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BImSchV

Positionspapier

Zum 1.1.2008 soll die Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) der technischen Weiterentwicklung angepasst werden. Dies ist in unmittelbarem Zusammenhang mit den bisherigen und zukünftigen Aufgaben des Schornsteinfegers zu sehen.

Aufgrund der parallel laufenden Reform des Schornsteinfegergesetzes muss nach dem aktuellen Beratungsstand (August 2007) davon ausgegangen werden, dass das bestehende Nebenerwerbsverbot für Schornsteinfeger mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1.1.2008 ersatzlos wegfallen wird. Dies bedeutet, dass der Schornsteinfeger bei vorliegender Qualifikation (Gewerberecht) im Wettbewerb auch Tätigkeiten in anderen Gewerken (z.B. Heizungsbau) ausführen darf. Damit entfällt dann auch der bisherige politische Grundsatz „Wer misst, soll nicht warten, und umgekehrt.“

In einem Positionspapier hat der ZVSHK zu diesen Entwicklungen Stellung bezogen. Darin wird gefordert, dass alle der 1. BIm­SchV entsprechenden Messun­gen und Überprüfungen an allen Feuerungsanlagen ebenfalls zum 1.1.2008 aus dem derzeit noch vorhandenen Vorbehaltsbereich des Bezirksschornsteinfegermeisters herausgenommen und für qualifizierte Fachbetriebe im Wettbewerb geöffnet werden.

Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Details, die in der Novellierung der 1. BImschV derzeit noch nicht berücksichtigt sind:

  • Beibehaltung einer Bagatellregelung für eine Befreiung bivalenter Systeme
  • von der Messpflicht
  • Aufnahme von Heizöl EL A nach DIN 51603-6 (Bioöl)
  • Eine Zwangsberatung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bei handbeschickten Feuerungsanlagen wird abgelehnt. Die Beratung und Einweisung erfolgt durch das SHK-Fachhandwerk
  • Die Anforderungen an den Pufferspeicher von Pelletsanlagen sind fachlich nicht gerechtfertigt
  • Verschärfung der zulässigen Abgasverluste für alle Leistungsgrößen um mindestens einen Prozentpunkt
  • Anerkennung der Wiederholungsmessung, die durch den qualifizierten Fachhandwerker ausgeführt wird (Kostenentlastung und Entbürokratisierung)
  • Kundenfreundlichere Gestaltung der Messbescheinigung (Information)
  • Gleichbehandlung handwerklich hergestellter Einzelraumfeuerungsanlagen zu industriell gefertigten Produkten
  • Die wiederkehrenden Überwachungsintervalle sollten sich an der jeweiligen Gerätetechnik orientieren und nicht pauschal auf drei Jahre verlängert werden
  • Die Nachrüstung von Grund­öfen ab 2015 sollte von der Verfügbarkeit geeigneter Produkte abhängig gemacht werden. Hierzu empfiehlt der ZVSHK die Einrichtung einer Expertenkommission.