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Öffentliche Toiletten und Waschräume

Gekonnt planen, richtig bauen

Wenn ein Badplaner oder ausführender Handwerksbetrieb einen Sanitärraum für den öffentlichen Bereich kreieren soll, zuvor aber ausschließlich im Wohnungsbau tätig war, zeigen die Erfahrungen, dass die Gefahr fehlerhafter Planung oder Ausführung besteht. Worin ist diese Gefahr begründet? Die Antwort findet sich in den besonderen Rahmenbedingungen, unter denen die Sanitärtechnik im öffentlichen Bereich – im Gegensatz zum Wohnungsbau – ihren Dienst versehen muss. Die Rahmenbedingungen des öffentlichen Bereiches sind durch drei besondere Merkmale gekennzeichnet:

  • hohe und sich oftmals stark ändernde Frequentierung der Sanitärtechnik,
  • Anonymität der Benutzer und
  • Spezifität des Objektes.

Wenn im Wohnungsbau beispielsweise von Benutzungshäufigkeiten bei Sanitärarmaturen von ca. 40 bis 60 Mal pro Tag ausgegangen werden kann, muss im öffentlichen Bereich mindestens eine Null an diese Zahlen angehängt werden. Diese höhere Nutzungsfrequenz erfordert geeignete technische Lösungen.

Beispiele mangelhafter Planung

In einem der größten Tennisclubs Berlins wurden für die relativ stark frequentierten Duschräume Unterputzarmaturen eines namhaften Markenherstellers ausgewählt. Trotzdem kam es nach kurzer Zeit zu Durchfeuchtungen der Wand und zum Abfallen der Fliesen rund um den Armaturenunterputzkörper. Der Schaden kann als nicht unerheblich beziffert werden. Obwohl eine Markenarmatur anstelle einer billigen Importvariante eingesetzt wurde, eignete sich die gewählte Armatur nicht für den öffentlichen Bereich. Ein Blick in den vom Hersteller formulierten Ausschreibungstext hätte genügt. In diesem Falle hätte die Wahl der technischen Lösung in erster Linie unter Beachtung der DIN 18195 und ihrer Unterscheidung in eine hohe und geringe Belastung durch nicht drückendes Wasser erfolgen müssen. Eine hohe Belastung – wie in diesem Falle zu unterstellen ist – bedarf besonderer technischer Lösungen bei der Abdichtung von Durchdringungen. Für Sanitärarmaturen im öffentlichen Bereich gilt generell: Sie unterliegen einer wesentlich höheren Belastung durch eine deutlich höhere Frequentierung. Daraus resultiert ein anderes Niveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik als im Wohnungsbau. Allerdings muss der Verantwortliche in diesem Zusammenhang auch seine Einstellung zum Preis diesen Besonderheiten anpassen.

Ein weiterer immer wieder anzutreffender Mangel ergibt sich aus der Nichtbeachtung der Anonymität der Benutzer und der beiden sich daraus ergebenden Besonderheiten: Einerseits wird die Gefahr von Vandalismus unterschätzt und andererseits die Notwendigkeit der Selbsterklärung der Technik. Ob eine Technik tatsächlich selbsterklärend ist, zeigt sich zum Beispiel bei Lifetests, wie sie auch von Franke Aquarotter durchgeführt werden. Ein solcher Beobachtungstest lief vor einiger Zeit in den öffentlichen Sanitärräumen des Flughafens Berlin-Schönefeld über mehrere Monate mit neu entwickelten Sanitärvorwandmodulen, die mit integrierten berührungslos gesteuerten Seifenspendern, Waschtischwandarmaturen und Händetrocknern ausgestattet waren. Dabei zeigte sich die problemlose Nutzung dieser Technik durch unterschiedliche Menschen aus verschiedenen Ländern.

Grundsätzlich muss dem anonymen Benutzer keinerlei technisches Verständnis unterstellt werden und trotzdem soll die Art und Weise des Aktivierens der Armaturentechnik sofort erkannt werden. Das gilt besonders für berührungslos gesteuerte Armaturen. Moderne elektronische Armaturen bieten zuverlässigen Waschkomfort aufgrund halbierter Sensor-Taktzeit (0,3 sec.), sodass die Hände des Nutzers schneller erkannt werden. Mit einer Zusatzfunktion zur automatischen Reduzierung der Sensorreichweite passt sich die Armatur außerdem bei Waschtisch- und Umgebungsreflexionen an.

