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Die wichtigsten Neuerungen

Neue TVO fordert Installateure

Mit der neuen Trinkwasserverordnung (TVO) setzt der Verordnungsgeber die Vorgaben der europäischen Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) um. Über das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu treffen. Die Trinkwasserverordnung hat den Zweck, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen zu schützen, die sich aus einer möglichen Verunreinigung des Wassers ergeben können. Trinkwasser sollte appetitlich sein und zum Genuss anregen. Es muss farblos, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein. Die Anforderungen an die Grenz- und Richtwerte wurden so festgelegt, dass Trinkwasser unter allen Bedingungen und allen Personen – auch von Säuglingen und Kleinkindern – lebenslang getrunken werden kann, ohne dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Bild 1).

Weil Trinkwasser ein verderbliches Lebensmittel und daher nicht unbegrenzt haltbar ist, müssen die Nutzer dafür Sorge tragen, dass eine regelmäßige Wasserentnahme an allen Entnahmestellen einer Trinkwasserinstallation stattfindet. Ansonsten muss insbesondere dort, wo Trinkwasser für die Zubereitung von Speisen oder Getränken genutzt wird, das Stagnationswasser ablaufen, bevor es genutzt oder für andere Zwecke verwendet wird. Bei Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (z.B. DIN EN 806, DIN EN 1717 und DIN 1988). Ebenso dürfen nur Werkstoffe, Armaturen, Apparate und Bauteile in die Trinkwasserinstallation eingebaut werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Trinkwasserverordnung richtet sich an alle Beteiligte – vom Wasserversorgungsunternehmen, Haustechnikplaner, Installateur bis zum Betreiber – und jeder hat in seinem Bereich dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an das Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden. Die wichtigsten Anforderungen der Trinkwasserverordnung, die für ausführende Fachbetriebe und Planer von Bedeutung sind, werden im Folgenden beschrieben.

§1 Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Trinkwasser keine potenzielle Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit darstellt. Es muss für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden können.

§2 Anwendungsbereich

Die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ soll deutlich machen, dass die Trinkwasserverordnung nicht nur die Qualitätsanforderungen für Wasser zum Trinken und Ernährungszwecke festlegt, sondern auch für solches Wasser, das für andere häusliche Zwecke verwendet werden kann. Der Begriff „Trinkwasserinstallation“ wurde aus den technischen Normen von DIN EN 1717, DIN EN 806 und DIN 1988 in die Verordnung übernommen.

Angeschlossene Apparate müssen mit einer Sicherungseinrichtung nach DIN EN 1717 ausgerüstet sein. Hinter der Sicherungseinrichtung gelten die Anforderungen der TVO nicht mehr, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf Bezug genommen (Bild 2).

§3 Begriffsbestimmung

Trinkwasser ist das Wasser, das zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zu anderen häuslichen Zwecken, zur Körperpflege und -reinigung sowie zur Reinigung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln oder mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, verwendet wird.

Regenwassernutzungsanlagen und Wäschewaschen

Aus dem Schutzzweck der Verordnung ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang neben der Reinigung der Kleidung auch die Wäsche von Hand- und Spültüchern betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer Qualität (z.B. aus einer Regenwassernutzungsanlage nach DIN 1998-1) liefert, bleibt dem Verbraucher selbst überlassen (Bild 3).

Die Verordnung regelt dagegen nicht solche Verwendungszwecke, bei denen die Wasserqualität in aller Regel keine oder allenfalls vernachlässigbar geringe Auswirkungen auf die Gesundheit des Verbrauchers hat, wie das Gießen von Pflanzen, das Bewässern von Außenanlagen, das Waschen von Autos oder das Wasser für WC-Spülungen. Wasserversorgungsanlagen werden von Wasser­verteilungsanlagen deutlich hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Anforderungen unterschieden. Wasserversorgungsanlagen sind:

  • zentrale Wasserwerke mit mindestens 10 m³/Tag und mehr als 50 Personen
  • dezentrale Wasserwerke mit weniger als 10 m³/Tag und weniger als 50 Personen
  • Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung einschließlich der Trinkwasserinstallation
  • Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen

Wasserverteilungsanlagen sind:

  • Anlagen der Trinkwasserinstallation – ständige Wasserverteilung
  • Verteilungsanlagen auf Märkten, Volksfesten und Massenveranstaltungen – zeitweise Wasserverteilung (Bild 4).

