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Dienstleister für Trinkwasseranlagen

Selbst erfundene Instanz

Für den Immobilienverwalter liegt der Service-Gedanke durchaus nah: Wenn der vertraute Dienstleister bei der Heizkostenabrechnung einen perfekten Job macht und weitere Leistungen anbietet, dann sollte es zumindest der Versuch wert sein, diese einmal auszuprobieren. Was es mit diesen neuen Dienstleistungen auf sich hat, berichteten einige Landesfachgruppenleiter in der Bufa SHK. So bieten sich Heizkostenabrechner an, im Auftrag des Gebäudebetreibers in Trinkwasseranlagen nach dem Rechten zu schauen. Hier erwächst dem SHK-Handwerk Konkurrenz in einem ureigenen Bereich! Dabei zeigt sich in der Regel, dass diese „Sachverständigen“ lediglich interne Schulungen nach VDI 6023 bekommen haben, um in den Trinkwassersystemen gezielt vermeintliche Defizite aufspüren zu können. Umfassendes Know-how in der Sanitärtechnik? Fehlanzeige.

Das Fatale daran: Mit einem Warnaufkleber „Entspricht nicht der Norm!“ – beispielsweise an einer Probennahmestelle – lässt sich vor allem gegenüber einem Laien (Betreiber) suggerieren, dass hier Sachverstand einen angeblichen Mangel aufgedeckt hat. Das schafft Vertrauen in eine selbst erfundene Instanz, die letztlich fachlich nicht in der Lage ist, das komplexe Trinkwassersystem in einem Mehrfamilienhaus oder Verwaltungsgebäude zu beurteilen, geschweige denn für nachhaltige Verbesserungen zu sorgen.

Die Entwicklung rund um die TrinkwV (Trinkwasserverordnung) droht dadurch in eine Schieflage zu geraten: Statt dass ein Betreiber seine Pflichten für den Erhalt der einwandfreien Funktion der Trinkwasseranlage erkennt und für wichtige Aufgaben einen Sanitärfachbetrieb hinzuzieht, drängt sich ihm ein Dienstleister mit seiner vorgegebenen Kompetenz dazwischen.

Selbst ernannte Sachverständige am Werk

Die Sanitärfachleute der SHK-Berufsorganisation sehen in diesem Vorgehen den Anfang einer fragwürdigen Entwicklung. Denn die neuen Anbieter im lukrativen Trinkwassermarkt werden sich sicher nicht mit dem Aufkleben von Warnzetteln zufrieden geben, sondern an komplexen Dienstleistungen arbeiten, die von der Probennahme bis zum Sanierungskonzept durch eigene Vertragspartner reichen könnten.

Im Meinungsaustausch hat die Bufa die Entwicklung klar erkannt. Wo immer möglich, müssten die Mitgliedsbetriebe das Thema offensiv angehen, appellierte der Vorsitzende Fritz Schellhorn an die Landesfachgruppenleiter. Schließlich gehe es um die grundsätzliche Frage: Wer hat die Kompetenz für die Trinkwasseranlage? Die Antwort findet sich in der AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser), nach der sich Wasserversorger und die in ein Installateurverzeichnis eingetragenen Sanitärbetriebe zu richten haben. Wie bei den Regelungen für eine Gasanlage darf die Trinkwasseranlage gemäß AVBWasserV nur unter Beachtung der Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden – weder der Betreiber einer Immobilie noch ein Heizkostenabrechner kommt in diesem Vertragsverhältnis vor...

Die Diskussion in der Bufa machte deutlich, dass viele Anbieter am lukrativen Markt rund um die TrinkwV teilhaben wollen. Umso wichtiger sei es für die Handwerksbetriebe aktiv zu werden. Das Geschäftsfeld lasse sich vom Trinkwasser-Check bis zum Wartungsvertrag aktiv besetzen.

