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Verjährung

Fristen zum Jahresende

Am 31.12.2009 verjähren Ansprüche, die im Lauf des Jahres 2006 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2006 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – beispielsweise der Werk­lohn – verjähren nach drei Jahren. Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel ist das gerichtliche Mahnverfahren. Tipps dazu gibt es beim Landesverband.

Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, steht auch im Mitgliederbereich von https://www.wasserwaermeluft.de/.