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TRGI 2008

Erste Ergänzung ­betrifft Gasherde

Im April 2008 hat der DVGW die neueste Fassung der TRGI (Technische Regel für Gasinstalla­tionen) als Buch herausgegeben. Noch nicht berücksichtigt wurden darin die Aufstellbedingungen für leistungsstarke Gasherde. Eine Zustimmung durch den bauaufsichtlichen Arbeitskreis Arge­bau „Technische Gebäudeausrüs­tung“ konnte hierfür erst im Mai erzielt werden. Im Punkt 8.2.1 „Aufstellung für Gasgeräte ArtA“ wird der allgemeine Teil (Punkt 8.2.1.1) nunmehr um folgende Passage ergänzt (Zitat):

8.2.1.2 Zusätzliche Einzelregelung für Gas-Haushalts-Kochgeräte bis 11 kW

Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung bis 11kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. Auf abweichende bauordnungsrechtliche Regelungen der Bundesländer wird hingewiesen (in einigen Bundesländern sind hierfür 20m³ gefordert).

8.2.1.3 Zusätzliche Einzelregelung für Gas-Haushalts-Kochgeräte bis 18 kW

Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung größer 11 kW (z. B. Gasherd(e) mit mehr als 4 Kochstellen oder Gasherd und zusätzlich aufgestellter Wok-Brenner), jedoch nicht mehr als 18 kW, genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 2 m³/kW aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, welches geöffnet werden kann sowie eine Abluft-Dunstabzugshaube oder eine kontrollierte Wohnungslüftungseinrichtung (kein Umluftbetrieb) betrieben wird, die über ein Mindest-Fördervolumen von 15 m³/h je kW Gesamtnennbelastung verfügt. Entsprechende Zuluftöffnungen müssen vorhanden sein.

In der Bedienungsanleitung der Gasherde muss darauf hinge­wiesen werden, dass während des Betreibens des Gasherdes die Haube betrieben werden muss.