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Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich

Die Last mit der Heizlast

Nur durch den hydraulischen Abgleich ist eine einwandfreie Funktion der Heizungs- oder Kälteanlage gewährleistet. Diese kann aber nur erfolgen, wenn im Vorfeld eine Heizlastberechnung durchgeführt wurde. Der Gesetzgeber fordert durch die EnEV im § 14: „Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebäuden und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.“ Die VOB/C DIN 18 380 Absatz 3.5.1 schließt sich dem an, indem diese fordert: „Der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen, dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.“

Hier stoßen aber viele Heizungsbauer an ihre fachlichen Grenzen. Auch wenn man dies in der Meisterschule schon einmal gelernt hat, ist das Wiederhineinarbeiten in die Materie eine zeitaufwendige Maßnahme. Da das vereinfachte Berechnungsverfahren seit nunmehr Juli 2008 nicht mehr zulässig ist, kommt man ohne ein Rechenprogramm nicht mehr aus.

Besonders schlimm ist es, wenn es zwar eine ausführliche Baubeschreibung gibt, aber zwischendurch undokumentiert energetisch saniert wurde. Ein paar neue Fenster hier, ein wenig Außendämmung dort und welcher U-Wert soll nun angenommen werden? Hier fängt man an zu verzweifeln.

Daten zur Heizlastberechnung sind oft nicht leicht zu beschaffen

Woher bekomme ich die Daten zur Heizlastberechnung? Wer muss mir was liefern? In der o.g. VOB/C finden wir unter 3.1.2 die ersten Hinweise. „Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den ungehinderten Einbau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendig sind. Der Auftragnehmer hat nach den Planungsunterlagen und Berechnungen des Auftraggebers die für die Ausführung erforderliche Montage- und Werkstattplanung zu erbringen und, soweit erforderlich, mit dem Auftraggeber abzustimmen.“ Ein paar Sätze weiter steht im selben Abschnitt. „Zu den für die Ausführung nötigen, vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen gehören z.B. Berechnungen für Heiz- und Kühllast mit dem jeweils zugehörigen Rohrnetz- und Pumpenauslegungen, der Energiebedarfsausweis und die wesentlichen energiebezogenen Merkmale, die der Anlagenaufwandzahl zugrunde liegen,“ sowie „Leistungsdaten für Wärmeerzeuger und Wärmeüberträger.“

Nur dem Bedarfsausweis liegt eine Berechnung zugrunde. Er sollte nicht mit dem verbrauchsorientierten Ausweis verwechselt werden. Aus dem QE (Endenergiebedarf des Objektes) oder wie es wörtlich heißt „Energieverbrauchskennwert“ lässt sich die Heizlast nicht ablesen. Der Endenergiebedarf (Jahresheizwämebedarf) gibt die ausschließlich vom Gebäude benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr (kWh/m2a) an, worin auch die solaren Wärmegewinne beinhaltet sind. Dieser Zahlenwert ist also für die Heizlastberechnung nicht hilfreich und als Berechnungsgrundlage auch nicht zulässig. Diese Daten finden wir auch bei jedem Bauantrag im Wärmeschutznachweis, der heute eigentlich der Energiebedarfsausweis ist, und der liegt leider nicht immer der Baugenehmigung bei. Eventuell wurde bei der Berechnung des QE sogar mit der Heizlastabsenkung gerechnet. Dieses ist zwar zur Senkung des Jahresprimärengiebedarfs für den Energieausweis dienlich, aber wiederum von der DIN 12 831 nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bauherrn zulässig. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Absenkung an den kältesten Tagen stattfindet oder nicht.

Die einzigen Daten, die aus dem Wärmeschutznachweis verwendet werden können bzw. dringend benötigt werden, sind die U-Werte der Bauteile. Es muss für die Berechnung der Heizlast davon ausgegangen werden, als wäre es dunkel und kalt.

Wichtige Pflichten des Auftraggebers

Aber zurück zu unserer VOB/C. Hier hatten wir den ersten Ansatzpunkt gefunden: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. Gibt es keine geforderten Berechnungsunterlagen, und dies ist aus meiner Kenntnis zu 98 % der Fall, so gibt es nach VOB/C 4.2 einen Anspruch auf Vergütung, da es sich hier eindeutig um eine besondere Leistung handelt. Es ist aber anzuraten, dies dem Auftraggeber vorher schon als schriftliches Angebot mitzuteilen. Dieses zusätzliche Angebot könnte z. B. in dem Angebot selber als Eventualposition stehen. Ein zusätzlicher Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung, oder der Hinweis auf Zuschüsse der BAFA oder der KfW können die Bereitschaft unterstützen.