Ein weiteres Problem der Anonymität betrifft die Gefahr für Leib und Leben aus einer nicht sach- und fachgerechten Nutzung der Sanitärtechnik oder aus einer Nutzung durch nicht sachkundige oder nicht eingewiesene Personen. Im öffentlichen Bereich ist zwingend ein Verbrühungsschutz sicherzustellen. Wenn beispielsweise im DVGW-Arbeitsblatt W551 die Forderung nach 60°C warmem Vorlaufwasser formuliert ist und in der VDI 3818 eine maximal austretende Wassertemperatur an den Armaturen von 45°C angemahnt wird, müsste jedem klar sein: Einhebelmischer ohne Thermostatfunktion können hier nicht zum Einsatz kommen. Wer heute noch für diesen Bereich Duscharmaturen ohne Verbrühungsschutz plant oder ausführt, handelt mangelhaft oder läuft Gefahr, am Tag der Bauabnahme diese verweigert zu bekommen.

Die Konsequenzen, die sich aus der Rahmenbedingung Spezifität ergeben, lassen sich bestens mit der Aufforderung zu folgender Definition erklären: Der Leser möge bitte den Versuch unternehmen, eine typische Waschplatzsituation im öffentlichen Bereich zu beschreiben. Schnell wird er feststellen, dass das nicht so einfach ist. Es gibt keine typische Waschplatzsituation. Der öffentliche Bereich ist derart vielschichtig und unterschiedlich, dass es keine einheitliche Beschreibung, wie für das private Badezimmer, geben kann. Man denke allein an solche Waschplatzsituationen wie im intensivmedizinischen Bereich, in der Justizvollzugsanstalt oder Abschiebehaftzelle, in der Lebensmittel verarbeitenden Industrie, in den Waschkauen der Schwer- oder Bergbauindustrie, in der Diskothek oder der Toilette eines Airbus A380.

Spezielle Forderungen

Aus dem deutschen Baurecht sind u.a. zwei interessante Grundsätze zu vernehmen:

  • „Der Vertrag ist heilig und seine inhaltliche Gestaltung frei“. Damit ist gemeint, dass die in einem Vertrag im Rahmen einer zweiseitigen Willenserklärung frei vereinbarte geschuldete Leistung der ausschließliche Maßstab eines Rechtsstreites ist. Auftraggeber und Auftragnehmer können vertraglich vereinbaren, was sie wollen. (Ausnahme: Sie vereinbaren einen Verstoß gegen imperatives Regelwerk wie Gesetze oder Verordnungen oder gute Sitten und Gebräuche – dann wäre der Vertrag nichtig).
  • Sollte der Vertrag Interpretationen zulassen, gilt das technische Niveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik am Tag der Bauabnahme als Maßstab eines Pflichtenverstoßes.

Daraus ergibt sich die bedeutsame Schlussfolgerung, dass beide Seiten (Auftraggeber und Auftragnehmer) eine sanitärtechnische Lösung vereinbaren können, die sie für ihren konkreten Fall für richtig und sinnvoll erachten. Diese Grundsätzlichkeit ist im öffentlichen Bereich aufgrund der zuvor beschriebenen Spezifität von Bedeutung. Hier muss nämlich in nicht wenigen Fällen von einer mangelhaften Leistung gesprochen werden, weil die Planung und Ausführung einer falschen „DIN-Hörigkeit“ auf den Leim gegangen sind. Das technische Regelwerk der sogenannten optionalen Regularien wie Normen, Richtlinien, Merk- oder Arbeitsblätter befindet sich in Deutschland auf einem sehr hohen Niveau. Es sind und bleiben aber nur Empfehlungen, nicht mehr. Diese können niemals alle Spezifika des öffentlichen Bereiches punktgenau treffen. Der Planende oder Ausführende ist verpflichtet, die in ihnen enthaltenen technischen Empfehlungen hinsichtlich ihrer Sinnhaftigkeit für ihr konkretes Bauvorhaben zu hinterfragen.

