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Heizungswende

Speed-Bonus für Heizungs­moder­ni­sierung 2024: Lohnt warten?

Dilok – stock.adobe.com

Am 1. Januar 2024 tritt die GEG-Novelle mit Regelungen zum Heizungs­aus­tausch in Kraft. Ein Speed-Bonus soll dann die Heizungs­moderni­sierung auf hohem Niveau halten. Lohnt es sich, auf die neuen Förderkonditionen zu warten?

Der Bund fördert bereits seit vielen Jahren die Heizungsmodernisierung. Aus heutiger Sicht kann man es sich kaum vorstellen: Erst im August 2022 wurde die Antragstellung auf staatliche Bezuschussung für Gas-Heizungen in Kombinationen mit erneuerbaren Energien („Gas-Hybrid“ und „Renewable-Ready“) beendet. Seitdem werden bei der Heizungsmodernisierung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude als Einzelmaßnahme (BEG EM) insbesondere Wärmepumpen, bestimmte Biomasse-Heizungen, Solarthermie-Anlagen und der Anschluss an ein Wärmenetz bezuschusst, bzw. kann man sich den Zuschuss über einen Antrag sichern. Der Antrag muss vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Mit einer Novelle der BEG / BEG EM sollen ab 2024 die Konditionen geändert und die Förderbedingungen an die am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Novelle) angepasst werden. Die GEG-Novelle stellt Anforderungen an den Einbau neuer Heizungsanlagen. In bestehenden Gebäuden greifen sie jedoch zumeist erst, wenn für das Grundstück eine Wärmeplanung amtlich vorliegt. Die kalkulatorische Nutzungsdauer einer neuen Heizungsanlage liegt bei rund 20 Jahren, entsprechend lange muss man vorausschauen. Mit einer veralteten ineffizienten Heizung auf eine billige Wärmeversorgung nach der Wärmeplanung zu hoffen, ist für die meisten Gebäudeeigentümer kein erfolgversprechendes Konzept.

BEG-2023, BEG-2024 bzw. BEG-2024+14

Steht eine Heizungsmodernisierung mit einer BEG-förderfähigen Lösung an, stellt sich aktuell die Frage, ob man noch für die BEG-2023 einen Antrag stellen sollte oder wegen besserer Konditionen auf die BEG-2024 wartet. Solange keine Förderrichtlinie für die BEG-2024 amtlich vorliegt, lässt sich dies nur bedingt beantworten.

Durch die Ankündigung der Bundesregierung vom 26. September 2023 über die 14-Maßnahmen für die Bau- und Immobilienwirtschaft eines zusätzlichen Speed-Bonus gibt es zurzeit auch noch die Modifikation „BEG-2024+14“.

BEG-2023:
● 60 000 Euro als Obergrenze der förderfähigen Kosten (im EFH)
● 10 % Grundförderung für Biomasse-Heizungen
● 25 % Grundförderung für Heizungs-Wärmepumpen
●  5 % Innovationsbonus (nur für Wärmepumpen)
● 10 % Heizungs-Tauschbonus

BEG-2024:
● 30 000 Euro als Obergrenze der förderfähigen Kosten (Selbstnutzer im EFH)
● 30 % Grundförderung für Biomasse-Heizungen
● 30 % Grundförderung für Heizungs-Wärmepumpen
●  5 % Innovationsbonus (nur für Wärmepumpen)
● 20 % Klima-Geschwindigkeitsbonus (ab 2029 abschmelzend)
● 30 % Einkommensbonus
● 70 % als maximaler Zuschuss

BEG-2024+14:
wie BEG-2024, jedoch
● 25 % Klima-Geschwindigkeitsbonus in 2024 und 2025, (ab 2026 abschmelzend)
● 75 % als maximaler Zuschuss

Lohnt sich das Warten auf die BEG-2024 bzw. BEG-2024+14?

Mit der Einschränkung, dass die beiden BEG-Versionen über die Anforderungen an die Förderfähigkeit keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Investitionskosten der Heizungsanlage nehmen, ist eine Beantwortung über die aktuellen und die angekündigten Förderkonditionen möglich.

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf den Fall „selbstnutzender Eigentümer“ und berücksichtigen die Obergrenzen der förderfähigen Kosten von 60 000 Euro bei der BEG-2023 und von 30 000 Euro bei der BEG-2024.

● Kann ein selbstnutzender Gebäudeeigentümer den erst in der BEG-2024 vorgesehenen zusätzlichen Einkommensbonus von 30 % der Investitionskosten beanspruchen – das zu versteuernden Einkommen darf dann nur zu 40 000 Euro pro Jahr betragen – wird, wird die BEG-2024 fast immer vorteilhaft sein. Lediglich bei einer sehr teuren Wärmepumpeninstallation (über 56 000 Euro) ist rechnerisch die BEG-2023 günstiger.

