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Zentrale Wärmeerzeuger (Teil 1/2)

Die 1. BImSchV in der Praxis

Dieser Beitrag führt die wichtigsten Änderungen, Neuerungen, die zwischenzeitlich offiziell veröffentlichten Auslegungshinweise des LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) sowie deren Auswirkungen auf die Praxis auf. Diese betreffen Installations- und Heizungsbaubetriebe sowie Ofen- und Luftheizungsbaubetriebe, wobei sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Da sich im Bereich Öl- und Gasfeuerstätten nur sehr wenig geändert hat und hierzu in der Praxis keine oder nur sehr wenige Fragen aufgetaucht sind, beschränkt sich der Artikel auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe.

Durch die vielen Querverweise bzw. unterschiedlichen Angaben in mehreren Paragraphen der 1. BImSchV zum gleichen Sachverhalt ist das Lesen dieser für den Anwender nicht einfach. Zur besseren Übersichtlichkeit ist der Beitrag in „Anforderungen an zentrale Wärmeerzeuger“ und „Anforderungen an Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Holz)“ unterteilt und fasst die für diesen Bereich geltenden Anforderungen der 1. BImSchV, soweit sinnvoll, für den Leser zusammen. Aus redaktionellen Gründen bleibt dem Leser allerdings ein kleines Maß an Querlesen nicht erspart.

Allgemeine Anforderungen an zentrale Wärmeerzeuger

Es wäre für den Anwender von Vorschriften um ein Vielfaches einfacher, wenn die für ­einen Bereich geltenden Vorschriften gleiche Aussagen bzw. Anforderungen beinhalten würden. Leider sieht die Realität häufig anders aus. So auch hinsichtlich der Definition der Nennwärmeleistung eines Wärmeerzeugers.

Die 1. BImSchV definiert die Nennwärmeleistung einer Feuerstätte abweichend von der EnEV (§ 2, Nr. 10). Während die EnEV die Nennleistung einer Feuerstätte nach der Angabe des Herstellers auf dem Typenschild definiert, ist es nach 1. BImSchV möglich, abweichend zur Angabe auf dem Typenschild durch Zusatzkennzeichnung, z.B. durch einen Fachbetrieb, einen niedrigeren Wert als die auf dem Typenschild des Herstellers aufgeführte Nennwärmeleistung anzugeben. Da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gemäß EnEV § 26 b im Rahmen der Feuerstättenschau die Anforderungen an heizungstechnische Anlagen überprüft, wenn keine Fachunternehmererklärung nach EnEV vom Fachbetrieb vorliegt, kommt es verschiedentlich zu Irritationen aufgrund unterschiedlicher Nennwärmeleistungsangaben zum einen auf der Unternehmererklärung nach EnEV und zum anderen durch die Zusatzangabe auf dem Kessel. Ist ein Zusatzschild an der Feuerstätte angebracht, gilt dieses in Hinblick auf die Einstufung der Feuerstätte gemäß 1. BImSchV.

BImSchV greift nur bei „wesentlichen Änderungen“

Um festzulegen, ob bei Bestandsanlagen die neue 1. BImSchV zur Anwendung kommt oder nicht, ist vorab die Frage zu klären, wann es sich bei den geplanten Sanierungsmaßnahmen um eine „wesentliche Änderung“ im Sinne der 1. BImSchV handelt. Dies ist vor allem bei Feuerstätten für feste Brennstoffe wichtig, da hierbei auch eine Bewertung nach § 19 – Abstandsregelung – erfolgen muss. Hierzu mehr unter der Überschrift „Abstandsregelung nach § 19“.

Wird eine Feuerstätte auf einen anderen Brennstoff umgestellt oder der alte Kessel ausgetauscht, dann handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne der 1. BImSchV. Dies hat zur Folge, dass die ­gesamte Anlage ab diesem Zeitpunkt nach der neuen 1. BImSchV eingestuft, überprüft und ggf. wiederkehrend gemessen wird.

Neu als Regelbrennstoff aufgenommen wurden Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe sowie Getreide – Getreide aber nur, soweit es nicht als Lebensmittel eingestuft ist. Diese Brennstoffe sind zudem nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und des agrargewerblichen Sektors, z.B. Mühlen, zulässig. Für die Beurteilung der Emissionen von Feuerstätten, die mit sonstigen nachwachsenden Brennstoffen nach 1. BImSchV § 3 Abs. 1 Nr. 13 betrieben ­werden, ist naturbelassenes Holz als Vergleichsbrennstoff heranzuziehen. Durch die Aufnahme dieser Brennstoffe in den Geltungsbereich der 1. BImSchV wurden die in verschiedenen Ländern geltenden Ausnahmeregelungen zurückgezogen und damit bundesweit vereinheitlicht.

