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Angebot zur Mangelbeseitigung muss tauglich sein

Sachverhalt

Liegen Mängelrügen vor, ist der Auftragnehmer gut beraten, diese zunächst sorgfältig zu prüfen und danach zügig taugliche Maßnahmen zur Beseitigung einzuleiten. Zwar besteht die Mangelbeseitigungsverpflichtung nur dann, wenn der Mangel dem Leistungsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist und wenn der Mangel bzw. die Mangelursachen bereits zum Abnahmezeitpunkt gesetzt waren, aber wenn dies zu bejahen ist, muss gehandelt werden. Halbherziges Herangehen, Verzögerungen oder untaugliche Vorschläge führen unmittelbar ins Risiko.

Urteil

Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. In diesem Fall steht dem Auftraggeber auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zu (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.09.2008 – 12 U 36/07).

Praxistipp

Grundlage für etwaige Mangelbeseitigungsarbeiten ist immer das geschuldete Vertragssoll. Es ist also immer die Frage zu stellen, was darf der Auftraggeber auf der Grundlage des Vertrages erwarten. Der Auftragnehmer sollte unverzüglich reagieren und den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er – für den Fall, dass tatsächlich Mängel im Sinne der Gewährleistung bestehen – selbstverständlich in angemessener Frist (hängt vom jeweiligen Fall bzw. der Bedeutung des Mangels ab) „alles Erforderliche“ unternehmen wird, um den Mangel zu beseitigen.