Drei weitere Definitionen der Begriffe sind für das weitere Verständnis der TVO von besonderer Bedeutung.

Der technische Maßnahmewert ist ein empirisch abgeleiteter Wert für den ­Parameter Legionella spec. Er liegt gemäß Anlage 3 Teil II bei 100KBE/100ml und ist bei ­gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden jährlich zu untersuchen. Bei Überschreitung dieses Maßnahmewertes ist eine Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse durch einen Sachkundigen erforderlich, um eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung auszuschließen.

Von einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung ist immer dann auszugehen, wenn das zur Verfügung Stellen von Trinkwasser unmittelbar (etwa zum Trinken oder Waschen) oder mittelbar (etwa durch die Zubereitung von Speisen mit Trinkwasser) aus einer Tätigkeit resultiert, für die ein Entgelt geleistet wird. Beispiele sind die Vermietung von Wohnraum (auch für nur kurze Zeit wie bei einer Ferienwohnung) sowie Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten oder kommerziellen Sporteinrichtungen.

Öffentliche Tätigkeiten sind Einrichtungen, die der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Beispiele hierfür sind Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder auch Justizvollzugsanstalten.

§4 Allgemeine Anforderungen

Die Anforderungen der TVO gelten als erfüllt, wenn die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und den Werten der §§5 bis 7 entsprechen.

§5 und 6 Mikrobiologische/ chemische Anforderungen

Hier gilt das Minimierungsgebot für mikrobiologische und chemische Konzentrationen, wie dies nach den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

§8 Stelle der Einhaltung

An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation für Kalt- und Warmwasser müssen die Grenz- und Richtwerte der TVO eingehalten werden. Bei angeschlossenen Geräten, in denen bestimmungsgemäß die Qualität des Trinkwassers verändert wird, wie Waschmaschinen oder medizinische Geräte, müssen Sicherungseinrichtungen entsprechend den Flüssigkeitskategorien nach DIN EN 1717 vorgeschaltet werden. In diesen Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinter den Sicherungseinrichtungen.

Auch wenn die Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den Sicherungseinrichtungen enden, ist nicht ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der Sicherungseinrichtung eine Trinkwasserqualität notwendig sein kann, wie bei Getränkeautomaten, Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.

§9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte

Bei Überschreitung von Grenzwerten kann das Gesundheitsamt Verwendungsbeschränkungen, Ortsbesichtigungen oder geeignete Sofortmaßnahmen sowohl in öffentlichen als auch privaten Gebäuden anordnen. Erwähnt wird in der TVO, dass häufig eine mangelhafte Instandhaltung die Ursache für die Grenzwertüberschreitung ist. Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt vom Einzelfall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungsgemäße Wartung oder Instandsetzung bereits ausreichend sein. In anderen Fällen kann aber bei Verwendung ungeeigneter Maßnahmen oder Werkstoffen der Austausch von Rohren oder Armaturen notwendig sein. Übergangsweise können Nachbehandlungsverfahren wie thermische oder chemische Desinfektionen in Betracht gezogen werden, um Gesundheitsrisiken zu minimieren.

§11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Wenn als Sofortmaßnahme Trinkwasserinstallationen chemisch desinfiziert werden müssen, dürfen nur Aufbereitungsstoffe aus der Liste des Umweltbundesamtes (UBA) verwendet werden. Eine permanente, prophylaktische chemische Desinfektion von Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen, die nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden, ist weder notwendig noch sinnvoll. Sie widerspricht außerdem dem Minimierungsgebot der Trinkwasserverordnung.

