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Ausweitung der Registrierungspflicht im Verpackungsregister

Verursacher in die Pflicht genommen

Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Hersteller müssen alle mit Ware befüllten Verpackungen, die sie in Deutschland zum ersten Mal in Verkehr bringen, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über die Plattform „Lucid“ registrieren. Vor der Novellierung bestand eine Registrierungspflicht nur für Hersteller von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht. Für einen besseren Überblick über die Thematik erläutert der Beitrag nicht nur die Auswirkungen der Registrierungspflicht, sondern auch einzelne Bausteine des Verpackungsgesetzes.

Baustein 1: Die Verantwortlichen

Nach dem Verpackungsgesetz ist der Hersteller für die Registrierung verantwortlich. Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist allerdings nicht der Produkthersteller der verpackten Ware oder der Hersteller des Verpackungsmaterials, sondern in erster Linie derjenige, der eine Verpackung mit Ware befüllt und in Deutschland erstmalig in Verkehr bringt.

Grundsätzlich ist ein SHK-Großhändler oder Handwerker nicht für die Registrierung verantwortlich, da er in der Regel mit Ware befüllte Verpackungen in der Vertriebskette weiterreicht und nicht erstmals in Verkehr bringt. Demzufolge kann ein SHK-Händler oder SHK-Handwerker nur in seltenen Fällen registrierungspflichtig sein, wenn er etwa für die von ihm vertriebenen Waren eigens angeschaffte Verpackungen einsetzt (z. B. eigene Paletten zum Transport).

Einen Sonderfall stellt die sog. Serviceverpackung dar, die vor der Abgabe an den Endkunden mit Ware befüllt wird. Seit dem 1. Juli 2022 müssen sich Letztvertreiber von Serviceverpackungen, auch wenn sie ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, ebenfalls im Verpackungsregister Lucid registrieren. Bietet beispielsweise ein Handwerker seine Ware in Serviceverpackungen, wie etwa Tüten, Papiertüten oder Folien an, die er erst in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen, muss er diese Verpackungen vorher registrieren.

Baustein 2: Verpackungskategorien

Das Verpackungsgesetz differenziert zwischen zwei Kategorien von Verpackungen. Kriterien für die Differenzierung sind zum einen der Zweck der Verpackung und zum anderen der Ort, an dem die Verpackung als Abfall anfällt.

Verpackungen mit  Systembeteiligungspflicht

In diese Kategorie fallen Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und von diesem etwa in gelben Tonnen, Papiertonnen oder Altglascontainern entsorgt werden. Hierzu gehören Verpackungen, die beim Verkauf mit der Ware als Einheit übergeben oder versandt werden; solche, die um die Ware verpackt sind oder zum Servieren der Ware mit ausgehändigt werden. Eine Orientierungshilfe für die Praxis bietet der aktuelle Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, der eine beispielhafte Auflistung solcher Verpackungen enthält. Er ist auf der Website der ZSVR abrufbar.

Verpackungen ohne  Systembeteiligungspflicht

Zu Verpackungen dieser Kategorie gehören etwa Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die in der Regel gewerbsmäßig in Industrie, Handel und Gewerbe (B2B-Geschäft) anfallen. Zu den im SHK-Gewerbe anfallenden Transportverpackungen gehören beispielsweise Transportkisten, Einwegpaletten, Schrumpffolien oder Umreifungsbänder. Sie erleichtern die Handhabung sowie den Transport von Waren und vermeiden Transportschäden.

Baustein 3: Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht

Die Pflicht zur Registrierung der Verpackungen ist von der Pflicht zur Beteiligung an einem System zu unterscheiden.

Verpackungen mit  Systembeteiligungspflicht

Hersteller, die ­systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen diese bei der ZSVR über die Plattform ­Lucid registrieren. Darüber hinaus sind Hersteller verpflichtet, Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen und regelmäßige Datenmeldungen zum eingesetzten Verpackungsmaterial zu machen.

Verpackungen ohne  Systembeteiligungspflicht

Seit dem 1. Juli 2022 besteht auch für diese Art von Verpackungen für den Hersteller die Pflicht, die Verpackung über die Plattform zu registrieren. Die Registrierungspflicht ist damit auf alle mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet worden. Hersteller, die sich nicht ordnungsgemäß registriert haben, dürfen mit Ware befüllte Verpackungen nicht in Verkehr bringen. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind weiterhin keine Datenmeldung und keine Beteiligung an einem dualen System erforderlich.

Zusätzlich zur Registrierungspflicht wird auch das Vertriebsverbot für in der Vertriebskette nachfolgende Vertreiber ausgeweitet: Verpackungen, für die der Hersteller keine oder keine ordnungsgemäße Registrierung vorgenommen hat, dürfen seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr vertrieben werden. Vor der Novellierung galt ein Vertriebsverbot nur dann, wenn für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht keine Registrierung vorlag. Damit können verpackte Produkte in Deutschland nur noch dann verkauft werden, wenn der Hersteller die mit Ware befüllten Verpackungen registriert hat.

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung stellt die ZSVR täglich eine XML-Datei auf ihre Website bereit. Hersteller und nachfolgende Vertreiber, die die neuen Vorgaben nicht erfüllen, müssen mit Abmahnungen und Geldbußen rechnen.

In der Vertriebskette nachfolgende Vertreiber können den Registrierungsstatus des Herstellers mithilfe einer XML-Datei bei der ZSVR prüfen oder alternativ die Registrierungsnummer des Herstellers im Rahmen der Geschäftsbeziehung abfragen.

Die Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen der mit Ware befüllten Verpackung online bei der ZSVR erfolgen. Notwendig ist eine einmalige Registrierung. Hersteller, die für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht bereits registriert waren, müssen ihre Registrierung einmalig um die von ihnen in Verkehr gebrachten anderen Verpackungsarten ergänzen.

Fazit

Über die ZSVR wird nachvollziehbar, welche Unternehmen ihre Verpackungen registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling nachkommen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Ausweitung der Registrierungspflicht für mehr Transparenz sorgt und Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirkt. Im Ergebnis ist zu erwarten, dass die Prüfung registrierter Hersteller mit der Neuregelung erheblich vereinfacht wird, da beim Prüfprozess nicht mehr zwischen den beiden Kategorien von Verpackungen unterschieden werden muss.

Ferner wird mithilfe der Novellierung auch der Schutz der Umwelt und ein bedachter Umgang mit Ressourcen gewährleistet. In Deutschland steigt die Menge an Verpackungsmüll stetig an. Der Gesetzgeber nimmt dafür mehr und mehr diejenigen in die Pflicht, die Verpackungen in den Umlauf bringen. Auf diese Weise wird voraussichtlich eine steigende Recyclingquote erreicht.

AUTORIN

Suzy Aksoy
ist Referentin für Recht beim Deutschen Großhandelsverband Haustechnik in Bonn.

Bild: DG Haustechnik / Lopata

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