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Wesentliche oder unwesentliche Abweichung?

Wer ein Viel- und Schnellleser ist, der ist schon im Vorteil. Denn für eine sichere Planung von haustechnischen Anlagen bei erhöhten Anforderungen an den Brandschutz ist es notwendig, die An- und Verwendbarkeitsnachweise sämtlicher vorgesehener Brandschutzsysteme und Produkte gründlich zu studieren. Hierzu gehören neben den nationalen bauaufsichtlichen Nachweisen im engeren Sinne

  • allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP)
  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ)
  • allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG)
  • und im weiteren Sinne

  • Zustimmungen (der obersten Bauaufsichtsbehörde) im Einzelfall (ZiE)
  • vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBG) für die ­Anwendung bestimmter Bauarten
  • Europäische Technische Bewertungen (ETA) mit Leistungserklärung für Bauprodukte.
  • Diesen Dokumenten sind produkt- bzw. anwendungsbezogene Merkmale und Leistungsangaben zu entnehmen, deren Nachweis die Verwendung der Produkte und Systeme baurechtlich absichert.

    Welcher Nachweis wofür erforderlich ist, regelt die Musterbauordnung (MBO) im § 16a für Bauarten sowie in den §§ 16b bis 24 für Bauprodukte. Daneben gibt es zahlreiche Konkretisierungen in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Verbindlich gelten natürlich nur die in dem jeweiligen Bundesland baurechtlich eingeführten Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften.

    Wichtig ist, dass die im konkreten Bauvorhaben geplante Anwendung eines Brandschutzsystems im Nachweis beschrieben und in allen Details abgedeckt ist. Wenn nicht, dann verhindert dies unter Umständen später bereits die öffentliche, baurechtliche Abnahme. Auch privatrechtlich können sich hieraus Probleme für den Ausführenden ergeben, wenn sein Auftraggeber aufgrund einer Abweichung die Abnahme verweigert.

    Gründliche Recherche empfohlen

    Vor Ausschreibung und Verarbeitung müssen die Anwendbarkeitsnachweise der vorgesehenen Abschottungssysteme auch deshalb genau geprüft werden, weil viele Systeme nur innerhalb bestimmter Grenzen einsetzbar sind. Und diese Grenzen können sehr eng gefasst sein, sogar nur ein einziges Rohrleitungssystem eines Herstellers betreffen. Auch bei der Verwendung verschiedener Systeme nebeneinander sind nahezu immer zusätzliche formale und technische Anforderungen zu beachten.

    Zu empfehlen ist deshalb, dass Fachplaner und Ausführende auch die Anwendbarkeitsnachweise anderer Gewerke betrachten, deren Produkte in unmittelbarer Nähe eingebaut werden, um bewerten zu können, ob die Anwendung eines bestimmten Brandschutzsystems in der gegebenen Situation möglich ist. Dies betrifft in der Praxis häufig Systeme verschiedener Hersteller, die in einem Schacht kombiniert werden sollen.

    „Wichtig ist, dass die geplante Anwendung eines Brandschutzsystems im Nachweis beschrieben und in allen Details abgedeckt ist.“

    Eine Herausforderung bei der Planung und Ausführung von Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz in der Haustechnik bilden sowohl die Vielzahl verschiedenartiger Rohr- und Elektroleitungen, die es zu dämmen und abzuschotten gilt, als auch die Vielzahl ihrer Einbauvarianten.

    Bild: Deutsche Rockwool

    Eine Herausforderung bei der Planung und Ausführung von Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz in der Haustechnik bilden sowohl die Vielzahl verschiedenartiger Rohr- und Elektroleitungen, die es zu dämmen und abzuschotten gilt, als auch die Vielzahl ihrer Einbauvarianten.

    Systemprüfung für mehr Sicherheit

    Je mehr Einbauvarianten ein bauaufsichtlicher Anwendbarkeitsnachweis für ein Brandschutzsystem umfasst, desto besser für alle Beteiligten, denn jede abweichende Anwendung verursacht eine individuelle Nachweispflicht. Deshalb führt beispielsweise das Unternehmen Rockwool pro Jahr bis zu sieben große Brandversuche für Leitungsabschottungen durch, um mit der Erweiterung der Anwendbarkeitsnachweise möglichst viele Aufgabenstellungen der Praxis zeitnah abzudecken.

    Häufig finden Brandversuche und Prüfungen sogar unabhängig von Anforderungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) statt, weil es wiederkehrende Fragen zu bestimmten Aufgabenstellungen gibt, wie etwa zur Abschottung von Leitungsanlagen in Holzdecken. Im Ergebnis umfassen die Anwendbarkeitsnachweise der Brandschutzsysteme des Unternehmens heute eine Vielzahl der möglichen Anwendungsfälle.