Werden die Grenzwerte der TrinkwV für mikrobiologische Parameter oder die Richtwerte der UBA-Empfehlungen für Legionellen und Pseudomonas aeruginosa überschritten, muss die mikrobielle Kontamination aus Gründen des Gesundheitsschutzes beseitigt werden. In diesen Fällen kann nach einer Reinigung eine Desinfektion der Anlage oder vorübergehend eine Desinfektion des Trinkwassers bis zur technischen Sanierung der Trinkwasserinstallation erforderlich sein. Durchführungshinweise für eine chemische Desinfektion sind im ZVSHK-Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen“ enthalten (Bild 5).

§13 Anzeigepflichten

Bei der Errichtung von öffentlichen Trinkwasserinstallationen sind folgende Zeiträume für eine Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt einzuhalten:

  • unverzüglich bei der Errichtung
  • mindestens vier Wochen vorher bei erstmaliger oder Wiederinbetriebnahme
  • innerhalb von drei Tagen bei Stilllegung
  • mindestens vier Wochen bei baulicher oder betriebstechnischer Veränderung

Nichttrinkwasseranlagen wie Regenwassernutzungsanlagen sind ebenfalls meldepflichtig. Neu ist insbesondere die Pflicht zur Anzeige von zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen mit mehr als 400l Inhalt in Großanlagen von gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden.

§14 Untersuchungspflichten

In die Untersuchungspflicht sollen nur Trinkwassererwärmungsanlagen bei Großanlagen einbezogen werden, weil aus technischen Gründen das Risiko einer Kontamination mit Legionellen eher gegeben ist als in Kleinanlagen (Ein- und Zweifamilienhäuser oder Trinkwassererwärmer mit weniger als 400l Speichervolumen). In größeren Wohnhäusern wird im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Vermietung) eine Untersuchung von zentralen Trinkwassererwärmern (Großanlagen) gefordert. Die Trinkwassererwärmungsanlagen mit Speichern und Rohrleitungen müssen systemisch (nach Ablaufenlassen von fünf Litern Wasser) orientierend oder weitergehend untersucht werden (Bild 6).

§15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen

Untersuchungsverfahren müssen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Untersuchungsstellen müssen durch eine europäische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein und über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Probenehmer müssen in dieses System eingebunden sein.

§17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser

Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wenn von einem nationalen oder europäischen Branchenzertifizierer (DVGW oder KIWA) zertifizierte Produkte verwendet werden, so wird sichergestellt, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten und die Anforderungen der TVO erfüllt werden. Liegt kein Zertifikat eines Branchenzertifizierers vor, sollte sich der Anwender vom jeweiligen Produkthersteller bestätigen lassen, dass das Produkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der TVO erfüllt. Des Weiteren ist die Kennzeichnungspflicht von Nichttrinkwasseranlagen zu beachten.

§18 Überwachung durch das Gesundheitsamt

Das Gesundheitsamt kann Trinkwasserinstallationen, die in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden eingebaut sind, in die Überwachung aufnehmen (Bild 7).

§19 Umfang der Überwachung

Wasserproben müssen repräsentativ entnommen werden und eine Aussage über die Qualität des Trinkwassers für ein gesamtes Jahr liefern. Die Kosten für die Überwachung durch das Gesundheitsamt trägt der Betreiber. Wenn das Gesundheitsamt gewerbliche oder öffentliche Trinkwasserinstallationen überwacht, dann müssen mindestens die Parameter untersucht werden, die sich in dieser Installation nachteilig verändern können, wie etwa Legionellen.