Eine zentrale Notwendigkeit für die Planung und Ausführung von Sanitärräumen im öffentlichen Bereich stellt deshalb die im Vorfeld vorzunehmende Definition des bestimmungsgemäßen Betriebes dar. Im Fehlen dieser konkreten Definition begründen sich viele mangelhafte Bauleistungen. Ohne die Festlegung des bestimmungsgemäßen Betriebs kommt es häufig zu Überdimensionierungen der Trinkwasserinstallation, die wiederum zur mikrobiellen Kontamination mit humanpathogenen Bakterien wie Legionella pneumophila führen können.

Beispiel-Sanierung

Die Sanitärräume einer Berliner Berufsschulsporthalle wurden mit 13 Duschen ausgestattet, weil eine VDI-Richtlinie dies in Abhängigkeit einer bestimmten Anzahl von Schülern so empfiehlt. Eine Befragung der dort tätigen Sportlehrer hätte im Vorfeld eindeutig ergeben, dass niemals ein Schüler diese Duschen benutzen wird. Für den Betreiber ist es daher nicht möglich, die Duschräume entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hygienekonform, also stagnationsfrei, zu betreiben. Für den außergewöhnlichen Fall, dass doch jemand duschen möchte, hätten sich die Beteiligten für elektronisch gesteuerte Duscharmaturen entscheiden müssen. Diese Armaturen könnten bei dem hier zu erwartenden Normalfall selbstständig nach 8 bis 72 Stunden ihre Nichtbenutzung erkennen und für die notwendige Wasseraustauschrate automatisch den Wasserfluss auslösen.

Hygienekonformität

Dieser Begriff ist mit zwei Bedeutungen belegt: Trinkwasserhygiene und Nutzungshygiene. Die Sanitärtechnik im öffentlichen Bereich muss so geplant und ausgeführt sein, dass während des bestimmungsgemäßen Betriebes weder die Nutzung des Trinkwassers – aufgrund humanpathogener Keime – eine Gefahr für Leib und Leben darstellt noch die Nutzung der Sanitärtechnik – z.B. durch Schmierinfektion – eine Gefahr bedeutet.

Beiden Hygienearten kommt im öffentlichen Bereich aufgrund der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers besondere Bedeutung zu, die bereits bei der Auftragsvergabe durch das Einfordern geeigneter technischer Lösungen Berücksichtigung finden sollte (Vertragsgestaltung). Der Betreiber haftet im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes für die beiden erwähnten Hygienekonformitäten. Die Sanitärtechnik muss eine hygiene­kon­forme Betriebsweise ermöglichen. Einerseits muss die Trinkwasserqualität laut Trinkwasserverordnung erhalten bleiben, indem die beiden wichtigsten mikrobiellen Replika­tionsbedingungen Stagnation und die dadurch verursachten kritischen Temperaturen im Kaltwasser auszuschließen sind. Andererseits sollte eine weitestgehend berührungs­lose Benutzungsmöglichkeit der Sanitärausstattung durch die Nutzer bestehen.

Wirtschaftlichkeit

Leider wird der Begriff Wirtschaftlichkeit häufig mit dem Begriff billig verwechselt. Unter Wirtschaftlichkeit sollte stattdessen die Entscheidung für eine sanitärtechnische Lösung, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067 erfolgt, verstanden werden. Die VDI-Richtlinie 2067 empfiehlt, eine Entscheidung zu treffen, die nicht allein die Investitionskosten zum Kriterium macht, sondern zusätzlich die kapitalgebundenen Kosten – also Verzinsung des eingesetzten Kapitals unter Beachtung des Annuitätsfaktors – sowie die Bewirtschaftungskosten, die Instandhaltungskosten und die Kosten für Energie und Ressourcen der jeweils angebotenen technischen Lösungen berücksichtigt. Die Berechnung sollte über einen repräsentativen Zeitraum von zehn Jahren Nutzung erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, welches die technische Lösung sein wird, die eine vernünftige Bewirtschaftung des Objektes ermöglicht. Oftmals stellt sich bei solchen Berechnungen heraus, dass die vermeintlich teuerste Investition letztlich die billigste und damit intelligentere Entscheidung ist.