Blei-Grenzwert ab Dezember ­erheblich schärfer

Die TrinkwV senkt den momentan geltenden Grenzwert für Blei im Trinkwasser von 0,025 mg/l nochmals drastisch auf 0,01 mg/l (Frist: 1. Dezember 2013). Auch ein Bestandsschutz wurde aufgehoben. Doch ob Alt- oder Neuanlage – dieser verschärfte Grenzwert für Blei lässt sich offenbar vielfach nicht erreichen, weil beispielsweise bleifreie Messing-Legierungen noch die Ausnahme sind.

Umso wichtiger sei es für die Sanitärbetriebe darauf zu achten, dass ausschließlich Produkte eines anerkannten Branchen-Zertifizierers (z.B. DVGW) verwendet werden. Im Zweifel müsse man beim jeweiligen Hersteller eine Konformitätserklärung mit der TrinkwV einholen, ergab der Meinungsaustausch in der Bufa. Dabei sei die Zusicherung der uneingeschränkten Verwendbarkeit von Bedeutung.

Der ZVSHK hat dazu eine Umfrage gestartet, wartet jedoch noch auf Antwort etlicher Hersteller. Auch der Großhandel soll sich zu der uneingeschränkten Verwendbarkeit von Lagerware äußern. Denn jetzt georderte und im Herbst installierte Ware soll bei der Abnahme im Dezember keine üble Überraschung offenbaren. Der Hintergrund: Einige ausländische Hersteller ignorieren offenbar die neuen verschärften Grenzwerte für Blei und liefern ihre problematische Ware teilweise auch nach Deutschland.

Handwerkermarke bringt ­wichtiges Plus

Auf der sicheren Seite sind die Fachbetriebe, wenn sie für die Trinkwasserinstallation Produkte der Handwerkermarke verwenden. Die Bufa stellte fest: Auch bei einer erhöhten Blei-Konzentration ist der Sanitärbetrieb zwar weiterhin verantwortlich für ein mängelfreies Werk, doch hat der organisierte Innungsbetrieb durch die Marktpartnerschaft und die Haftungsübernahmevereinbarung ein Rückgriffsrecht auf den Hersteller.

Für den Sanitärbetrieb lässt sich allerdings derzeit ein grundsätzliches Problem nicht ausräumen: In der Bufa wurde die Befürchtung geäußert, dass sich die ab Dezember geltenden Grenzwerte möglicherweise bei der Inbetriebnahme noch nicht einhalten lassen. Erfahrungsgemäß ergebe sich dies erst nach etwa 16 Wochen, wenn sich eine Deckschicht innerhalb des Trinkwassersystems gebildet hat. Auf diese Zusammenhänge sollte der Sanitärbetrieb seinen Kunden schriftlich hinweisen.

Der Weg zur richtigen Nennweite

In Deutschland gibt es etwa 15,7 Millionen Wohngebäude, davon sind etwa 13 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser. Soll der Sanitärfachmann Trinkwasseranlagen richtig bemessen, gilt für die letztgenannten Gebäude ein vereinfachtes Verfahren nach DIN EN 806-3. Es ist nur einsetzbar, wenn Wohngebäude oder Gebäude mit ähnlicher Nutzung bis max. sechs Einheiten versorgt werden. Voraussetzung ist, dass ein regelmäßiger Wasseraustausch zur Einhaltung der Hygiene der Anlage gegeben ist.

Mit dem differenzierten Verfahren nach DIN 1988-300 können alle Trinkwasserinstallationen bemessen werden: vom EFH über MFH bis zu Altenheimen, Krankenhäusern, Hotels, Schulen, Verwaltungsgebäuden und auch Gewerbe- und Industrieanlagen. Der Vorteil dieser durch Software unterstützten Rechenart: Die DIN 1988-300 berücksichtigt alle Einflussfaktoren, um für jede Teilstrecke zur richtigen Nennweite zu kommen.