Wenn Ihr Kunde zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse bei der KfW beantragt, wird die Angelegenheit nochmals verschärft. Denn die KfW fordert unter anderem: „Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich beim Austausch der Heizungsanlage oder bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % verändern. Im zweiten Fall ist eine rechnerische raumweise Heizlastberechnung durchzuführen.“ Im ersten Fall wird davon ausgegangen, dass eine Berechnung bereits vorliegt.

Die KfW-Bank fordert in ihrer vom Bauherrn zu unterschreibenden Bestätigung für die durchgeführten Arbeiten, dass diese auch ausgeführt wurden. Dies kann z.B. durch eine formlose Handwerkererklärung erfolgen oder über das Formblatt VdZ (Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e.V.). Nur dann hat der Kunde einen Anspruch auf Zinsvergünstigungen und/oder Zuschüsse.

Hier schließt sich wieder der Kreis, denn die eingangs angesprochene EnEV die in § 26a fordert: „… hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.“ Folgendes muss der Bauherr bei Vertragsabschluss bei der Hausbank unterschreiben: „Mir/uns ist bekannt, dass Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz darstellen und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Ich erkläre, dass ich mit einer Überprüfung der technischen Umsetzung des Vorhabens sowie des geförderten Gebäudes im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung durch die KfW bzw. durch einen von der KfW beauftragten Dritten einverstanden bin.“

In welcher Form haftet der Handwerker?

Die falsche Unternehmerklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, Kosten bis 5000 ­Euro. Im Weiteren führt die falsche Unternehmererklärung dazu, dass der Kunde im besten Fall seinen Anspruch auf Subvention (KfW Kredit oder Zuschuss) verliert und diese Vergünstigungen zurückzahlen muss. Im schlechtesten Fall führt dies für den Kunden zu einer Anklage auf Subventionsbetrug und für den Handwerker zu einer Anklage auf Beihilfe.

Ein nicht ausgeführter hydraulischer Abgleich stellt einen Sachmangel der Leistung dar. Insofern ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Leistung somit nicht abnahmereif ist und der Kunde im Extremfall nichts zu bezahlen hat, bis der Mangel beseitigt ist.

Zur Unterstützung des Handwerkers gibt es qualifizierte Energieberater wie die Gebäudeenergieberater für Ingenieure und Handwerker e.V. in fast allen Bundesländern. Gemeinsam lässt sich so stets eine ordnungsgemäße Arbeit beim Kunden abliefern und im Endeffekt macht sich eine fachgerecht geplante und eingestellte Heizungsanlage auch von selbst bezahlt und stellt den Kunden langfristig zufrieden.

INFO

Kontakt zu Energieberatern

Der GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V. hat zur Zeit 17 Mitgliedsverbände auf Landesebene. Diese Mitglieder sind Vereine und Verbände, die wiederum etwa 2500 Einzelmitglieder haben. Der Bundesverband ist die Dachorganisation.

http://www.gih-bv.de

INFO

Mindestanforderung der KfW

Der hydraulische Abgleich ist als technische Mindestanforderung und ergänzende Information für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und für Einzelmaßnahmen nach Programmnummer 151, 152 und 430 immer erforderlich beim Austausch der Heizungsanlage oder bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Im zweiten Fall ist eine rechnerische raumweise Heizlast­berechnung durchzuführen. Weitere Einzelheiten zum hydraulischen Abgleich sowie das zu verwendende Bestätigungsformular finden Sie in der Fachinformation „Heizungsoptimierung mit System – Energieeinsparung und Komfort“ der Vereinigung der deutschen Zentral-heizungswirtschaft e. V.

http://www.intelligent-­heizen.info

Extras

Die Formblätter vom VdZ, mit dem der Handwerker die Durchführung des hydraulischen Abgleichs für die KfW-Förderung bestätigen kann, gibt es zum Herunterladen bei den SBZ Extras:

https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft

Autor

Dipl.-Bauing. Harald Hahn ist öbuv-Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauerhandwerk. Er ist unter anderem ­Dozent für Gebäudeenergieberater 34308 Bad Emstal Telefon (0 56 24) 92 56 33 hahn@gih-hessen.de https://www.energieberatung-landkreiskassel.de/