§21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten

Ab dem 1. Dezember 2013 muss der Verbraucher informiert werden, wenn noch Bleileitungen im Hausanschluss oder der Trinkwasserinstallation vorhanden sind. Bleileitungen müssen ausgetauscht werden, weil der Grenzwert von 0,010mg/l nicht eingehalten werden kann. Betreiber müssen Verbraucher in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden auch über verwendete Aufbereitungsstoffe oder Untersuchungsergebnisse schriftlich oder durch Aushang informieren (Bild 8).

Zusammenfassung

Mit den Anforderungen der Trinkwasserverordnung wird sichergestellt, dass alle Verbraucher ein Leben lang ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen das Wasser trinken und für jeden weiteren menschlichen Gebrauch nutzen können. Hierzu sind neben den Anforderungen der Verordnung auch Überwachungsmechanismen vorgesehen, die die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser garantieren.

Deutlicher als bisher wird in der Verordnung verlangt, dass bei Planung, Ausführung und Betrieb von Trinkwasserinstallationen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen, damit die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden können. Dies gilt auch bei der Wahl der Werkstoffe und der Materialien.

Deshalb sind auch die Planer und ausführenden Fachbetriebe in der Pflicht, ihren Auftraggebern die Trinkwasserinstallationen so zu errichten, dass die Qualität des Trinkwassers nach den Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden kann. Hierzu gehört auch die fachgerechte Inbetriebnahme und Übergabe an den Betreiber. Dabei sind dem Betreiber auch seine Pflichten bezüglich einer regelmäßigen Instandhaltung aufzuzeigen.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema auch im nachstehenden Interview.

Hintergrund

Grund für die Novellierung der Trinkwasserverordnung (TVO) war, sie insgesamt praktikabler zu gestalten und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Außerdem gibt es Änderungen in Punkten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben. Die Wahrung und nach Möglichkeit Steigerung des hohen Qualitätsstandards des Trinkwassers bleibt oberste Zielsetzung. Die Bekanntmachung der novellierten Fassung der Trinkwasserverordnung erfolgte am 3. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt. Diese Trinkwasserverordnung tritt am 1.11.2011 in Kraft.

Info

Das Wichtigste im Überblick

  • Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
  • Betreiber von Trinkwasserinstallationen sind für die Einhaltung der Anforderungen der TVO verantwortlich.
  • Gewerbliche und öffentliche Gebäude müssen vom Betreiber mindestens einmal jährlich durch Wasserproben untersucht werden.
  • Hierzu gehören Mietwohnungen und öffentliche Gebäude mit zentraler Trinkwassererwärmung.
  • Diese gewerblichen und öffentlichen Gebäude können in die Überwachungspflicht der Gesundheitsämter mit aufgenommen werden.
  • Mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung einzuhalten.
  • Werkstoffe und Materialien erfüllen die Anforderungen der Trinkwasser­verordnung, wenn sie von einem europäischen oder nationalen Branchen­zertifizierer zertifiziert sind, z.B. DVGW oder KIWA.
  • Bleileitungen müssen nach dem 1.12.2013 ausgebaut werden, damit der Grenzwert von 0,010mg/l eingehalten wird.
  • Stelle der Einhaltung sind alle Kalt- und Warmwasserentnahmestellen.
  • Vor Apparaten sind Sicherungseinrichtungen einzubauen. Hinter den Sicherungseinrichtungen enden die Anforderungen der TVO.

SBZ Tipp

ZVSHK-Kommentar

Zu der neuen Trinkwasserverordnung hat der Zentralverband Sanitär ­Heizung Klima eine praxisgerechte Kommentierung erstellt, die sich in erster Linie an ausführende Betriebe, Planer, Hersteller und Betreiber von Trinkwasserinstallationen richtet. Über die Landesfachverbände erhält jedes Mitglied der Organisation eine Kommentierung kostenfrei. Nichtmitglieder zahlen hingegen 55,90 Euro plus Mwst.

Autor

Franz-Josef Heinrichs ist Referent für Sanitärtechnik im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, 53757 St. Augustin, E-Mail: f.heinrichs@zentralverband-shk.de