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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen

SHK-freundliche Änderungen auf der Zielgeraden

Das Gesetz sieht vor, dass zukünftig Kehrbezirke nicht mehr unbefristet an einen Bezirksschornsteinfeger­meis­ter vergeben werden. Stattdessen erfolgt eine auf sieben Jahre beschränkte Vergabe der Kehrbezirke an einen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“. Der Zuschnitt der Bezirke bleibt zunächst unverändert, kann aber nach einer Übergangsfrist ab 1.1.2013 angepasst werden. Auf die Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger können sich alle Personen bewerben, welche die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen, also in erster Linie Schornsteinfegermeister. Aber auch andere Inhaber oder Beschäftigte von mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieben können sich bewerben.

Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Folgende Aufgaben sind allein dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten und werden auch künftig nicht im Wettbewerb angeboten:

1. Kontrolle der Eigentümerpflichten (diese bestehen unverändert weiter)

2. Führen der Kehrbücher

3. Feuerstättenschau (zweimal innerhalb des siebenjährigen Bestellungszeitraumes)

4. Ausstellen des Feuerstättenbescheids

5. Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht

In das Kehrbuch werden alle relevanten Daten über Eigentümer und deren Anlagen eingetragen, wie etwa Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau. Bei dieser setzt der Bezirksbevollmächtigte mit einem Feuerstättenbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten – auch Messungen nach 1. BImSchV – innerhalb welcher Frist durchzuführen sind oder welche Mängel behoben werden müssen.

Neu ist die Regelung der ENEV 2009, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau bestimmte Sichtprüfungen zur Stärkung des Vollzugs der ENEV-Regelungen vornehmen und ggf. Fristen zur Nacherfüllung und im Falle der Nichterfüllung die zuständige Behörde unterrichten soll. Mittels Fachunternehmererklärung durch einen SHK-Fachbetrieb kann der Betreiber nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. Für die Tätigkeiten des Bezirksbevollmächtigten werden Gebühren fällig. Die nähere Ausgestaltung der gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührenhöhe erfolgt durch Bundesverordnung, also nicht mehr auf Landesebene.

Datennutzung für den gewerblichen Geschäftsbetrieb ausdrücklich verboten

Zum Thema Datenschutz regelt der Gesetzentwurf, dass das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger zu übergeben sind. Der Übergebende hat alle hoheitlich erworbenen Daten bei sich zu löschen. Quasi in letzter Minute neu eingefügt wurde eine Regelung, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle Daten des Kehrbuches nur nutzen darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz erforderlich ist. Eine Nutzung für den eigenen gewerblichen Geschäftsbetrieb ist damit ausdrücklich verboten. Durch diese Regelung wurde ausweislich der Gesetzesbegründung den Bedenken des SHK-Handwerks Rechnung getragen. Dies gilt auch dahingehend, als die Möglichkeit der Weitergabe der Daten an Dritte (nicht öffentliche Stellen) ganz erheblich eingeschränkt wurde. Die Weitergabe darf danach nur erfolgen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die volle Überzeugung gewinnt, dass ein rechtliches Interesse an den Daten besteht, beispielsweise bei gefährlichen Produktmängeln. Damit ist der ursprünglich zu Recht befürchtete Datenmissbrauch ausgeschlossen. Neben datenschutzrechtlichen Sanktionen droht bei Zuwiderhandlungen der Widerruf der Bestellung, wenn die zuständige Behörde die mangelnde persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes feststellt

Freier Wettbewerb für nichthoheitliche Schornsteinfegertätigkeiten

Die Schornsteinfegerarbeiten, die mit Feuerstättenbescheid vorgeschrieben werden können – hierzu zählt auch die Überprüfung nach 1. BImSchV – sind nicht allein dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Diese Tätigkeiten können im freien Wettbewerb von allen Betrieben angeboten werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind sowie von allen Betrieben aus anderen EU-Mitgliedstaaten, welche die notwendige (Schornsteinfeger-) Berufserfahrung nach EU/EWR-Handwerk-Verordnung haben. Aber auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger selbst kann die Arbeiten dann unbeschränkt anbieten. Eingeschränkt wird dies neben den oben genannten Datenschutz-Regeln dadurch, dass er keine Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasleitungen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen ausstellen darf, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder andere Angehörige seines Betriebs die Anlage eingebaut oder verkauft hat. Somit darf er in diesem Fall privatwirtschaftlich nicht aktiv werden.

