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Wirksam dämmen

Der Einsatz einer Mischinstallation für Versorgungsleitungen ist generell eher unkritisch, weil es im Brandfall nicht zu einer Verteilung von heißen Brandgasen über das Leitungsinnere kommen kann wie bei Entwässerungsleitungen. Der Hintergrund: Versorgungsleitungen sind geschlossene Systeme und begünstigen als solche nicht den gefährlichen Kamineffekt, der Rauchgase im Gebäude verteilen könnte. Das Risiko eines Sekundärbrandes auf der brandabgewandten Seite einer Decke infolge einer Temperaturweiterleitung über die metallische Versorgungsleitung ist zudem immer dann nicht gegeben, wenn die Leitung – wie vorgeschrieben – im Bereich der Durchdringungen mit geprüften und zugelassenen Brandschutzsystemen abgeschottet wird.

Ein Kunststoffrohr, das außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung einer Ver- oder Entsorgungsleitung aus Metall abzweigt, muss nicht ertüchtigt werden. Diese Auffassung hat das DIBt in der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) Nr. Z-19.53-2426 bestätigt.

Bild: Deutsche Rockwool

Ein Kunststoffrohr, das außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung einer Ver- oder Entsorgungsleitung aus Metall abzweigt, muss nicht ertüchtigt werden. Diese Auffassung hat das DIBt in der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) Nr. Z-19.53-2426 bestätigt.

Praxisgerechte Abschottung

Die Rohrschale Conlit 150 U von Rockwool beispielsweise ist ein geprüftes und zugelassenes Brandschutzsystem und verfügt über die erforderliche allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Aufgrund dieses allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für die Abschottung von nicht brennbaren Rohrleitungen mit der Rohrschale Conlit 150 U erfolgt der Anschluss von brennbaren Rohrleitungen zur Unterverteilung unmittelbar nach der brandschutztechnisch notwendigen, weiterführenden Dämmung der metallischen Rohrleitung. Die vom DIBt erteilte aBG mit der Nummer Nr. Z-19.53-2426 bestätigt, dass diese klassifizierte Ausführung die Weiterleitung von Rauch und hohen Temperaturen ausreichend unterbindet. Die aBG Nr. Z-19.53-2426 umfasst Steigleitungen aus Kupfer, Stahl oder Edelstahl ≤ 108 mm sowie als abzweigende Leitungen Mehrschichtverbundrohre bis 32 mm und PP-Faserverbundrohre bis 40 mm. Nach Beantragung der aBG durch die Deutsche Rockwool wurden vom DIBt bereits weitere Rohre wie beispielsweise PE-, PP- und PVC-Rohre geprüft, die ebenfalls in die Genehmigung aufgenommen werden. Die Abzweige dieser Kunststoffleitungen können nach wie vor mit allen handelsüblichen Anschlüssen ausgeführt werden, die zu den verwendeten Rohren passen.

Weitere Variante zugelassen

Als zugelassen gilt seit Erteilung der aBG zusätzlich der Anschluss einer brennbaren Leitung innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung. Um diesen brandschutztechnisch abzusichern, muss lediglich eine nicht brennbare Dämmung des Anschlussstückes von mindestens 50 mm erfolgen bzw. mindestens ebenso lang gedämmt werden, wie der metallische Abzweig lang ist. Liegt der Abzweig mehr als 200 mm oberhalb der Rohdecke, so ist keine weitere Dämmung notwendig. Auch bei Abzweig eines Kunststoffrohres außerhalb der brandschutztechnisch notwendigen Dämmung ist keine weitere Ertüchtigung notwendig.

Generalist für alle ­Anwendungen

Der konstruktive Aufbau der Abschottung entspricht der seit Langem bekannten Abschottung von nicht brennbaren Rohrleitungen mit der Rohrschale Conlit 150 U. Eingesetzt wird sie in der Deckendurchführung und ergänzt durch eine Dämmung beidseitig der Decke, in der Regel mit einem Meter der Rohrschale Rockwool RW 800 bzw. im Falle von Kälteleitungen der Teclit
PS Cold.

Steigleitung im ­Nullabstand

In engen Schächten kann eine mit Conlit gedämmte Steigleitung auch weiterhin im Nullabstand verlegt werden zu

  • Steigleitungen gemäß aBG Nr. Z-19.53-2426,
  • nicht brennbaren Rohren mit einer Conlit-Rohrabschottung nach abP 3725/4130-MPA BS,
  • brennbaren Rohren mit einer Conlit-Rohrabschottung nach abP 3726/4140-MPA BS,
  • Kabeln mit einer Conlit-Kabelabschottung nach abZ Z-19.15-1877,
  • Lüftungsleitungen mit einer Abschottung nach DIN 18 017, geba AVR Z-41.3-686.
  • Gesichert sein sollte aber in jedem Schacht der nötige Installationsraum für alle Leitungen und ihre Dämmung sowie für einen sicheren Fugenverschluss. Weitere Infos zum Thema liefert der Planungs- und Montagehelfer für Rohrleitungsanlagen von Rockwool. Dieser kann kostenlos heruntergeladen werden unter:

    Als zugelassen gilt seit Erteilung der aBG nun auch diese Variante: Um den Anschluss einer brennbaren Leitung auch innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung abzusichern, muss lediglich eine nicht brennbare Dämmung des Anschlussstückes über ca. 50 mm erfolgen.

    Bild: Deutsche Rockwool

    Als zugelassen gilt seit Erteilung der aBG nun auch diese Variante: Um den Anschluss einer brennbaren Leitung auch innerhalb der brandschutztechnisch notwendigen weiterführenden Dämmung abzusichern, muss lediglich eine nicht brennbare Dämmung des Anschlussstückes über ca. 50 mm erfolgen.