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Gebäudeenergiegesetz

GEG-Anforderungen an die Gebäudeautomation

Zum 1. November 2020 ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die seit vielen Jahren gültige Energieeinsparverordnung (EnEV). Welche Änderungen ergeben sich dabei in Bezug auf die Anforderungen an die Gebäudeautomation? Welche weiteren Anforderungen bzw. Konsequenzen sind in naher Zukunft zu erwarten? Das Institut für Gebäudetechnologie (IGT) hat dazu eine Übersicht und ein Whitepaper erstellt.

Zusammenhang der Vorschriften

Die gesetzlich erforderlichen, energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Deutschland künftig durch das GEG geregelt, indem auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), unter anderem die Ermächtigungsgrundlage für die EnEV aufgeht. Das GEG ist in weiten Teilen die nationale Umsetzung der auf europäischer Ebene beschlossenen Anforderungen an Gebäude über die EU-Gebäuderichtlinie (European Performance of Buildings Directive; EPBD).

Das „GEG 2020“ ist im Wesentlichen eine Zusammenfassung von EnEV, EnEG und des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz). Es legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Berechnungsverfahren für öffentlich-rechtliche energetische Nachweise fest.

Im Detail sind für Nichtwohngebäude die Berechnungsverfahren der DIN V 18 599 anzuwenden. Für Wohngebäude gilt das gleiche, wobei bis Ende 2023 noch Ausnahmen für ungekühlte Gebäude zulässig sind. Schon seit der ersten Version der DIN V 18 599 werden dort die Einflüsse von Gebäudezustand und Anlagentechnik berücksichtigt.

2011 wurde die Vornorm um Teil 11 ergänzt, um den Einflüssen durch die Gebäudeautomation Rechnung zu tragen. Die Inhalte stammt größtenteils aus DIN EN 15 232-1 „Energieeffizienz von Gebäuden – Teil 1: Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement – Module M10-4, 5, 6, 7, 8, 9, 10“.

Konsequenzen der EPBD auf GEG und Energieausweis

Bei den ersten Entwürfe für das GEG galt noch die EPBD aus dem Jahr 2010, in der nur ein geringer Anspruch an die Gebäudeautomation enthalten war. Obwohl die EPBD 2018 überarbeitet und insbesondere der Anspruch an die Gebäudeautomation deutlich erhöht wurde, hat dies im GEG 2020 nur in begrenztem Umfang Widerhall gefunden.

Der wesentlichste Unterschied zwischen GEG 2020 und EnEV in Bezug auf die Gebäudeautomation ist, dass nun auch für Wohngebäude der Automationsgrad erfasst und zur Berechnung des Energieausweises verwendet wird. Bisher war das nur für Nicht-Wohngebäude der Fall. Wer Wohngebäude mit „Smart-Home-Funktionen“ z. B. für die Heizung, Lüftung oder Verschattung, ausstattet, bekommt dies nun bei der Erstellung des Energieausweises positiv angerechnet und somit einen besseren Energiekennwert.

Wer sich mit der geänderten EPBD (Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz) befasst, wird über die Intensität der Anforderungen an die Gebäudeautomation überrascht sein. Sie richtet den Fokus explizit auf die Regelung und Steuerung.

Standen in den letzten Jahren eher Gebäudehülle und die Wahl bzw. Auslegung von Anlagentechnik im Mittelpunkt, so hat man offensichtlich einen starken Nachholbedarf in Sachen Regelung und Steuerung erkannt. Im Detail erhebt die EPBD 2018 einige Anforderungen in den folgenden Kategorien:

● Kommunikationsfähigkeit / Monitoring
● Installation von selbstregulierenden Einrichtungen
● Intelligentes Aufladen von Elektrofahrzeugen
● Intelligenzfähigkeitsindikator / Smart Readiness Indicator (SRI)

Für das GEG gilt somit, dass dies in einer nächsten Überarbeitung nachgebessert werden muss. Denn die EPBD 2018 ist rechtsverbindlich für alle EU-Mitgliedstaaten. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die erweiterten EPBD-Anforderungen an die Automation in der deutschen Rechtsprechung wiederfinden. Realistisch ist eine Umsetzung nach der Bundestagswahl 2021 bzw. in der darauffolgenden Legislaturperiode.

Eigentlich gibt die EPBD 2018 vor: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. März 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Deutschland ist damit bezogen auf Anforderungen für die Gebäudeautomation bereits in Verzug (allerdings auch die EU-Kommission mit der Vorlage eines Bewertungsschemas inklusive Definition und Methodik der Berechnung des SRI).

Der Verzug kann aber für die künftig Verpflichteten unangenehme Konsequenzen in Form sehr kurzer Umsetzungsfristen haben, denn „sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar“, müssen viele Gebäude bis zum Jahr 2025 mit fortschrittlichen Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

Somit lohnt sich ein Blick in die Anforderungen der EPBD 2018 und die rechtzeitige Vorbereitung. Dazu hat das IGT ein Whitepaper veröffentlicht.

Künftige Anforderungen schon im Blick haben

Um die Anforderungen an die Automation zu erfüllen, wie sie aktuell in der EPBD 2018 gefordert und später über eine Berücksichtigung im GEG 202x zu erwarten sind, sollten bei Neubauvorhaben und größeren Renovierungen einige Aspekte in Bezug auf die Infrastruktur schon heute erfüllt werden.

Besonderes Augenmerk sollte laut IGT auf die Sensoren und Aktoren und dessen Kommunikationsfähigkeit gelegt werden. Wenn das nicht frühzeitig beachtet wird, ist eine Nachrüstung oft wirtschaftlich nicht zu vertreten. Auch hierzu enthält das IGT-Whitepaper Details.

Bei der Planung von Bauvorhaben sollte man im Hinterkopf haben, dass sich die Automation nur deshalb durchsetzt, weil diese in Ergänzung zu den klassischen Methoden (z.B. Dämmung) richtig und wichtig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch schon vor der gesetzlichen Verbindlichkeit eine angemessene Ausstattung an Gebäudeautomation im Sinne von Energieeffizienz und Zukunftssicherheit sinnvoll.