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Lüftung innen liegender Sanitärräume

Die häufigsten Fragen zur DIN 18017-3

Ist eine Wohnungslüftung generell Pflicht?

Nach baurechtlichen Vorgaben sind nur innen liegende Ablufträume wie Bad, WC oder Kochnischen von Wohnungen zu entlüften.

Wie sind fensterlose Bäder oder Toiletten zu entlüften?

Nach den Grundsätzen der DIN 18017 Teil 3

Warum soll man fensterlose Sanitärräume lüften?

Um feuchte und geruchsbelastete Luft abzuführen und in der Folge Bauschäden zu vermeiden.

Ist die Lüftung über angrenzende Räume nicht ausreichend?

Nein, da ansonsten Feuchte und Gerüche auf andere Räume übertragen werden.

Was sind die Folgen einer nicht ausreichenden Lüftung?

Schimmel, Schäden an der Bausubstanz, Geruchsbelastung, verbrauchte Luft.

Wie viel Luft wird benötigt?

Fensterlose Räume:

  • Nutzungsunabhängige Betriebsdauer von mind. zwölf Stunden täglich, Stoßlüftung muss möglich sein: bei Kochnische 40m³/h, Bad (auch mit WC) 40m³/h, Toilette 20m³/h
  • Nutzungsabhängige Betriebsdauer, Stoßlüftung muss möglich sein: bei Kochnische 60m³/h, Bad (auch mit WC) 60m³/h, Toilette 30m³/h

Wann ist die DIN 18017-3 nicht anzuwenden?

Bei fensterlosen Küchen.

Warum dürfen Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3 nicht zur Lüftung von fensterlosen Küchen vorgesehen werden?

Weil für fensterlose Küchen für die Intensivlüftung ein Mindest-Abluftvolumenstrom von 200m³/h gefordert wird. Dieser Abluftvolumenstrom kann über Undichtheiten in der Gebäudehülle in aller Regel nicht nachströmen. Als Lüftungssysteme kommen vor allem ventilatorgestützte Zu-/Abluftsysteme oder ventilatorgestützte Abluftsysteme mit eigenen Zuluftleitungen infrage.

Welche Materialien sind für die Hauptleitung einer Entlüftungsanlage zulässig?

In aller Regel kommen nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklasse A1 und A2 und schwer entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse B1 in Frage. Baustoffe der Baustoffklasse B2, d.h. normalentflammbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn nach den Landesbauordnungen (LBO) keine brandschutztechnischen Anforderungen an die Übertragung von Feuer und Rauch zu stellen sind. Leicht entflammbare Baustoffe der Baustoffklasse B3 sind nach den Bauordnungen der Länder generell nicht zulässig.

Ist eine Zusammenlegung von Hauptleitungen gestattet?

Nein, aus brand- und schallschutztechnischen Gründen.