Vergleich für Heizungsmodernisierung mit Pellet-Heizkessel

● Aufgrund der niedrigen Grundförderung für Biomasse-Heizungen in der BEG-2023 bieten die BEG-2024 und die BEG-2024+14 bei der Heizungsmodernisierung mit einer Pellet-Heizung auch bei sehr hohen Investitionskosten bessere Konditionen. Die nachstehenden Bilder 2 und 3 zeigen in Abhängigkeit der Investitionskosten den jeweiligen Eigenanteil bzw. den BEG-Zuschuss. Sie widerlegen für Biomasse-Heizungen und selbstnutzende Gebäudeeigentümer auch die Behauptung, dass die BEG-2024 in bestimmten Fällen einen geringen absoluten Zuschuss bedeuten würde.

Bild 2 Eigenanteil bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis eines Holzpellet-Heizkessels.

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Bild 2 Eigenanteil bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis eines Holzpellet-Heizkessels.
Bild 3 Zuschuss bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis eines Holzpellet-Heizkessels.

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Bild 3 Zuschuss bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis eines Holzpellet-Heizkessels.

Vergleich für Heizungsmodernisierung mit Heizungs-Wärmepumpe

● Bei Heizungs-Wärmepumpen gibt es durch den Innovationsbonus mehr Konstellationen als bei Biomasse-Heizungen. Der Innovationsbonus wird für die Nutzung natürlicher Kältemittel sowie die Nutzung von Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme gewährt, jedoch pro Anlage nur einmal. Die Bilder 4 und 5 zeigen in Abhängigkeit der Investitionskosten den jeweiligen Eigenanteil bzw. den BEG-Zuschuss.
Bei den kräftiger eingefärbten Feldern wechselt der Vorteil: Oberhalb bieten die BEG-2024 bzw. BEG-2024+14 günstigere Konditionen, darunter die BEG-2023. Mit dem frühesten Wechsel bei Investitionskosten über 34 000 Euro wird bei typischen Heizungsmodernisierungen die BEG-2024 bzw. BEG-2024+14 attraktiver sein.
Bei einer Heizungsmodernisierung mit Heizungs-Tauschbonus bzw. Geschwindigkeitsbonus oder Speed-Bonus verschiebt sich der Wechsel zu höheren Investitionskosten von über 40 000 Euro. Das Gros der Heizungsmodernisierungen wird bisher unterhalb dieser Summe realisiert.

Bild 4 Eigenanteil bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis einer Heizungs-Wärmepumpe.

JV

Bild 4 Eigenanteil bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis einer Heizungs-Wärmepumpe.
Bild 5 Zuschuss bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis einer Heizungs-Wärmepumpe.

JV

Bild 5 Zuschuss bei der BEG-geförderten Heizungsmodernisierung auf Basis einer Heizungs-Wärmepumpe.

So eindeutig wie bei Pellet-Heizungen ist die Antwort bei aufwendigen (teuren) Modernisierungen mit einer Heizungs-Wärmepumpe nicht. Die letzten 18 Monate haben gezeigt, dass mit der stark gestiegenen Nachfrage auch die Preise für fertig installierte Wärmepumpen-Anlagen kräftiger gestiegen sind, als es aufgrund der Teuerungen zu erwarten war. Letztendlich reagieren Märkte auch auf Förderprogramme und es selten gelingt, den Anspruch sinkende Kosten durch Lern- und Skalierungseffekte zu erreichen.

Löst der Speed-Bonus einen Nachfrage-Boom aus, könnte dies zumindest temporär zu höheren Angebotspreisen für die Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe führen. Andererseits hat man auf Basis der BEG-2023 bisher 24 Monate Zeit zur Realisierung. Ob die Realisierungszeit beim Speed-Bonus verkürzt wird, ist bisher nicht bekannt – es würde aber dem Ziel des Maßnahmenpakets entsprechen.

Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass eine über die BEG geförderte Heizungsmodernisierung schon ohne den Speed-Bonus fast immer sinnvoll und lohnend ist (vgl.: Warum die Beratungspflicht im GEG wichtig und richtig ist). Es stellt sich also eigentlich nur die Frage, zu welchen Konditionen man mit welcher Lösung in die Realisierung geht. Und: Mit einer frühen Umsetzung fängt auch die Refinanzierungsphase früher an. Das ist besonders maßgeblich, wenn man zurzeit einen teuren Energietarif nutzen muss.

Nimmt man bei der Modernisierung mit Heizungs-Wärmepumpe Investitionskosten von 28 000 Euro an, liegt der Eigenanteil bei den Zuschussquoten 55 und 60 % bei 12 600 bzw. 11 200 Euro und damit auf dem Niveau, das zurzeit für eine neue Gas-Heizung mit voraussichtlich deutlich höheren Betriebskosten aufzubringen ist. ■
Quelle: Maßnahmenpaket der Bundesregierung, Entschließung auf Bundestags-Drucksache 20/7619, eigene Berechnungen / jv

„Speed-Bonus“

Der erhöhte Speed-Bonus als Teil der BEG-Novelle-2024 wird im Maßnahmenpaket der Bundesregierung vom 26. September 2023 als Paket-Punkt 11 ankündigt: 

„Die Bundesregierung treibt die Heizwende voran. Sie unterstützt im Rahmen der BEG-Sanierungsförderung Hauseigentümer künftig beim Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – von bis zu 30 bis 75 Prozent. Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sogenannten Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus in 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor. Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent[punkte] gesenkt werden, danach um 3 Prozent[punkte].

Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. Sie entlastet damit auch Mieterinnen und Mieter. Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden. Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent.“

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