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Trinkwasserverordnung geändert

Wasserqualität neu definiert

Trinkwasser zählt in Deutschland zu den am stärksten überwachten Lebensmitteln. Es unterliegt den Regeln und Grenzwerten der Trinkwasserverordnung, die künftig teilweise noch strenger werden: Ab dem 1. November 2011 treten verschiedene Änderungen der Trinkwasserverordnung in Kraft. Vor allem der menschlichen Gesundheit soll mit strengeren Grenzwerten für verschiedene Inhaltsstoffe im Trinkwasser mehr Rechnung getragen werden. So wird mit der Änderung der Trinkwasserverordnung erstmalig ein Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Liter für Uran festgelegt (Anl. 2, Teil I). Im menschlichen Körper kann das Schwermetall die Nieren schädigen, außerdem verfügt es über eine – wenn auch geringe – radioaktive Strahlung. Besonders bei der Zubereitung von Babynahrung ist daher von der Verwendung von Wasser abzuraten, das Uran enthält.

Die Schwermetalle Cadmium und Blei waren auch schon in der vorherigen Fassung berücksichtigt, die festgelegten Grenzwerte für Cadmium (0,003mg/l) und Blei (0,01mg/l) sind in der geänderten Trinkwasserverordnung jedoch strenger geworden (Anl. 3, Teil II). Cadmium gelangt in das Trinkwasser, wenn der Werkstoff Zink verunreinigt ist, der für verzinkte Eisenrohre verwendet wird. Blei wiederum war bis Mitte der 70er-Jahre ein beliebter Rohrwerkstoff, der heute zwar nicht mehr eingesetzt wird, sich aber durchaus noch in Altbauten finden lässt. Auch diese beiden Schwermetalle können stark gesundheitsschädlich wirken und sollten im Trinkwasser daher nur in geringsten Mengen vorhanden sein.

Legionellen und mikrobiologische Anforderungen

Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung wird der Begriff Trinkwasser etwas anders definiert: Wird es bisher als „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ bezeichnet, nennt die geänderte Trinkwasserverordnung dieses Wasser nun schlichtweg „Trinkwasser“. Dieses muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist“ (§4 Abs.1).

Doch nicht nur hier rückt das Thema Trinkwasserhygiene in den Vordergrund – auch im Kapitel „Mikrobiologische Anforderungen“ (§5) wird ein zusätzlicher Abschnitt der möglichst gering zu haltenden Konzentration von Mikroorganismen gewidmet. Diese, so heißt es, „sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik [...] möglich ist“ (§5 Abs. 4). Ein weiterer Hygiene-Aspekt ist die Neuaufnahme der coliformen Bakterien in die Liste der Indikatorparameter der geänderten Trinkwasserverordnung (Anl. 3, Teil I). Die für diese Parameter festgelegten Grenzwerte müssen strengstens eingehalten werden.

Auch das Thema Legionellen wird in der geänderten Trinkwasserverordnung aufgegriffen: Allerdings wird hier kein streng einzuhaltender Grenzwert festgelegt, sondern ein sogenannter technischer Maßnahmenwert von 100 Legionellen pro 100 ml Trinkwasser (Anl. 3, Teil II). Bei einem technischen Maßnahmenwert handelt es sich um einen Wert, der – wird er überschritten oder erreicht – eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung nach sich ziehen kann. Bei einer Überschreitung oder einem Erreichen müssen „Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden“ (§3 Abs. 9).

Wie eine Überprüfung auf Legionellen unternommen werden muss, wird in der geänderten Trinkwasserverordnung genau definiert – in der bisherigen war dies noch recht unspezifisch beschrieben. Was beispielsweise die Wahl der Probeentnahmestelle anbelangte, waren keine klaren Regeln gesetzt. In der geänderten Trinkwasserverordnung fordert der §14 Abs. 3 ab sofort eine Untersuchungspflicht für Wasserversorgungsanlagen (im nicht-privaten Bereich), die an unterschiedlichen, repräsentativen Stellen nach DIN EN ISO 19458 zu erfolgen haben – mindestens einmal pro Jahr (Bild 1). Es besteht jedoch die Möglichkeit längerer Untersuchungsintervalle, wenn keine Auffälligkeiten innerhalb von drei aufeinander folgenden Jahren auftreten (Anl. 4, Teil II). Dies gilt allerdings nicht für Einrichtungen, die von gesundheitlich vorbelasteten Menschen genutzt werden, wie Krankenhäuser, Pflege- oder Entbindungseinrichtungen – hier bleibt die jährliche Untersuchungspflicht bestehen.

