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Rückgabe von Bürgschaften: Holschuld und nicht Schickschuld!

Sachverhalt

Ein Auftragnehmer hatte für die Absicherung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft an den Auftraggeber übermittelt. Aufgrund der irrigen Annahme des Auftragnehmers, der Auftraggeber sei zur Herbeibringung der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, hat der Auftragnehmer weder eine Abholung angekündigt noch einen Abholversuch gemacht, wie dies seiner Obliegenheit entsprochen hätte. Ein Fehler, den wohl nicht nur der durch das Urteil betroffene Unternehmer begangen hat.

Urteil

Der Auftraggeber muss nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine ihm als Gewährleistungssicherheit überlassene Bankbürgschaft nicht per Post zurücksenden. Vielmehr ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Bürgschein beim Auftraggeber an dessen Geschäftssitz abzuholen (OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009 - 13 U 37/09).

Praxistipp

Wenn hinsichtlich der Bürgschaftsrückgabe beabsichtigt ist, dass die Urkunde zurückgeschickt wird, sollte das vertraglich vereinbart werden. Bei der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Kläger handelt es sich um eine Holschuld. Wenn ein Ort für die Leistung (Rückgabe der Urkunde) also weder bestimmt noch den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist, ist gesetzlicher Leistungsort der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftraggebers. Aus der Holschuld folgert aber nur, dass der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit hält. Der Auftragnehmer sollte seinen Abholwillen kundtun und die Leistung abholen. Eine fehlerhafte Fristsetzung infolge des Irrtums über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begründet keinen Verzug.