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Mangelhaft

Verwendung eines anderen Materials

Grundsätzlich ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Werk­leistung gemäß dem Auftrag auszuführen. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, das insbesondere eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft aufweisen muss. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus. Die Verwendung eines anderen Materials ist ein wesentlicher Mangel. Denn der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Ausführung der vertraglichen Vereinbarung entspricht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie üblichen Erwartungen entspricht oder für den üblichen Verwendungszweck tauglich ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sowohl im Hinblick auf das Leistungsziel als auch hinsichtlich des berechtigten Interesses des Auftraggebers an der vereinbarten Ausführung nur unwesentliche Unterschiede auftreten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.10.2006 – I 23 U 39/06 – müssen Kupferrohre verwendet werden, wenn der Auftraggeber dies verlangt. Aber auch der unzureichende Korrosionsschutz und die Verwendung falschen Isoliermaterials waren erhebliche Mängel der Werkleistung.