    Grundsätzlich sollten Planer und Verarbeiter stets versuchen, sowohl nicht wesentliche als auch – erst recht – wesentliche Abweichungen vom bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis eines Brandschutzsystems zu vermeiden. Beispielsweise, indem sie darauf achten, dass Leitungen mit ausreichenden Abständen zueinander und zu anderen Bauteilen verlegt werden. Oder indem sie Systeme ausschreiben und verarbeiten, die auf allen Leitungsarten eingesetzt werden können und für möglichst viele praxisrelevante Einbausituationen geprüft wurden.

    Die Erfahrungen aus Brandversuchen und Prüfungen schaffen auch Grundlagen für fundierte Stellungnahmen zu wiederkehrenden Fragen etwa hinsichtlich der Abschottung von Leitungsanlagen in Holzdecken.

    Bild: Deutsche Rockwool 

    Die Erfahrungen aus Brandversuchen und Prüfungen schaffen auch Grundlagen für fundierte Stellungnahmen zu wiederkehrenden Fragen etwa hinsichtlich der Abschottung von Leitungsanlagen in Holzdecken.

    Abklärung der Abweichung

    Weicht die geplante Anwendung eines Brandschutzsystems vom bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis ab, so muss geklärt werden, ob es sich um eine nicht wesentliche oder eine wesentliche Abweichung handelt. Bei der entsprechenden Abklärung kann in der Regel der Hersteller des Brandschutzsystems helfen. Dafür werden zunächst alle Daten zu den im Objekt verarbeiteten Leitungen, Decken, Wänden und anderen Umgebungsbedingungen gebraucht.

    Eine nicht wesentliche Abweichung ist baurechtlich abnahmefähig, sofern etwa in Bezug auf den Brandschutz der geforderte Feuer­widerstand eines Bauteils trotz der Abweichung erreicht wird. Im Falle einer wesentlichen Abweichung vom bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis ist eine Abnahme nur bei Vorliegen einer ZiE bzw. vBG der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes möglich. Diese dokumentiert die zur Kompensation der Abweichung ergriffenen zusätzlichen baulichen Maßnahmen.

    Individuelle Stellungnahmen

    Grundsätzlich ist der Ersteller einer Abschottung verpflichtet, eine Übereinstimmungserklärung seiner Leistung mit dem bauaufsichtlichen Anwendbarkeitsnachweis des verbauten Systems abzugeben. Eine nicht wesentliche Abweichung hat er hierbei zu dokumentieren. Das Problem: Häufig sieht der Ausführende sich nicht in der Lage festzustellen, ob eine Abweichung nicht wesentlich oder wesentlich ist. Außerdem wird in den meisten Fällen eine Einordnung der Abweichung als nicht wesentlich allein durch den Ersteller bei der baurechtlichen Abnahme nicht akzeptiert. Der Prüfer verlangt dann eine Bewertung durch den Systeminhaber, den Hersteller oder eine anerkannte Prüfstelle.

    Die Gründe für Abweichungen können mannigfach sein. So können eine sehr individuelle Einbausituation oder der Einsatz neuartiger, bisher kaum geprüfter Rohrleitungen durch bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweise noch nicht gedeckt sein. Vor allem bei Sanierungen oder Nutzungsänderungen von Gebäuden ergeben sich regelmäßig Zwänge durch die Bestandssituation. In Einzelfällen führen auch eine mangelhafte Planung oder Ausführung dazu, dass eine Abweichung festgestellt wird.

    Zuverlässige Bewertung

    Um eine Abweichung verlässlich einordnen zu können, ist zunächst zu klären, in welchen Details und in welchem Umfang die Anwendung abweicht (Rohrart, Art der Wand/Decke, Art der Befestigung der Rohrleitung, verwendete Brandschutzkomponenten, deren Abmessung und Art des Einbaus). Bei der anschließenden Bewertung kann der Interpretationsspielraum berücksichtigt werden, den der maßgebliche bauaufsichtliche Anwendbarkeitsnachweis bietet. Richtungsweisend für die Bewertung sind

  • baurechtlich definierte Schutzziele
  • diverse baurechtliche Konkretisierungen z. B. in der Muster-Leitungsanlagen- Richtlinie (MLAR)
  • vorgegebene Prüfkriterien gemäß Prüfnormen
  • sich daraus ergebende Versagenskriterien
  • Erfahrungen aus Brandversuchen und die daraus für das Brandschutzsystem erkennbaren Reserven.
  • Im besten Fall wurde die zur Diskussion stehende Anwendung des Systems bereits ähnlich geprüft und die Prüfung laut vorliegendem Prüfbericht bestanden. Im Zusammenhang mit den eigenen Produkten können Hersteller den Verarbeiter dann mit Beratung oder einer individuellen technischen Stellungnahme zu einer nicht wesentlichen Abweichung unterstützen. Dabei ist diese Stellungnahme allerdings nicht als verbindliche, rechtliche Einordnung misszuverstehen. Diese obliegt der zuständigen Behörde.

