion verwendet werden kann oder wenn von dem Material beispielsweise durch Verschleiß Gefahren ausgehen. Mit der funktionalen Instandhaltung darf also keine Instandsetzung bzw. Reparatur asbesthaltiger Materialien verbunden sein. Außerdem dürfen ein späteres Erkennen und der spätere Ausbau der Materialien nicht erheblich erschwert werden. Nur unter diesen Voraussetzungen gelten die Tätigkeiten als zulässig.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurde auch das Überdeckungsverbot konkretisiert und bezieht sich nun auf eine fest mit dem Asbestprodukt verbundene Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzementwand- und -deckenverkleidungen sowie asbesthaltigen Bodenbelägen. Diese Materialien sind in der Regel einzeln befestigt und können mit zumutbarem Aufwand entfernt werden. Eine feste Überdeckung oder Überbauung solcher Materialien bleibt unzulässig, da dadurch das spätere Entfernen in der Regel erschwert wird und eine höhere Exposition der Beschäftigten entstehen kann.
Das Überdeckungs- bzw. Überbauungsverbot gilt nicht für asbesthaltige Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber. Damit zählt das Anbringen von Vorwandinstallationen in älteren Gebäuden mit asbesthaltigen Fliesenklebern zu den zulässigen Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der laufenden Nutzung.
Wesentlicher Schritt der Gefährdungsbeurteilung: die Risikoermittlung
Bisher orientierten sich die Maßnahmen an der Art der Tätigkeit (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) sowie an der Bindungsform der Asbestfasern (schwach bzw. fest gebunden). Die Praxis zeigt jedoch, dass die Exposition der Beschäftigten nur bedingt von der Bindungsform abhängt. Das Faserfreisetzungspotenzial wird im Wesentlichen von der auszuführenden Tätigkeit und dem dabei angewendeten Arbeitsverfahren bestimmt.
Für Tätigkeiten mit Asbest gilt nun ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept. Die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen richten sich nach der Faserfreisetzung, die von der jeweiligen Tätigkeit ausgehen kann. Für die praktische Umsetzung bedeutet das: Für die Tätigkeiten ist zunächst das damit verbundene Risiko zu ermitteln.
Das Risikokonzept definiert drei Risikobereiche: niedriges, mittleres und hohes Risiko. Informationen zum jeweiligen Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten liefern die Exposition-Risiko-Matrix der TRGS 519 sowie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegebene Überleitungshilfe, die bis zur Anpassung der TRGS 519 an die Gefahrstoffverordnung bei der Risikoermittlung unterstützt (www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-519). Der zerstörungsfreie Ausbau eines Asbestzementrohres in Innenräumen kann gemäß Überleitungshilfe dem Bereich niedrigen Risikos zugeordnet werden. Bei einem nicht zerstörungsfreien Ausbau, der mit dem Trennen einzelner Rohre durch Brechen verbunden ist, ist der mittlere Risikobereich anzunehmen. Insgesamt fallen im SHK-Bereich in der Regel Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos an.
Risikobezogene Schutzmaßnahmen
Die Risikozuordnung ist maßgebend für die konkreten Anforderungen an die Schutzmaßnahmen. Es sind vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine Faserfreisetzung verhindert oder minimiert wird. Dabei ist zu prüfen, ob emissionsarme Verfahren vorliegen und sinnvoll eingesetzt werden können.
Einem anerkannten emissionsarmen Verfahren liegt ein standardisiertes Arbeitsverfahren zugrunde, für das die sichere Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ nachgewiesen wurde. Eine Liste der von den Unfallversicherungen anerkannten emissionsarmen Arbeitsverfahren ist auf der Internetseite IFA – Praktische Hilfe: Asbest – Asbestsanierung – ASI-Arbeiten zu finden, wie z. B. AT 1 für die Demontage von asbesthaltigen Flanschdichtungen, BT 30 für das Bohren in Wände und Decken mit asbesthaltigen PSF oder BT 31 „Stanzverfahren“ für die Probenahme von PSF.
Steht für die Durchführung der Tätigkeiten kein emissionsarmes Verfahren zur Verfügung, sind grundsätzlich die allgemeinen Maßnahmen zur Staubminimierung umzusetzen. Die Basisausstattung für staubarmes Arbeiten muss auf der Baustelle vorhanden sein und eingesetzt werden. Dazu zählen staubarme Bearbeitungssysteme mit Entstaubern der Staubklasse H – geeignet für Tätigkeiten mit Asbest – und Luftreiniger. Ergänzend kommen, abhängig vom Risikobereich, eine technische Lüftung und staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereiches, Personen-/Materialschleusen sowie der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung hinzu (Atemschutz mindestens mit P2-Filtern und staubdichte Schutzanzüge der Kategorie III Typ 5) .
