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Unproblematisch abschotten

Haustechnische Installationen werden in der Regel auch durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt. Die hierfür erforderlichen Durchdringungen sind brandschutztechnisch abzuschotten (Bild 1). Steigende Anforderungen an die technische Gebäudeausstattung (TGA) im Bereich Brandschutz erfordern dabei im Neubau und bei der Sanierung höchste Aufmerksamkeit. Von der Planungs- über die Ausführungsphase bis hin zur Abnahme müssen unterschiedliche Gewerke wie Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung oder Elektro in Einklang gebracht werden. Zudem benötigen die verschiedenen Gewerke unterschiedliche Abschottungsmaßnahmen, mit dem größten Augenmerk auf die Abstimmung im Bereich der entstehenden Schnittstellen. Im Idealfall setzen sich Bauleiter, Fachbauleiter und Installateure schon in der Planungsphase gemeinsam an einen Tisch, um die fachgerechte Ausführung der Abschottungen zu besprechen. Hier sollte vor allem der Einbau der festgelegten Rohre und Kabel nach Verwendbarkeitsnachweisen im Vordergrund stehen. Schnell wird erkannt, dass in den meisten Fällen nicht die Schottung, sondern mangelnder Platz in Durchführungen das größte Problem ist. Um Lösungen zu finden, hilft es, gemeinsam zu klären:

  • Welche Produkte (Material, Güte, Dimensionen etc.) werden verwendet?
  • Liegen gültige Verwendbarkeitsnachweise vor?
  • Welche Möglichkeiten der Abstandsminimierung gibt es oder müssen angewandt werden?

Erste Alternative: DIBt-Vorgaben

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) regelt im Newsletter 5/2013 klar Abstände zwischen Rohr- und Kabelabschottungen, wie auf den Bildern 2 bis 4 dargestellt ist. Die im Einzelfall einzuhaltenden Abstände zu benachbarten Öffnungen oder Einbauten inkl. Abschottungen sind in den Zulassungsbescheiden im Abschnitt 3.1 „Bauteile“ meist in Tabellenform festgelegt (Bild 5).

Zweite Alternative: MLAR/LAR-Erleichterungen

Neben den DIBt-Vorschriften bestehen die Abstandsmöglichkeiten gemäß Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR) 4.3 „Erleichterungen für einzelne Leitungen“. Sie lauten für

  • nicht brennbare Rohre 160 mm Durchmesser: Abstand ein Mal Außendurchmesser (max. 160 mm)
  • brennbare Rohre 32 mm Durchmesser: Abstand fünf Mal Außendurchmesser (max. 160 mm)
  • Kabel ohne Durchmesserbegrenzung: Abstand ein Mal Außendurchmesser.

Maßgeblich ist immer der größte Wert.

Beispiel: Ein SML-Entwässerungsrohr DN 100 mit 110 mm Außendurchmesser und ein Mehrschichtverbundrohr mit 32 mm Außendurchmesser. Frage: Welcher Abstand ist einzuhalten: 110, 32 oder 160 mm? Lösung: 160 mm, da fünf Mal der Außendurchmesser des brennbaren Rohres größer ist als ein Mal der Außendurchmesser des nicht brennbaren Rohres (Bild 6).

Der Weg zum richtigen Abstand

Zu Beginn legen die beteiligten Unternehmen die entsprechenden Werkstoffe der einzelnen Gewerke fest. Jetzt kann die „heiße Phase“ der Planung beginnen. Die Verwendbarkeitsnachweise der genutzten Produkte zu kennen ist gerade in dieser Situation unumgänglich und sollte mehr als nur die Überschrift und das Gültigkeitsdatum umfassen. Das betont auch die Musterbauordnung. Die Verwendbarkeitsnachweise bieten deutlich mehr Informationen, in ihnen sind Einbauvorschriften und Abstände zu finden (Bild 7).

Ist es aus Platzgründen nicht möglich, die geforderten Abstände einzuhalten (Bild 8), muss vor einem Einbau unbedingt die Abweichung mit dem Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises geklärt werden. Nur er kann beurteilen, ob es sich hier um eine nicht wesentliche oder eine wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis handelt.

  • Eine nicht wesentliche Abweichung sollte vor einem Einbau mit dem abnehmenden Bauleiter (Fachbauleiter) besprochen werden. So können vorausschauend eventuelle Schwierigkeiten bei der Abnahme vermieden werden.
  • Eine wesentliche Abweichung hat zur Folge, dass eine Zulassung im Einzelfall bei der obersten Baubehörde beantragt werden muss.

Mittlerweile sind Produkte verfügbar, deren Verwendbarkeitsnachweise Abstände von 0 mm zwischen einzelnen Abschottungen sowie zwischen Abschottung und Bauteillaibung („Null-Abstand“) aufweisen. Wie etwa mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Z-19.17-2131. Hier sind die Abstände zwischen Versorgung, Entsorgung und Heizung mit den in Bild 7 erlaubten Rohrkombinationen auf null zusammengeschrumpft (Bild 9).

Trotz allem, oder gerade deswegen, ist der Null-Abstand eine besondere Situation, die erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Sind einzelne Leitungen im Null-Abstand zueinander verlegt, ist darauf zu achten, dass ein hohlraumfreier Verguss mit formbeständigen, nicht brennbaren Baustoffen gemäß DIN 4102-A, wie zum Beispiel Beton oder Zementmörtel, möglich ist. Deshalb ist es einfacher, schon in der Planungsphase, darauf zu achten, dass Abstände eingehalten werden. Im Nachhinein zu berichtigen oder abzuweichen ist immer sehr viel schwieriger – wenn es überhaupt ohne Umbaumaßnahmen möglich ist.

Es sind die Kleinigkeiten, die das „Brandschutzleben“ einfacher machen. Trotz der Möglichkeit des Null-Abstandes, 2 bis 3 cm Platz zwischen einzelnen Leitungen zu lassen, vereinfacht es mit Sicherheit, einen hohlraumfreien Verguss herzustellen. Nachbesserungen auf der Baustelle sind generell kostenintensiv, zeitraubend und fördern nicht die Qualität. Dabei sollte nicht vergessen werden: Über allen Gedanken um Abstände steht als oberstes Gebot die Schutzzielbetrachtung nach § 14 MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Info

Was sind Verwendbarkeitsnachweise?

Als Verwendbarkeitsnachweise nennen die Bauordnungen der Länder für nicht geregelte Bauprodukte:

  • die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP)
  • die Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

Info

Das besagt § 55 MBO

(1) Gemäß § 55 Musterbauordnung (MBO) ist jeder Unternehmer für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

Autor

Karl-Heinz Ullrich ist Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz (EIPOS) bei der Walraven GmbH in 95447 Bayreuth, Telefon (09 21) 75 60-0, Telefax (09 21) 75 60-1 11, www.walraven.com, karl-heinz.ullrich@walraven.de