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Heizölanlagen

Wer ist eigentlich Sachverständiger?

Im ersten Absatz des Beitrages „Mehrkosten rund um die Ölheizung“ über die Aktivitäten der ÜWG in der SBZ 16/17 unter der Rubrik Zentralverband steht, dass der Meisterbrief für die Weiterbildung zu Sachverständigen gemäß § 62 des Referentenentwurfes zur VAUwS nicht mehr reichen soll, sondern künftig ein Abschluss einer Fachhochschule Voraussetzung sein soll.

Heißt das nun im Umkehrschluss, dass ­Firmeninhaber mit einem Fachhochschul­abschluss Versorgungstechnik die Berechtigung haben, diese Anlagen überprüfen zu dürfen?

Joachim Stenzel
72760 Reutlingen

Anmerkung der Redaktion:

Die Leseranfrage des Reutlinger Obermeisters Stenzel haben wir an Matthias Anton, den Geschäftsführer der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. mit der Bitte um Erläuterung des Sachverhaltes weitergeleitet. Hier seine Ausführungen:

Auch Firmeninhaber, die über einen Inge­nieurabschluss verfügen, dürfen nicht ohne Weiteres einfach Heizölverbraucheranlagen gemäß VAwS prüfen. Dafür benötigen sie die Anerkennung durch eine zugelassene Sachverständigenorganisation. Die Anerkennung als VAwS-SV sieht aktuell wie folgt aus. Die Sachverständigen müssen folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen:

  • abgeschlossenes Ingenieur- oder naturwissenschaftliches Studium in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Universität, einer Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule oder ein dem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss der Ingenieur- oder Naturwissenschaften als gleichwertig anerkannter Abschluss und
  • mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung in der Planung, der Errichtung, dem Betrieb oder der Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Mit Ausnahme der Technischen Leitung und ihrer Stellvertretung kann mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden und in der Bestellung die Tätigkeitsbereiche entsprechend den bisherigen Tätigkeiten festgelegt werden. Solche Zustimmungen wurden aber schon seit Jahren nicht mehr erteilt.

Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Bestellungsprüfung nachzuweisen. Die Ausbildung, Prüfung und Bestellung der Sachverständigen richtet sich nach der Prüfungs- und Bestellungsordnung. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen. Dazu ist die Anerkennungsbehörde rechtzeitig über die bevorstehende Prüfung zu unterrichten. Weiterhin müssen die Sachverständigen

  • aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß und selbstständig durchführen,
  • zuverlässig sein (Zuverlässigkeitserklärung abgeben),
  • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sein (Unabhängigkeitserklärung) – insbesondere darf kein Zusammenhang zwischen Prüftätigkeit und anderen Leistungen bestehen (keine Prüfung von eigenen Anlagen bzw. selbst geplanten oder errichteten Anlagen) –,
  • über ein eigenes Gutachter- oder Inge­nieurbüro verfügen,
  • eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben,
  • an vier Erfahrungsaustauschen im Jahr teilnehmen und jedes Jahr an mindestens einem externen Weiterbildungsseminar teilnehmen.

Die Bedingungen für die Anerkennung als VAwS-SV werden sich mit dem In-Kraft-Treten der neuen AwSV nach aktuellem Stand nicht wesentlich verändern. Einzig der Passus „mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden“ wird ersatzlos gestrichen. Zurzeit kämpfen der ZDH und ZVSHK beim BMU ­darum, dass zukünftig auch der Meisterabschluss als fachliche Voraussetzung zur Bestellung als VAwS-SV anerkannt wird. Grundlage dafür bildet die DQR-Richtlinie.

Matthias Anton
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.
53757 Sankt Augustin