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Stolperfalle bei der MAP-Beratung

Ab dem Jahreswechsel 2017/2018 muss der Antrag auf eine MAP-Förderung in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Der Auftraggeber und Antragsteller muss seinen Antrag also stets schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe erteilt. Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Nicht betroffen sind Anträge, die bis zum Jahresende gestellt werden. Für diese Fälle gilt eine Übergangsfrist.

Diese Neuregelung könnte allerdings zur Fristfalle für SHK-Unternehmer werden, wenn nicht noch eine Lösung gefunden wird. Denn folgende Situation könnte sich ergeben: Wird nämlich z. B. in Unkenntnis der Neuregelung noch im Jahr 2017 die neue Heizung beauftragt (Auftrag = Vorhabenbeginn!), das Projekt jedoch erst 2018 fertiggestellt und in Betrieb genommen (Auftragsvorlauf der SHK-Betriebe beachten!), wären die neuen Fördervoraussetzungen nicht eingehalten!

Zurückhaltung droht

Auch könnten Modernisierungswillige von ihren Plänen abgeschreckt werden, wenn sie die Neuregelung zwar kennen, aber die Förderung 2017 noch nicht nach dem zweistufigen Verfahren vor Durchführung beantragen können. Hinzu kommt das große Auftragspolster der Fachbetriebe, sodass Unsicherheit bestehen mag, ob die Neuanlage noch 2017 fertiggestellt und in Betrieb genommen werden kann und somit der Förderantrag noch nach dem (alten) einstufigen Verfahren gestellt werden muss. Die mögliche Folge: Im letzten Quartal leiten die Fachbetriebe wesentlich weniger Maßnahmen in die Wege als sonst üblich, um die Förderung nicht aufs Spiel zu setzen.

Lösung gesucht

Damit die neu strukturierte Förderregelung des MAP tatsächlich eine Erleichterung für mehr Energieeffizienz bringt, bedarf es einer modifizierten Lösung. Sonst ist absehbar, dass Aufträge zurückgehalten werden oder sich z. B. Konflikte bei der Finanzierung ergeben. Der ZVSHK ist deshalb im Gespräch mit Entscheidern im Bundeswirtschaftsministerium, um zu einer befriedigenden Lösung zu kommen.

Hintergrund

Die Bundesregierung fördert seit vielen Jahren die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte im Rahmen des MAP. Um das Förderverfahren für Antragsteller noch klarer und transparenter zu machen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Antragsverfahren überarbeitet und für alle Förderbereiche vereinheitlicht.

Die Förderung von Anlagen im kleineren Leistungsbereich erfolgt durch Investitionszuschüsse über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Größere Anlagen werden mit Tilgungszuschüssen zu zinsgünstigen KfW-Darlehen im Rahmen des KfW-Programms „Erneuerbare Energien – Premium“ gefördert. Alle Informationen zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes auf:

www.machts-effizient.de