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EEWärmeG

Nachbesserungen erforderlich

Bis 2020 gilt es den Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf deutlich zu erhöhen. Es wurde das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geschaffen, um die Nutzungspflicht für den Neubau vorzuschreiben. Darüber hinaus steht es den Bundesländern frei, eigene Regelungen für den Bestand zu treffen (z.B. Baden-Württemberg). Doch die Nutzungspflicht allein kann die hochgesteckten Ziele nicht erfüllen, gibt der ZVSHK zu bedenken. Mitte Oktober hat die SHK-Berufsorganisation in einer Bewertung dargelegt, wie das EEWärmeG modifiziert werden sollte. Die einzelnen Veränderungen auf den Punkt gebracht:

  • Nach Auffassung des ZVSHK geht es nicht nur um eine wirtschaftlich vertretbare Einbindung regenerativer Energietechniken, sondern auch um eine kontinuierliche Effizienzverbesserung der Heizungsanlagen im Gebäudebestand.
  • Die Zusammenlegung der Energieeinsparverordnung (EnEV) mit dem EEWärmeG macht Sinn, denn dies kann in Zukunft ein in sich schlüssiges Regelwerk begünstigen. Dadurch wäre der wettbewerbsfördernde Ansatz gegeben, möglichst wenig Energie zu verbrauchen. Jedem Endverbraucher würden so mehr individuelle Lösungsmöglichkeiten geboten.
  • Das jetzige EEWärmeG will erreichen, dass Heizöl einen mindestens 50-prozentigen Bioanteil erhält – was völlig an der Realität vorbei geht. Alleinfalls wäre ein 10-prozentiger Bioanteil technisch realisierbar. Diese Forderung gibt es bereits in Baden-Württemberg und wäre auch bundesweit dazu geeignet, den Marktanteil stetig zu steigern.
  • Für gasförmige Biomasse besteht Nutzungszwang in KWK-Anlagen. Um jedoch auch kleinere Wohn- und Gewerbeanlagen einbeziehen zu können, wäre die Nutzung für Gasbrennwertanlagen anzustreben (auch bereits in Baden-Württemberg vorgegeben).
  • Das EEWärmeG begünstigt den Ausbau von Wärmenetzen in den Kommunen und sieht vor, dass eine Kommune den Anschluss und die Nutzung vorschreiben kann. Bei Fortschreibung des EEWärmeG sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dennoch Alternativen technologieoffen und energieträgerneutral möglich sind. Präferenzen für zentrale oder dezentrale Lösungen darf es nicht geben, weil Markt und Wettbewerb beeinflusst werden.
  • Statt einer komplizierten Nachweisführung zu Einzelmaßnahmen im Rahmen des EEWärmeG sollte es zukünftig eine erheblich vereinfachte Regelung geben: Die Fachunternehmererklärung bietet eine probate Lösung.
  • Derzeit wird kein einheitlicher prozentualer Deckungsanteil für alle Technologien vorgegeben (z.B. 20 %). Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Technologien und nicht zuletzt zu einem hohen Beratungsbedarf. Akzeptanz und Umsetzbarkeit des Gesetzes leiden darunter.
  • Neue Technologien sollten zukünftig ­ohne weitere Gesetzesänderung integriert werden können.
  • Die Umsetzung des EEWärmeG bleibt hinter den Erwartungen zurück, weil es an einer verlässlichen Förderung mangelt. Erheblich mehr Geld müsste für das Marktanreizprogramm bereitstehen. Der Gesetzgeber hatte sich für das EEWaermeG sogar selbst dazu verpflichtet, 500 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung zu stellen, doch in 2010 wird das Marktanreizprogramm nur mit insgesamt 380 Millionen Euro ausgestattet sein. Für 2011 werden lediglich 312 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Stattdessen würden sich steuerliche Abschreibungen – wie vor Jahren mit der Einkommensteuer-Durchführungsverodnung (§ 82a EStDV) – erfahrungsgemäß positiv auswirken.
  • In Zeiten knapper öffentlicher Mittel schlägt das SHK-Handwerk das sogenannte Effizienzdarlehen vor. Geld wird zweckgebunden vergeben für Energie­effizienzmaßnahmen und zum Einbau erneuerbarer Energien in Gebäuden, insbesondere an privaten Heizungsanlagen. Die Umsetzung der Anlagenmodernisierung kann energieträgerneutral und technologieoffen erfolgen, ist aber an Effizienzkriterien gebunden.