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DIY und die Haftungsfrage

Gleich richtig machen (lassen)

Der Druck lässt nach, der Zeiger fällt. Und der Kunde weiß, dass er den Installateur zu rufen hat, bevor die Therme stehen bleibt. Warmes Wasser für die Dusche hätte er gerne, das Abwaschwasser sollte nicht kalt sein. Und die Heizung muss auch funktionieren. Da er sich nicht an die Therme rantraut, bittet er den Nachbarn. Auch der macht das nicht gerne. Trotz vereinter Kräfte lässt sich nichts bewegen. Der Installateur wird also doch gerufen.

Personal und Zeit sind knapp

Die Situation ist nicht neu: Kunden sind selbstständiger geworden. Sie möchten vieles selber checken, hinterfragen und einiges auch selbst machen. Youtuber erklären, wie und was Laien selbst einbauen, montieren und restaurieren können. Personal ist überall knapp, Zeit ist Luxus. „Ich hätte am liebsten, dass ganze Berufsschulklassen zu uns kommen“, sagte vor Kurzem ein Anlagenmechaniker im Einsatz für große Wohnanlagen. Mit dem Fachkräfteengpass haben nicht nur Installateure zu kämpfen. Spitalsärzte geben Patienten Spritzen für einige Tage nach der Behandlung mit nach Hause. Und Zahnärzte erklären, wie Patienten nach einer Operation selbst gegen Entzündungen vorgehen können. Damit ist klar: Der Umgang mit Service befindet sich im Wandel.

Wirtschaftszweige reagieren und suchen alternative Wege

Die Wirtschaft erkennt den Wandel hin zu DIY (do it yourself). Grohes QuickFix ist ein Beispiel dafür. Auf der Homepage kann sich der Kunde das Produkt und das Werkzeug dazu bestellen, plus beigelegter Montageanleitung, Videos erleichtern das Einbauen. Der Preis ist günstig. Verschiedenste Bezahlsysteme erleichtern die Bestellung auf der Homepage. Die Selbstabholung im eigenen Logistikzentrum in Kerpen ist ebenfalls möglich. Darüber hinaus fahren auch DHL, GLS und Dachser durch Deutschland und Österreich. Es gibt aber auch gegensätzliche Modelle. Start-ups entstehen z. B., deren Geschäftsmodell es ist, die einfachste und zielführendste Bedienungs- und Montageanleitung für Endverbraucher zu DIY-Produkten zu erarbeiten.

Rechtlich gesehen: Was sagt der ZDH zur Entwicklung?

Verständlich, dass solche Vorstöße die SHK-­Bran­che in Wallung versetzen, vor allem das Fachhandwerk. Gehört der Umgang mit Werkzeug, Geräten und nötigem Fachwissen bei Sanitär, Heizung und Lüftung doch zu dessen Kernkompetenz. Aber was ist eigentlich gesetzlich geregelt? Jeder kann zu Hause machen, was er will. Privatleute könnten an ihrem Eigentum Reparaturen vornehmen, wie sie wollen – innerhalb der geltenden Regeln, die sie oft aber gar nicht kennen.

Heißt: „Wenn hierdurch Schäden für Dritte entstehen, haften sie für die eingetretenen Schäden“, erklärt der Rechtsexperte Christian Reuter vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Das kann auch strafrechtliche Folgen wie Sachbeschädigung und Körperverletzung für Privatpersonen haben.

Vorgehen im Mietvertrag verankern

Reuter weist darauf hin, dass im Mietvertrag geregelt werden kann, welche Maßnahmen erlaubt bzw. zwingend durch den Vermieter zu erledigen sind. Bei einer Mietwohnung stehen die Armaturen bzw. Anlagen ja im Eigentum des Vermieters. Der Mieter achtet darauf, dass keine Schäden entstehen. „Bei fehlerhaften Reparaturen können Schadenersatzverpflichtungen wegen Verletzung des Mietvertrags entstehen“, sagt Reuter.