Nach Abschluss der Tätigkeiten ist der Arbeitsbereich sorgfältig zu reinigen. Dazu sind alle Oberflächen im Arbeitsbereich einschließlich Abschottungen und Schleusen mit einem Industriestaubsauger bzw. Entstauber der Staubklasse H abzusaugen. Glatte Oberflächen wie z. B. Fliesen können feucht gereinigt werden.
Aufgaben- und risikobezogene Qualifikation
Zu den personellen Voraussetzungen für die Ausführung von Asbesttätigkeiten zählt, dass
Für die Qualifikationsanforderungen an die verantwortliche Person und die Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist – der Nachweis der entsprechenden Qualifikationen ist ab dem 5. Dezember 2027 zu erbringen.
Künftig erfolgt die Qualifikation der sachkundigen Personen durch aufgaben- und risikobezogene Qualifikationsmodule. Für Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos kann die erforderliche Sachkunde aktuell durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach TRGS 519 Anlage 4C erworben werden. Für Tätigkeiten, die mit anerkannten emissionsarmen Verfahren ausgeführt werden, bietet die TRGS 519 eine Alternative. Die aufsichtführende Person kann sich auch durch die Teilnahme an einem praxisbezogenen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Anlage 10 qualifizieren, der von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gewerkespezifischen Fachverbänden durchgeführt werden kann.
Die Fachkunde umfasst neben Berufsausbildung, Berufserfahrung oder einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit auch die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Der Umfang der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten ist vom jeweiligen Gewerk abhängig und umfasst in der Regel die „Grundkenntnisse Asbest“ nach TRGS 519 Anlage 10. Für den Erwerb der theoretischen Grundkenntnisse steht das E-Learning-Angebot der BG BAU zur Verfügung.
Formale Anforderungen: Zulassung, Genehmigung und Anzeige
Tätigkeiten mit Asbest müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten.
Bei Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine unternehmensbezogene Anzeige erforderlich, die spätestens nach sechs Jahren zu erneuern ist. Im Rahmen der Anzeige sind auch die voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten namentlich zu benennen und die jeweiligen Nachweise zur Qualifikation und arbeitsmedizinischen Vorsorge vorzulegen. Bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos sind ergänzend der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen. Aktualisierte Muster-Anzeigeformulare sind unter www.bgbau.de/asbest verfügbar.
Neu eingeführt wurde die Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich. Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Behörde beantragt und gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Abbrucharbeiten dürfen ohne entsprechenden Bescheid oder Bestätigung durch die Behörde erst nach Ablauf dieser Frist ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren.
Betriebe, die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde. Diese Zulassung schließt die Genehmigung für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ein. Ergänzend sind die Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos bei wechselnden Arbeitsstätten objektbezogen anzuzeigen.
Weitere – bisher bereits verpflichtende – organisatorische Anforderungen sind die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Meldung der Beschäftigten an die Gesundheitsvorsorge (GVS). Die GVS ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (siehe auch: https://gvs.bgetem.de/), die im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft die nachgehende Vorsorge anbietet.
Der Arbeitgeber hat über die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen, ein Verzeichnis, in dem Höhe und Dauer der Exposition aufgeführt sind, zu führen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, können die Unternehmer die Zentrale Expositionsdatenbank nutzen. Weitere Informationen gibt die Internetseite www.bgbau.de/zed.
Fazit: Mehr Klarheit – neue Verantwortung
Arbeiten im Baubestand ohne systematische Asbestbewertung sind weder fachlich noch rechtlich vertretbar. Asbest ist kein historisches Thema, sondern eine noch immer bestehende Managementaufgabe auch im SHK-Handwerk. Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest nun klarer, risikobasiert strukturiert und eng mit Schutzmaßnahmen, Anzeige-, Genehmigungs- und Qualifikationsanforderungen verknüpft.
1 Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Klebern: Vorsicht bei Bearbeitung und Freisetzung!
2 Auftraggeber müssen Gebäudedaten vor Arbeitsbeginn bereitstellen.
3 Vor 1993 errichtete Gebäude stehen unter genereller Asbestvermutung.
4 Risikostufen statt Bindungsform bestimmen jetzt die Schutzmaßnahmen.
5 Funktionale Instandhaltung im Bestand wird unter Auflagen ermöglicht.
6 Sachkunde- und Anzeigepflichten gelten aufgaben- und risikobezogen.
Bild: BG Bau
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Leitfaden der BG Bau
Um Unternehmen bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung zu unterstützen, hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) im Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ die konkreten Anforderungen an Arbeiten mit Asbest in Bestandsgebäuden zusammengefasst. Der Leitfaden enthält unter anderem eine Checkliste für die richtige Wahl der Schutzmaßnahmen, eine Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung und eine Musterbetriebsanweisung. Den Leitfaden und weiterführende Informationen gibt es unter
Bild: BG Bau