    „Jede abweichende Anwendung verursacht eine individuelle Nachweispflicht.“

    Fazit

    Eine Vielzahl der Anfragen, die beim Hersteller Rockwool eingehen, beziehen sich heute auf Anwendungen, die als nicht wesentliche Abweichungen eingestuft und in einer individuellen technischen Stellungnahme nachvollziehbar als solche beschrieben werden können. Im Schnitt fertigen die Fachleute des Unternehmens pro Woche bis zu 15 solcher Stellungnahmen. Wären die baurechtlichen Anwendbarkeitsnachweise der eigenen Produkte nicht schon heute so umfangreich, wie sie es sind, läge die Zahl höchstwahrscheinlich noch weitaus höher.

    Immer dann, wenn das DIBt die Reichweite von Anwendbarkeitsnachweisen für nicht ausreichend ansieht und neuen Regelungs- und Prüfbedarf aufwirft, entsteht neue Verunsicherung bei Planern und Ausführenden, wie etwa hinsichtlich der Abschottung von Mischinstallationen bei Versorgungsleitungen. Diese haben sich in zahlreichen Brandversuchen verschiedener Hersteller zwar nicht als Risikofaktor gezeigt, deren Eignung wurde aber dennoch auf Betreiben des DIBt in einem separaten Prüfverfahren nachgewiesen und in einem eigenen baurechtlichen Anwendbarkeitsnachweis geregelt.

    Mit Blick auf die Zeiträume, die in der Praxis zwischen erfolgreicher Brandprüfung und der Erweiterung des baurechtlichen Anwendbarkeitsnachweises vergehen, ist zu begrüßen, dass das Bauordnungsrecht eine baurechtliche Abnahme bei nicht wesentlichen Abweichungen zulässt. Dies erhält wichtige Gestaltungsfreiräume. Angesichts der vielfältigen Anforderungen an den Brandschutz bleibt der folglich entstehende Beratungsbedarf allerdings sehr hoch.

    Info

    Was ist ein Verwendbarkeitsnachweis?

    Ein Verwendbarkeitsnachweis ist der Nachweis für die Eignung eines Bauproduktes ­entsprechend dem vorgesehenen Zweck. Im nationalen Kontext sind das allgemeine ­bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP), allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder die Zustimmung im Einzelfall (ZiE). Der Nachweis z. B. für die Brandschutzschale ­Conlit 150 U ist ein abP, in dem gemäß MVV TB die Baustoffklasse nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ bescheinigt wird.

    Für Bauprodukte, welche in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Produktnorm fallen, ist der Verwendbarkeitsnachweis in der Regel eine DOP ­(Deklaration of Performance) – auf Deutsch: Leistungserklärung, in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung. Ein Beispiel ist die Wärmedämmschale ­Rockwool 800. Diese fällt in den Anwendungsbereich der DIN EN 14303 „Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie – Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW)“. Entsprechend werden in der DOP für die Rohrschale neben der Baustoffklasse nach DIN EN 13501 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ weitere Produkteigenschaften deklariert, wie z. B. die Wärmeleitfähigkeit und die Anwendungstemperatur.

    Info

    Was ist ein Anwendbarkeitsnachweis?

    Ein Anwendbarkeitsnachweis ist der Nachweis für die Eignung einer Bauart entsprechend dem vorgesehenen Zweck. Die Bauart besteht in der Regel aus mehreren Bauprodukten und erhält ihre vorgesehenen Eigenschaften erst durch das Zusammenfügen oder den Einbau in andere Bauteile. So erfüllt z. B. eine Rohrabschottung erst dann ihre vorgesehene Feuerwiderstandsdauer, wenn sie in eine entsprechende Wand oder Decke eingebaut ist.

