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Heizungsaustausch

ZVSHK infor­miert zur Still­legung von Gas­an­schlüssen

ZVSHK

Fachinformation des ZVSHK vom 26.06.2025

Stilllegung / Rückbau von Gasinstallationen z.B. bei Umstieg auf eine Wärmepumpe

Gasleitungsanlagen in Gebäuden, welche in Teilen oder insgesamt nicht mehr benötigt werden, müssen stillgelegt und in einen sicheren Zustand gebracht werden.

Die Stilllegung und ggfs. auch der Rückbau von Gasleitungsanlage und des Gasgerätes und ggf. Gashausanschlüssen kann z. B. in folgenden Fällen erforderlich werden:

 ● Dauerhafter Wechsel des Energieträgers
● Dauerhafte Umstellung der Wärmeversorgung
● Abriss / Rückbau des versorgten Gebäudes

Im Zuge der vermehrt durchzuführenden Umstellung von Gasheizungen auf strombetriebene Heizungen wie Wärmepumpen, sind zwingend die Vorgaben der TRGI (DVGW G 600) zu beachten und einzuhalten. Denn auch die Stilllegung und ggf. Rückbau von Gasleitungen und Gasgeräten (siehe G 600, Abschnitt 2.8.12) zählt zu Arbeiten an Leitungsanlagen nach Niederdruckanschlussverordnung § 13 bzw. technischem Regelwerk DVGW G 600 (TRGI).

Demzufolge gilt:

 ● Gaszähler und Gashausanschluss sind beim Versorger abzumelden.
 ● Arbeiten an Gasleitungen und Gasgeräten dürfen ausschließlich von einem Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) ausgeführt werden. D. h. dieses Unternehmen muss die Handwerksrechtlichen Voraussetzungen für Arbeiten an Gasinstallationen erfüllen und bei dem zuständigen Gasnetzbetreiber seine Fachliche Eignung nachgewiesen haben (Eintragung in das Installateurverzeichnis).
● Die Räume sind während der Arbeiten gut zu lüften.
● Offene Leitungsenden sind nach G 600, Abschnitt 5.8.2 bzw. DGUV Information 203-090, Abschnitt 8.2 z. B. mit Stopfen oder Kappen sicher zu verwahren.
● Gasleitungen in Gebäuden dürfen nur im sicheren Zustand hinterlassen werden (z. B. Druck entlastet und verwahrt oder gasfrei – spülen der Leitungsanlage mit Luft oder Inertgas und verwahren).
● Die Hauptabsperreinrichtung (HAE) für Gas ist zu schließen und evtl. offene Leitungsenden sicher zu verwahren (Sichern gegen unbefugte Öffnung).
● Verbleibende Teile der Gasanlage sollten bis zum vollständigen Rückbau sicher befestigt sein.

Der Gas-Netzbetreiber und ggf. Messstellenbetreiber ist über die Stilllegung / Kündigung des Gasanschlusses zu benachrichtigen. In der Regel wird dann der Gas-Zähler und ggfs. auch der Gasdruckregler durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiberausgebaut und abgeholt. Weitere Details sind mit dem Gas-Netzbetreiber abzuklären.

Gemäß G 600, Abschnitt 5.8.2 gelten geschlossene Absperreinrichtungen nicht als dichte Verschlüsse. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Absperreinrichtung beabsichtigt oder unbeabsichtigt geöffnet wird und dann an anderer Stelle Gas unkontrolliert in den Raum ausströmt und sich explosionsartig entzündet.

Erfolgt die Demontage von Gasleitungsanlage nicht durch Fachhandwerker, die im Installateurverzeichnis eingetragen und als Installationsunternehmen handwerksrechtlich zugelassen sind, besteht ein hohes Gefahrenpotenzial. Eine unsachgemäße Demontage ist grob fahrlässig und kann zu einer großen Gefahr für Leib und Leben führen.

Die Stilllegung und der Rückbau sind zu dokumentieren. Die Stilllegungsbescheinigung des VIU ist durch den Anschlussnehmer an den Netzbetreiber / Versorger zu übermitteln. ■
Quelle: ZVSHK / ml