In Bezug auf die Verwendung fester Brennstoffe (§ 3 Abs. 1 Nummer 4, 5 und 5a) erfolgt eine Konkretisierung hinsichtlich deren Beschaffenheit. Diese Brennstoffe dürfen nur einen Feuchtegehalt von maximal 25 % aufweisen. Ausgenommen davon sind automatisch beschickte Feuerungsanlagen, bei denen der Hersteller den Nachweis erbracht hat, dass diese für den Betrieb mit Brennstoffen mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind. Da die 1. BImSchV ebenfalls neu bei zentralen Wärmeerzeugern eine Überprüfung der Brennstoffqualität einmal alle zwei Jahre durch einen Schornsteinfeger/eine Schornsteinfegerin vorschreibt, wird so zumindest die für eine schadstoffarme Verbrennung notwendige Brennstoffqualität sichergestellt.

Geltungsbereiche und wiederkehrende Messungen

Grundsätzlich gelten die Anforderungen der 1. BImSchV für alle Feuerstätten ab 4kW Nennwärmeleistung. Dies ist vor allem in Zusammenhang mit den einzuhaltenden Staub- und CO-Werten nach den in der Tabelle in § 5 aufgeführten Grenzwerten wichtig. Zwar führt die 1. BImSchV für Feuerstätten für feste Brennstoffe bis einschließlich 15kW eine Ausnahme hinsichtlich der wiederkehrenden Messung gemäß § 15 auf. Da aber für Feuerstätten, die naturbelassenes Holz (Stückholz, Pellets, Holzhackschnitzel) als Brennstoff einsetzen, zum 20. Juli 2012 im Bundesanzeiger erstmals ein geeignetes Messgeräte veröffentlicht wurde, sind alle Feuerstätten mit ­einer Nennwärmeleistung von 4kW und mehr ab dem 21. Januar 2013 alle zwei Jahre wiederkehrend messpflichtig. Ausgenommen von der wiederkehrenden Messpflicht sind Einzelraumfeuerungsanlagen. Die bisher im Bundesanzeiger veröffentlichten Messgeräte sind allerdings nicht für alle festen Brennstoffe zugelassen (der Anwender sollte sich deshalb genau die Zulassung durchlesen und überprüfen, ob das Messgerät für den gedachten Einsatz geeignet ist). Daher gilt die Übergangsvorschrift bzw. Ausnahme von der wiederkehrenden Messung gemäß § 15 für alle anderen Feuerstätten mit festen Brennstoffen weiter, wie z.B. Stroh oder Getreide – zumindest solange, bis ein geeignetes Messgerät im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Das Schornsteinfegerhandwerk steht nun vor der Aufgabe, all diese Feuerstätten zu messen. Es ist sicherlich jedem einleuchtend, dass dies nicht von heute auf morgen geschehen kann. Aus diesem Grund hat das Bundesumweltministerium ausgeführt, dass die nach 1. BImSchV geforderte Messung für Feuerstätten im Nennleistungsbereich von 4 bis 15 kW so zeitnah wie möglich durch das Schornsteinfegerhandwerk erfolgen soll. Allerdings sind bei der Festlegung des Zeitpunktes, ab wann eine Feuerstätte erstmalig und danach wiederkehrend überprüfungspflichtig ist, die Anforderungen des § 26 zu beachten. Je nach Einstufung einer bestehenden Feuerstätte durch den zuständigen be­vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gelten unterschiedliche Termine.

Einfluss des Kessels bei der Wahl des Pufferspeichers

Gerade im Hinblick auf die nun anstehende wiederkehrende Messung spielt der Pufferspeicher eine wesentliche Rolle. Wie in der alten 1.BImSchV ist der Einbau eines Pufferspeichers in Verbindung mit Stückholz Pflicht – mindestens 12 l je l Brennstofffüllraum oder min. 55 l pro kW. Bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen – Pellets und Hackschnitzel – beträgt das Pufferspeichervolumen mindestens 20l pro kW Nennwärmeleistung. Von diesen Anforderungen hinsichtlich der Ausrüstung mit einem Pufferspeicher sind nach § 5 Abs. 4 folgende Anlagen ausgenommen:

  • automatisch beschickte Feuerungen, die bei kleinster Leistung die Grenzwerte der in § 5 aufgeführten Tabelle einhalten,
  • bi- bzw. multivalente Anlagen, wobei die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe zur Abdeckung der Grund- und Mittellast dient und unter Volllast betrieben wird. Hierbei muss die Spitzen- und Zusatzlast durch einen separaten Kessel, der mit konventionellen Brennstoffen betrieben wird, abgedeckt werden.
  • Feuerungsanlagen, die nur bei Volllast betrieben werden dürfen.