Übergangsfristen bis Ende 2012

Die Öffnung des bisherigen Monopols gilt bis zum 31.12.2012 nicht für Inländer, das heißt „freie“ Schornsteinfegerbetriebe mit Sitz in Deutschland. Bei Freiwerden eines Kehrbezirkes wird bis zum 31.12.2009 auf die bestehende Bewerberliste zurückgegriffen. Ab diesem Zeitpunkt werden die frei werdenden Bezirke ausgeschrieben und mit bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern besetzt. Ab dem 1.1.2013 erfolgt dann die einheitliche Bezeichnung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch in den früheren Bezirken sowie die weitergehende Öffnung: Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger müssen sich dann dem Wettbewerb stellen, soweit es sich nicht um ­ihre exklusiven hoheitlichen Aufgaben handelt. Die SHK-Berufsorganisation hatte sich dafür eingesetzt, gleich die Prüf- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Novellierung der BImSchV für kleine und mittlere Feuerungsanlagen auch bei Durchführung durch „andere geeignete Fachbetriebe“ (SHK-Handwerk) anzuerkennen. Dies wurde jedoch abgelehnt und wird erst ab Anfang 2013 möglich sein. Gegen die ungerechtfertigte Beschränkung auf das Schornsteinfeger-Handwerk in Bezug auf diese Tätigkeiten wird sich die SHK-Verbandsorganisation jedoch weiterhin wehren.

Nachweis und Mängelanzeige

Der Nachweis, dass die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Maßnahmen durchgeführt wurden, erfolgt mittels eines Formblattes. Die Formblätter werden durch den Schornsteinfeger ausgefüllt, der die Arbeiten ausgeführt hat und müssen dann an den Bezirksbevollmächtigten übergeben werden. Die Formblätter müssen 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Frist beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingehen.

Werden im Feuerstättenbescheid aufgeführte Mängel nicht innerhalb der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger festgesetzten Frist behoben, so ist dies dem Bezirksbevollmächtigten auf dem Formblatt mitzuteilen. Innerhalb von weiteren sechs Wochen muss die Mangelbeseitigung dem Bezirksbevollmächtigten nachgewiesen werden, ansonsten erfolgt eine Mängelanzeige an die zuständige Behörde.

Bis 2012 Nebenerwerbsverbot im eigenen Kehrbezirk

Das bisherige Nebenerwerbsverbot wird bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12. 2012 in der Form aufrecht erhalten, als gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen, die sie im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben betreuen verboten sind, soweit diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Diese erst im letzten Moment in das Gesetz aufgenommene Einschränkung aufgrund der Bedenken des SHK-Handwerks soll helfen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist fällt ab dem 1.1.2013 dann aber sowohl diese Einschränkung als auch der Schutz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vor Wettbewerb bei Schornsteinfegertätigkeiten. Das bedeutet, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann unbeschränkt Nebentätigkeiten aus dem Schornsteinfegerhandwerk und – soweit die erforderliche Qualifikation vorliegt – auch aus dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk oder dem Kaminbauer-Handwerk anbieten. Eingeschränkt wird diese Öffnung neben den datenschutzrechtlichen Regelungen allein dahingehend, dass er keine Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasleitungen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen ausstellen darf, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder ein Angehöriger seines Betriebs die Anlage eingebaut oder verkauft hat. Somit ist eine Nebenerwerbstätigkeit in diesem Fall de facto nicht möglich.

Berufspflichten und Schornstein­fegerregister

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist der Bezirksbevollmächtigte unter anderem zur Unparteilichkeit/Neutralität verpflichtet. Er darf seine Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe am Wettbewerb zu behindern.

Neu ist die Einrichtung eines öffentlichen Registers beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), in das alle Betriebe kostenlos eingetragen werden, die die staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zulässigerweise ausführen möchten. Über dieses Register soll es allen Beteiligten erleichtert werden, qualifizierte Schornsteinfegerbetriebe zu finden. Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erfolgt durch die Länder. Das Vergabeverfahren und die Kriterien für die Vergabe der Kehrbezirke werden derzeit erarbeitet.

Im Übrigen behandelt der Gesetzesentwurf zu großen Teilen die Versorgung der Bezirksbevollmächtigten, die Weiterführung der Versorgungsanstalt sowie Übergangsregelungen zum bisherigen Recht. Bisher haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zur normalen Rentenversicherung in die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfeger eingezahlt. Wer letztlich für die Kosten dieses „Generationenvertrages“ aufkommen muss, ist noch offen. Soweit die das SHK-Handwerk betreffenden Punkte.

Weitere Informationen

Unser Autor, Rechtsanwalt Carsten Müller-Öhring, ist Referent für Grundsatzfragen und Recht im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, St. Augustin