Dieser gesundheitspolitische Aspekt wird ab sofort zu Recht strenger behandelt als zuvor: Keime im Trinkwasser können schwere Krankheiten auslösen, wie etwa die Legionärskrankheit oder das Pontiac-Fieber. Ein erhöhtes Risiko für mikrobiologische Verunreinigungen besteht überall dort, wo kein regelmäßiger und vollständiger Wasseraustausch stattfindet: in Großwohnanlagen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel.

Vom Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zu beachten

Sollten die festgelegten Grenzwerte oder technische Maßnahmenwerte bei Trinkwasser überschritten bzw. erreicht werden, muss der Unternehmer bzw. Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich das Gesundheitsamt informieren. Dies gilt selbst dann, wenn er grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens bemerkt, die zu Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität führen können (§ 16 Abs. 1). Verfügt das Wasser nicht über Trinkwasserqualität, müssen – genau wie auch schon in der vorigen Trinkwasserverordnung – sofort die Ursache geklärt und entsprechende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden (§ 16 Abs. 3). Wird ein technischer Maßnahmenwert erreicht oder überschritten, kann das Gesundheitsamt den Unternehmer bzw. Betreiber verpflichten, innerhalb von höchstens 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durch­zuführen oder durchführen zu lassen, eine ­Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen und schließlich das Ergebnis zu dokumentieren (§ 9 Abs. 8). Im Falle einer mikrobiologischen Kontaminierung, die zu einer Erkrankung führen kann, müssen entsprechende Wasseraufbereitungsmaßnahmen oder gegebenenfalls sogar eine Desinfektion erfolgen (§ 5 Abs. 5). Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung bleiben die alten: Nach §24 der Trinkwasserverordnung macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. Ebenfalls macht sich strafbar, wer durch eine vorsätzliche Handlung Krankheiten oder Krankheitserreger nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes verbreitet.

Neu überarbeitet wurden in der geänderten Trinkwasserverordnung auch die in §21 gelisteten Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern: So muss der Unternehmer bzw. Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Verbraucher künftig mindestens jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers informieren. Dazu gehören auch Angaben über Aufbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Verteilung verwendet werden (§ 21 Abs. 1). Sollte nach dem 1. Dezember 2013 noch der Werkstoff Blei in Trinkwasserinstallationen verbaut sein, hat der Unternehmer bzw. Inhaber der entsprechenden Wasserversorgungsanlage die Pflicht, es seinen Verbrauchern mitzuteilen (§ 21 Abs. 1). Wer dabei eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 25 Abs. 17).

Ebenfalls neu und auch zum Schutz der Gesundheit eingeführt worden ist die schriftliche Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen beim Gesundheitsamt. Nach §13 der geänderten Trinkwasserverordnung müssen die Errichtung, die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme sowie bauliche Veränderungen einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vorher erfolgen. Wird eine Anlage komplett oder auch nur teilweise stillgelegt, muss dies innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

Sicherungseinrichtungen

Die geänderte Trinkwasserverordnung gilt ab sofort nicht mehr für Wasser, das sich hinter Sicherungseinrichtungen von Apparaten befindet, wie Kühl- oder Prozesswasser (§ 2 Abs. 1). Das bedeutet, um Trinkwasser zusätzlich zu schützen, muss das Zurückfließen von Brauchwasser in den Trinkwasserbereich vermieden werden, wie etwa bei Heizungsanlagen. Was der Betreiber beachten muss: Um Brauchwasser oder Geräte vom öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz sicher abzutrennen, müssen Sicherungsarmaturen, z.B. Rohrtrenner, eingesetzt werden.

Trinkwasserhygiene

Saubere Rohrinnenflächen sind ein wichtiger Baustein, wenn es um Trinkwasserhygiene geht und können mit gezielter Wasseraufbereitung erzielt werden: Die Zudosierung von Minerallösungen bietet bei zu weichen, aggressiven Wässern sicheren Schutz vor Korrosion. Ist das Wasser zu hart, schaffen Anlagen zur Wasserenthärtung oder für den alternativen Kalkschutz effektive Abhilfe. Judo empfiehlt dafür beispielsweise den i-soft zur Wasserenthärtung (Bild 2) und den i-balance, wenn lediglich die Härte stabilisiert werden soll (Bild 3). Beide Verfahren sorgen für eine Rohrinnenfläche ohne härtebedingte Verkrustungen, die ihrerseits wiederum eine Besiedelungsfläche darstellen können.