Auch Betreiber haben vielfältige Pflichten

Die 1. BImSchV führt zwar in § 4 Abs. 1 auf, dass der Betreiber einer Feuerstätte verpflichtet ist, die Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Welches Zeitintervall notwendig ist, um dieser Forderung nachzukommen, wird nicht aufgeführt. Hier sollte deshalb der Fachbetrieb auf die Angaben des Herstellers verweisen, der in seiner Betriebsanleitung für die sicherheitsrelevanten Bauteile verpflichtend einzuhaltende Zeitintervalle vorgibt. Daraus ergibt sich, dass die Feuerstätten in der Regel einmal jährlich zu überprüfen sind.

Bei handbeschickten Feuerungsanlagen kommt hinzu, dass der Betreiber sich bei Neuinstallation einer Feuerstätte oder Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres bzw. bei bestehenden Anlagen einmalig bis zum 31.12.2014 von einem Schornsteinfeger hinsichtlich ordnungsgemäßer Nutzung und Brennstofflagerung beraten lassen muss. Dies ersetzt aber nicht die Verpflichtung des Fachbetriebs, bei Neuinstallation bzw. Sanierung einer Feuerstätte den Betreiber in den sachgemäßen Umgang mit der Feuerstätte einzuweisen und auf die Verwendung eines geeigneten Brennstoffes hinzuweisen.

Abstandsregelung für Schornsteine nach § 19

Neu aufgenommen wurde der § 19 „Ableitbedingungen für Abgase“. In § 19 werden Abstände von der Schornsteinmündung zur Dachfläche sowie zu Lüftungsöffnungen aufgeführt. Dabei gilt Folgendes zu beachten:

  • Bei Dachneigungen bis einschlie&szlig;lich 20&deg; muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40cm überragen oder aber mindestens einen Abstand zur Dachfläche von 1m aufweisen (<b>Bild 2</b>).
  • Bei einer Dachneigung von mehr als 20&deg; muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40cm überragen oder aber einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von min. 2,3 m einhalten (<b>Bild 3</b>).

Die Regelungen sind im Prinzip nichts Neues, da sie – mit einer Ausnahme – in den Feuerungsverordnungen der Länder bzw. der Muster-Feuerungsverordnung ebenfalls aufgeführt sind. Hintergrund dieser Forderung ist, dass das Abgas nicht im Staubereich des Daches austritt.

Eine nachträgliche Installation einer Feuerstätte für feste Brennstoffe in Gebäuden mit einer Dachneigung von mehr als 20°, wie sie bisher nach den Regeln der Feuerungsverordnung möglich war, ist nun schwierig. Gerade bei bestehenden Gebäuden kommen häufig Schornsteine aus Edelstahl nach DIN EN 1856 Teil 1 zum Einsatz. Dabei gilt zu beachten, dass aus statischen Gründen der Schornstein in der Regel nicht mehr als 3m, gemessen von der letzten Befestigung, frei geführt werden darf. Darüber hinaus ist bei bestehenden Gebäuden vielfach ein Verzug des Schornsteins über First nicht möglich. Da aber – wie in Bild 2 und 3 dargestellt – ein Mindestabstand zur Dachfläche zu beachten ist, führt dies unter Umständen bei Dächern mit mehr als 20° Neigung zu frei geführten Schornsteinlängen von mehr als 3m. Gerade im Gebäudebestand obliegt es dem Fachhandwerker, diesen Sachverhalt dem Kunden zu erläutern und ­soweit möglich nach einer sinnvollen Lösung zu suchen. Aus baurechtlicher Sicht sind ­Abweichungen bzw. Ausnahmen grundsätzlich möglich. Dies bedingt aber, dass hierfür ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt und die Eignung der geplanten Schornsteinanlagen nachgewiesen werden muss.

Ein wesentlich größeres Problem in der Praxis stellt die zweite Anforderung des § 19 dar. Diese besagt, dass in einem Radius von 15m die Schornsteinmündung die Oberkante von Lüftungsöffnungen, z.B. Dachfenster, Balkontüre, Zuluftöffnung für eine Lüftungsanlage, um mindestens 1m überragen muss (Bild 4). Der Abstand vergrößert sich je weiteren angefangenen 50 kW Nennwärmeleistung um jeweils 2m bis zu einem Höchstabstand von 40m. Aufgrund der Anforderungen der 1. BImSchV ist bei Neuerrichtung eines Schornsteins oder bei einer wesentlichen Änderung der zuständige bevollmächtigte Schornsteinfegermeister verpflichtet, die Einhaltung der geforderten Abstände nach § 19 im Vorfeld zu prüfen.