Auf die fachliche Ausführung kommt es an

Rechtsexperte Reuter bezweifelt, dass eine Überwachung und sichere Durchführung der jeweiligen Reparatur per Telefon oder per Videochat praktisch überhaupt möglich ist. „Wird ein Handwerker beauftragt, eine Reparatur durchzuführen, haftet er dafür, dass die Reparatur ordnungsgemäß und mangelfrei erfolgt“, so Reuter. Deshalb sei ein solches Vorgehen bei Reparaturen, die einer fachlichen Ausführung bedürfen, sehr bedenklich. Der Experte: „Es kann sogar rechtlich untersagt sein, wenn es sich um handwerkliche Leistungen handelt, die nur durch den Meister oder unter Meisteraufsicht erfolgen dürfen.“ (CM)

„Bei fehlerhaften Reparaturen können Schadenersatzverpflichtungen wegen Verletzung des Mietvertrags entstehen“, sagt Christian Reuter.

Bild: ZDH

„Bei fehlerhaften Reparaturen können Schadenersatzverpflichtungen wegen Verletzung des Mietvertrags entstehen“, sagt Christian Reuter.

Info

Versicherungswirtschaft sieht DIY kritisch

Nur das Handwerk bzw. der Installateur ist berechtigt, an Trinkwasser-Installationen zu arbeiten, heißt es dazu vonseiten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der Installateur muss beim ­jeweiligen Wasserversorger eingetragen sein und dort seine Kompetenz nachgewiesen haben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Trinkwasserhygiene eingehalten wird. Ob ein Laie dies gleichermaßen leisten kann, ist fraglich. Hintergrund sind die Regeln in der Trinkwasserverordnung und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser. In Bezug auf Schadenverhütung und Gewährleistung der Trinkwasserhygiene steht der ­Verband derartigen Do-it-yourself-​Produkten (DIY) kritisch gegenüber.

DVGW: Verbraucher ­keinesfalls ermutigen

Der Sachverhalt stellt sich aus Sicht des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) wie folgt dar: Unsere DVGW-Information Wasser Nr. 09 Ausgabe 10/1986 be­inhaltet eine ausführliche Stellungnahme bezüglich § 12 Absatz 2 Satz 2 AVBWasserV. Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 ­AVBWasserV dürfen die „Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungs­unternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.“ ­Damit ist eindeutig beschrieben, wer entsprechende Tätigkeiten durchführen darf. Die DVGW-Information Wasser Nr. 09 führt u. a. aus, dass der Austausch von Auslaufarmaturen an den ­Entnahmestellen nur dann nicht als wesentliche Veränderung ­an­zusehen ist, wenn ­sichergestellt ist, dass beim Austausch nur gleichwertige Arma­turen eingebaut werden, die den geltenden tech­nischen (und unseres Erachtens heute auch hygienischen) Anforderungen genügen. Eine wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn z. B. der Austausch von typgleichen Luftsprudlern bei Entnahmearmaturen vorgenommen wird.

Vor dem Hintergrund, dass die gesetzlichen und normativen Anforderungen bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung klar und eindeutig definiert sind, raten wir grundsätzlich Verbrau­cherinnen und Verbrauchern davon ab, selbst und in eigener ­Ver­antwortung Auslaufarmaturen zu tauschen. D. h. wir sind der Meinung, dass im ­Regelfall eine spezifische Bewertung der ­je­weiligen Situation vor Ort durch qualifiziertes Fachpersonal ­erfolgen muss, da eine Sicherstellung der Gleichwertigkeit auf ­anderem Wege unseres Erachtens kaum möglich ist.

Zusammenfassend kommen wir vor dem Hintergrund der vor­genannten Aspekte zu dem Ergebnis, Verbraucherinnen und ­Verbraucher keinesfalls zum Austausch von Armaturen zu ermu­tigen und dass „Marke Eigenbau“ oder „Do-it-yourself“ nichts in der Trinkwasser-Installation zu suchen hat.