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Neue Fallstricke aus Brüssel

Schmitz: Am 13. Juni ist das neue EU-weite Verbraucherschutzrecht in Kraft getreten. Wer jetzt als Handwerker einen Auftrag von Privatkunden annimmt, muss beachten, dass dem Kunden in der Regel ein Widerrufsrecht zusteht. Das heißt, er kann sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn das Unternehmen seinen Kunden über dessen Widerrufsrechte informiert hat.

Bolz: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie regiert die Europäische Union ­wieder einmal mehr in den Betriebsalltag der Handwerksunternehmen hinein und legt den Firmen neue bürokratische Hürden und Pflichten bei Geschäften mit Verbrauchern auf.

Schmitz: Wer künftig seine Kunden bei Vertragsabschluss nicht ausreichend informiert, setzt seine finanziellen Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen aufs Spiel. Was viele Unternehmer noch nicht wissen: Die seit dem 13. Juni geltenden neuen erweiterten Informationspflichten betreffen auch Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden. Das bedeutet: Handwerker, die im Haus des Kunden einen Auftrag annehmen, müssen ebenfalls die neuen Vorschriften einhalten.

Bolz: Wer sich also Ärger ersparen will, sollte Vertragsabschlusskonstellationen vermeiden, die zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers führen. Doch wann genau handelt es sich nach dem neuen Recht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag?

Schmitz: Wenn der Handwerker dem Verbraucher vor Ort ein verbindliches Angebot macht oder der Auftrag erteilt wird. Aber auch wenn der Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume den Verbraucher persönlich anspricht und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Räumen des Unternehmers oder per Telefon, Fax oder E-Mail schließt. Gleiches gilt, wenn der Privatkunde dem Handwerker ein Angebot außerhalb von dessen Geschäftsräumen unterbreitet.

Bolz: Doch wie sieht es aus, wenn das Badezimmer unter Wasser steht, die Heizung streikt und die Arbeiten zur Vermeidung von Folgeschäden sofort aufgenommen werden müssen?

Schmitz: Hier macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Dringende Reparaturen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Doch auch hier ist zu empfehlen, zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare ­einer Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformulare mitzunehmen. Soll der Handwerker sofort mit der Arbeit beginnen, kann er je ein Exemplar davon dem Kunden aushändigen und sich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung für seine eigenen Unterlagen unterschreiben lassen. Alles Wissenswerte zum neuen Verbraucherschutzrecht ist in unserem Beitrag ab Seite 52 zusammengefasst.

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