Brandschutzkonzepte auf dem Prüfstand

Weil erst kurz vor der Bufa-Tagung Ergebnisse wichtiger Brandversuche bekannt wurden, lässt sich das Ausmaß nötiger Änderungen noch nicht abschätzen. Doch klar ist, dass in drei Bereichen Änderungen erfolgen müssen:

1. Bei der Lagerung von Pellets kann es unter Umständen zu einer gefährlichen CO-Bildung kommen. Deshalb wird eine Be- und Entlüftung vorgeschrieben. Eine entsprechende Novellierung steht für die Muster-Feuerungsverordnung an.

2. Für Lüftungsanlagen in Wohnungen müssen Brandschutzabschnitte neu definiert und in ein Brandschutzkonzept eingearbeitet werden.

3. Entwässerungsrohre, die durch Decken und Wände geführt werden und bis in eine Vorwandinstallation reichen, zeigen im Brandfall Schwächen. Denn eine thermische Überlastung innerhalb der Vorwand kann Folgeschäden auslösen. Deshalb wird es eine Überarbeitung der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) geben müssen.

Passivhaus muss zum Nutzer passen

Schon vor fünf Jahren, als sich die Bufa mit dem Thema Passivhaus beschäftigte, bestand eine wichtige Voraussetzung: Die geringe Heizlast von 10 W/m² muss bereitgestellt werden können – vorzugsweise durch eine Lüftungsanlage. Denn diese Technik ist in diesem Gebäudetyp ohnehin Voraussetzung. Bekannt ist auch, dass das Nutzerverhalten entscheidende Bedeutung für das energetische Konzept hat.

Mit der steigenden Anzahl von Passivhäusern summieren sich jetzt die Langzeiterfahrungen. Ein wichtiger Punkt: Der Planer sollte wissen, wenn Bewohner eine Zimmertemperatur von mehr als 22 °C wünschen. Dies sei zwar eine ambitionierte Forderung für ein Passivhaus, aber machbar, lautete die Erfahrung eines Passivhausbauers. Weitere Punkte geben dieser Gebäudetechnik eine Zukunft:

  • Der Gebäudestandard Passivhaus entspricht einer anerkannten Regel der Technik.
  • Laut EU-Richtlinie 2010/31/EU müssen ab 31.12.2020 alle neuen Gebäude im Niedrigstenergiehausstandard gebaut werden. Dies erfüllt das Passivhaus ebenfalls.
  • Für das Passivhaus sind Wärmeerzeuger mit geringen Leistungen in Kombination mit Lüftungstechnik zukunftsweisend.

Aktuelles in Kürze

  • Starkregen soll von Grundstücken möglichst zeitverzögert in die Kanalisation fließen. Konstruktive Maßnahmen sollen nach novellierter Norm regeln, dass eine Regenrückhaltung von 15 Minuten auf Grundstücken möglich ist (z.B. durch Überflutungsnachweis einer Rigole). Dementsprechend gibt es für die DIN 1986-100 (Mai 2008) jetzt nach fünf Jahren eine Aktualisierung.
  • Durch die Liberalisierung des Gasmarktes werden innerhalb einer definierten Bandbreite verschiedene Gasqualitäten ins Netz eingespeist. Bei minimal schwächerem Wirkungsgrad sollen günstigere Preis von 20 bis 30 % die Folge sein. Wichtig für ältere Gasgeräte: Die Einstellung „G20“ soll einer Störanfälligkeit vorbeugen. Den Erfolg will die Gaswirtschaft in umfangreichen Feldversuchen ermitteln.
  • 80 % der Betriebsunfälle führen Fachleute darauf zurück, dass die Mitarbeiter nicht in die notwendige Arbeitssicherheit eingewiesen wurden. Aus diesem Grund soll sich das Angebot an betrieblicher Unterweisung in SHK-Betrieben verbessern. Auch hier kann Software viel bewirken, wie sich bereits in einigen Handwerksbereichen (z.B. Maler/Lackierer) zeigt. Für den SHK-Bereich soll Ähnliches entwickelt werden. Derzeit läuft ein Pilotprojekt mit mehreren Betrieben im Raum Berlin.