Fazit

Die Planung, Ausführung und Betriebsweise von Trinkwasserinstallationen im öffentlichen Bereich unterscheiden sich in vielen Bereichen erheblich von denen im Wohnungsbau. Die sich daraus ergebenen Konsequenzen sind unter Umständen auch verheerender. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers, aus der sich besondere Handlungszwänge für alle Verantwortlichen ableiten. Wer sich mit der Planung von WC- und Waschräumen im öffentlichen Bereich befasst, sollte im Rahmen seiner Weiterbildungspflicht besondere Aufmerksamkeit auf die Besonderheiten der hier geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik legen. Eine empfehlenswerte Wissensquelle stellen dabei die von der Industrie angebotenen Fachseminare dar. Weitere Infos hierzu gibt es unter http://www.franke-aquarotter.de.

INFO

Normen und Regelwerke

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Trinkwasserverordnung (TrinkwV) im Rahmen der zu erreichenden Zielstellungen und notwendigen Handlungen zur Erlangung und Einhaltung der Trinkwasserhygiene
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Rahmen der zu erreichenden Ziele bei der Gestaltung und Ausstattung von Sanitärräumen
  • DIN 1988 (insbesondere die neu erscheinenden Teile 200 und 300), DVGW W553, VDI 3807 und 6024 im Rahmen der Planung und Auslegung von Trinkwasserinstallationen
  • DIN (EN) 1717, VDI 6023 und DVGW W551 im Rahmen der Trinkwasserhygiene
  • Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), VDI 3818 und Teile der VDI 6000-Serie im Rahmen der Ausstattung von Sanitärräumen
  • VDI 2067 im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von technischen ­Varianten
  • DIN 18195 und das vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe herausgegebene Merkblatt für Verbundabdichtungen im Rahmen von Bauwerksabdichtungen von Durchdringungen

Zur Sache

Konfliktsituationen bei Planung und Ausführung

Bei den Forderungen oder Zielstellungen an eine sanitärtechnische Planung und Ausführung gibt es bereits seit Langem Konfliktsituationen, die aber erst mit heutigem Wissen in ihrem gesamten Ausmaß bewusst geworden sind oder – zutreffender formuliert – bewusst geworden sein sollten:

1. Der Widerspruch zwischen Trinkwasserhygiene und Wirtschaftlichkeit, wenn Wirtschaftlichkeit mit Trinkwassereinsparung gleichgesetzt werden kann. Mangelnde Wasseraustauschraten innerhalb einer Sanitärinstallation und die dadurch verursachten kritischen Wassertemperaturen im Kaltwasser sind eine der wichtigsten Ursachen für mikrobielle Kontaminationen und schaffen ideale Replikationsbedingungen für humanpathogene Keime wie Legionella pneumophila. Wir müssen kein Wasser sparen, sondern sollten Vergeuden vermeiden. Aber wenn der Wassersparwahn solche Blüten treibt, dass die örtlichen Wasserversorger ihre Abwasserleitungen zwangsweise spülen müssen, wird ein Kompromiss benötigt.

2. Der Widerspruch zwischen Planungsannahmen und tatsächlichem Betrieb. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber am Tage der Bauabnahme eine hygienekonforme und bestimmungsgemäß zu betreibende Trinkwasserinstalla­tion zu übergeben. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht haftet der Betreiber beim Abgeben von „krankem“ Wasser oder durch fahrlässig verursachte Schmierinfektionen für einen Schaden gegenüber den Nutzern seiner Einrichtungen. Das Erreichen dieser Planungs- und Ausführungszielstellungen gilt als erfüllt, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist, dass vor Beginn der Planung der sogenannte bestimmungsgemäße Betrieb zu definieren ist, auf dessen Grundlage dann die Planung erfolgt.

Wenn der tatsächliche bestimmungsgemäße Betrieb nicht den Planungsannahmen entspricht oder aufgrund von Unsicherheiten nicht definiert werden kann, muss die Sanitärtechnik die Differenz selbstständig kompensieren. Die technische Lösung ist ein Wassermanagementsystem und seine Einbindung in die Gebäudeautomation, sodass die Technik selbstständig eine hygienekonforme Betriebsweise realisiert, unabhängig von ihrer Benutzung.

Autor

Dipl.-Ing. Reinhard Bartz ist seit 1996 als Leiter des Technikums der Franke Aquarotter GmbH, Ludwigsfelde, für das Schulungs- und Seminarwesen verantwortlich. Telefon (0 33 78) 8 18–3 84, ­ reinhard.bartz@aquarotter.de, http://www.franke-aquarotter.de

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