Wenn bei bestehenden Trinkwassersystemen eine akute Verkeimungsproblematik mit den üblichen Maßnahmen nicht zu beseitigen ist, muss nach § 5 Abs. 5 der geänderten Trinkwasserverordnung eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden, unter anderem durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere geeignete Desinfektionsmittel. Judo empfiehlt Oxidos, eine Anlage, die gemäß DVGW W 224 und W 624 Chlordioxid erzeugt und gleichzeitig mengenproportional in das Trinkwasser dosiert (Bild 4). Die Anlage zeichnet sich durch niedrige Betriebskosten aus, arbeitet automatisch und erzeugt Chlordioxid jeweils frisch direkt vor Gebrauch.

Für die erfolgreiche Desinfektion eines mikrobiologisch kontaminierten Systems ist vorab eine diskontinuierliche Zugabe des Desinfektionsmittels in hoher Konzentration erforderlich (Standdesinfektion). Mit Judo-Legionellen-Schutz JLS-DUO steht ein Zwei-Komponentensystem zur Herstellung von Chlordioxid vor Ort nach DVGW-Arbeitsblatt W 291 und EN 12671 zur Verfügung. Zur Durchführung der Standdesinfektion wird das Desinfektionsmittel mit einer mechanischen Dosierpumpenanlage, wie der Judo-Mechados, in das zu sanierende System eingebracht. Empfohlen wird eine Desinfektionsmittelkonzentration von 6 bis 20mg/l Chlordioxid.

Auch eine permanente UV-Bestrahlung kann zur Legionellenverminderung bzw. zur Verlängerung notwendiger Desinfektionsintervalle eingesetzt werden. DVGW-geprüfte UV-Entkeimungsanlagen stellen eine sichere Keimbarriere dar und unterstützen die Keimreduzierung (Bild 5).

Sicherungseinrichtungen

Rohrtrenner der Bauart BA (Bild 6) sind Sicherungsarmaturen gemäß EN 1717 (DIN 1988, Teil 4). Durch das Prinzip der hydraulischen Trennung werden ein Rückfließen, Rückdrücken und Rücksaugen von Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, in das Trinkwassersystem verhindert. Erfolgt keine Wasserentnahme, bleibt der Rückflussverhinderer geschlossen.

Auch beim Anschluss von Heizungsanlagen an das öffentliche Trinkwassernetz muss ein Rückflussverhinderer zum Einsatz kommen. Judo empfiehlt für das sichere Be- und Nachfüllen von Heizungsanlagen die automatische Heizungs-Nachspeisestation Heifi-Fül (Bild 7). Die Station ist als Festanschluss konzipiert und verbindet Trinkwassernetz und Heizungssystem sicher. Der Rohrtrenner verhindert zuverlässig das Rückfließen von Heizungswasser in das Trinkwasser. Der eingebaute Druckminderer gewährleistet einen konstanten, eingestellten Ausgangsdruck. Somit wird die Heizungsanlage während des Füllvorgangs vor ungewolltem Überdruck geschützt. Nach Beendigung des Füll- und Entlüftungsvorgangs wird anhand der integrierten Absperrung die Wasserzufuhr geschlossen. Dadurch wird eine unkontrollierte Nachfüllung bei defekter Heizungszirkulation verhindert.

Fazit

Neue Grenzwerte, neue Anzeigepflichten, ein verstärktes Augenmerk auf Legionellen und coliformen Bakterien sowie der jetzt viel genauer definierte Ablauf von Untersuchungen – die geänderte Trinkwasserverordnung ist in Hinsicht auf gesundheitliche Aspekte strenger geworden und ist damit ein wichtiger Baustein, wenn es um den Schutz unseres Lebensmittels Nummer eins geht.

Autor

Dipl.-Ing. (FH) Stefan Gölz ist Teamleiter Industrie- und Gebäudetechnik bei der Judo Wasseraufbereitung GmbH in 71351 Winnenden, Telefon (0 71 95) 6 92-0, Telefax (0 71 95) 6 92-1 10, https://judo.eu/