    Im Anwendbarkeitsnachweis wird im Detail beschrieben, aus welchen Komponenten die Bauart besteht und in welcher Weise sie zusammenzufügen ist, damit die geforderte Leistung erbracht wird. Dies kann als nationales Nachweisdokument das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP), die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) sowie die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) sein. Ein Anwendbarkeitsnachweis kann aber auch eine Norm sein. Dann handelt es sich um geregelte Bauarten, wie z. B. Kon­struktionen nach DIN 4102‑4.

    Ein europäisches Anwendbarkeitsdokument kann z. B. eine ETA sein. Die Abkürzung ETA leitet sich vom englischen Begriff „European Technical Assessment“ ab – auf Deutsch: Europäische Technische Bewertung. Wobei es sich hier wieder um den Bereich der Bauprodukte handelt, da die europäischen Regelwerke und vor allem die Bauproduktenverordnung keinen der Bauart äquivalenten Begriff verwenden.

    Bei der Auswahl des passenden Brandschutzsystems und empfehlenswerter Dämmdicken für Rohrleitungen hilft der bewährte „Planungs- und Montagehelfer“ von Rockwool. Hier sind im Abschnitt 1 „Baurechtliche Anforderungen“ auch die relevanten Regelungen zu den Bauprodukten und Bauarten kommentiert.

    Bild: Deutsche Rockwool

    Bei der Auswahl des passenden Brandschutzsystems und empfehlenswerter Dämmdicken für Rohrleitungen hilft der bewährte „Planungs- und Montagehelfer“ von Rockwool. Hier sind im Abschnitt 1 „Baurechtliche Anforderungen“ auch die relevanten Regelungen zu den Bauprodukten und Bauarten kommentiert.

    Info

    Vorgehen bei Abweichungen vom Anwendbarkeitsnachweis

    Geht es um eine Abweichung, dann können z. B. die Spezialisten von Rockwool die geplante Anwendung ihres Brandschutzsystems technisch bewerten und Empfehlungen aussprechen. Sie leisten diese Bewertung als technische Unterstützung für den Ausführenden, der häufig nicht beurteilen kann, ob es sich um ­eine nicht wesentliche oder wesentliche Abweichung handelt.

    Hat der Hersteller selbst bisher keinen vergleichbaren Anwendungsfall geprüft, so kann ein Bauherr oder ein ausführendes ­Unternehmen eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag
    geben. Der Hersteller bewertet dann technisch, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Lösung durch zusätzliche bauliche Maßnahmen möglich ist. Der Gutachter schlägt Maßnahmen vor, durch welche die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit zuverlässig erreicht werden kann.

    Im nächsten Schritt müssen vorhabenbezogene Genehmigungen der entsprechenden Ausführung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Diese kann eine Zustimmung im Einzelfall oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilen.

    Bild: Deutsche Rockwool

    Info

    Sicher im System

    Abschottung im System umfasst beim Hersteller Rockwool Produkte für das Sanitär-, Lüftungs- und Elektrohandwerk, die miteinander geprüft wurden. Die wesentlichen Vorteile sind:

  • geprüft und zugelassen bis S 90 und R 120
  • rauchdicht und formstabil
  • kombinierbar zwischen den verschiedenen Gewerken
  • freie Wahl der Belegung und Anordnung der Leitungen
  • freie Wahl von Rohrhersteller und Werkstoff
  • geeignet für offene Durchbrüche und Kernbohrungen
  • hohe Planungs- und Verarbeitungssicherheit.
  • Zu den Systembausteinen gehören:

  • Brandschutzrohrschalen für die Abschottung von brennbaren Versorgungsrohren, nichtbrennbaren Rohren sowie Mischinstallationen (Conlit 150 U)
  • Brandschutzmanschetten zur Abschottung von Kunststoffabwasserrohren im Abschottungssystem Conlit
  • Brandschutzmanschetten (mit Rohrdämmung) für die Abschottung von Abwasserrohren bei Mischinstallationen (Conlit SML Set)
  • Brandschutzbandagen als vollflächige Kabelumhüllung zur Abschottung von Kabelbündeln und Kabeltragsystemen
  • Dämmsysteme für Trink- und Kühlwasserleitungen sowie Leitungen zur saisonalen Wärme- und Kälteverteilung an haustechnischen Anlagen (Teclit)
  • Rohrschalen für die Wärmedämmung von Rohrleitungen in haustechnischen Anlagen wie Heizungs- und Warmwasserrohren, Solarleitungen sowie von Rohrleitungen in betriebstechnischen Anlagen (Rockwool 800).
  • Autor
    Michael Kaffenberger-Küster
    ist Produktmanager Haus­technik/Conlit Brandschutz bei der Deutschen Rockwool in Gladbeck,

    Bild: Deutsche Rockwool 

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