Das Bundesumweltministerium knüpft die Anforderungen des § 19 an die Errichtung bzw. den Austausch der Feuerstätte. Das bedeutet, dass die Regelung auch bei wesentlicher Änderung bestehender Anlagen und nicht nur bei Neuerrichtung einer Anlage ­anzuwenden ist. Der LAI (Bund/Länder-­Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) weist in seinen Auslegungsfragen zur 1. BImSchV darauf hin, dass die Feuerungsverordnungen der Länder ihre Gültigkeit verlieren, falls sie andere Abstandsregelungen aufweisen, und dass die Anforderungen der neuen 1. BImSchV zu beachten sind.

Abstände am besten im Vorfeld prüfen

Als Konsequenz muss bei einer Kesselsanierung oder beim Austausch einer Feuerstätte für feste Brennstoffe im Vorfeld der geplanten Arbeiten der Abstand überprüft und der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benachrichtigt werden. Stellt dieser fest, dass der nach § 19 geforderte Mindestabstand nicht eingehalten ist, muss dieser die untere Verwaltungsbehörde, i.d.R. das zuständige Landratsamt, hierüber informieren. Es liegt im Ermessen der unteren Verwaltungsbehörde, ob die vorhandene Feuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, ob Auflagen erhoben werden oder ob sogar eine Stilllegung angeordnet wird. Über diesen Sachverhalt stellt die Behörde einen Bescheid aus, den der Betreiber/Besitzer der Anlage erhält. Unter Umständen hilft bei bestehenden Schornsteinanlagen eine nachträgliche Erhöhung der Schornsteinmündung. Dabei gilt es die statischen und baurechtlichen Anforderungen zu beachten. Aufgrund dieser Tatsachen wird empfohlen, dass der Fachbetrieb seinen Kunden im Vorfeld über diesen Sachverhalt informiert, damit dieser frühzeitig klären kann, ob die Feuerstätte weiterbetrieben werden darf, gegebenenfalls Auflagen zu beachten sind oder ein Weiterbetrieb untersagt wird, bevor mit der Planung der Anlage begonnen wird oder gar eine Materialbestellung erfolgt.

Die inoffizielle Rundungsregel, wie sie in Zusammenhang mit der DIN 18160-1 angewandt wird (ab Komma fünf wird aufgerundet, also entsprechen demnach 14,50m gleich 15,00m), wird von den Behörden nicht akzeptiert, da in der 1. BImSchV exakt 15,00m aufgeführt sind. Wobei der Autor sich die Frage erlaubt, inwieweit emissionstechnisch ein Abstand von 14,98m einen Unterschied zu 15,00 m darstellt. Die zuständigen Behörden haben gemäß 1. BImSchV § 22 einen Ermessensspielraum. Diesen gilt es in der Praxis sachgerecht anzuwenden. Interessant wird die Anwendung dieser Anforderung der 1. BImSchV in der Umsetzung, wenn ab 2015 die erste Austauschwelle für alte Feuerstätten losgeht (siehe Bild 6). Aufgrund der Erfahrungen hinsichtlich des Umgangs der zuständigen Behörden mit der Regelung des §19 der 1. BImSchV bleibt es spannend.

Neue Emissionsgrenzen und Übergangsvorschriften

Mit Einführung der neuen 1. BImSchV wurden die zulässigen Emissionsgrenzwerte für Staub und CO gegenüber der Altfassung deutlich abgesenkt, wobei die Einführung in zwei Stufen erfolgt (Bild 5). Hierbei gilt es zu beachten, dass die in dieser Tabelle aufgeführten Grenzwerte der Stufe 2 für Feuerstätten mit Stückholz erst ab dem 1. Januar 2017 gelten.

Bestehende Feuerstätten wurden basierend auf dem Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Errichtung (Bild 6) durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 31.12 2012 eingestuft. Das bedeutet, ab diesem Zeitpunkt muss die Feuerstätte die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Kann sie das nicht, muss sie ausgetauscht werden.

Bestehende Feuerungsanlagen über 15 kW Nennwärmeleistung müssen bis zu den in Bild 6 festgelegten Zeitpunkten die in Bild 7 aufgeführten Grenzwerte einhalten. Dabei ist zu beachten, dass der Bezugssauerstoffwert bei Verwendung von Steinkohle, Braunkohle, Brenntorf und Grillholzkohle 8 % beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a). Ist kein Pufferspeicher vorhanden, müssen die Grenzwerte für Brennstoffe nach Nr. 4 bis 8 (u.a. Stückholz, Pellets, Hackschnitzel) auch bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr eingehalten werden. Die in Bild 7 aufgeführten Grenzwerte sind bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15kW bis zum 31.12.2011 einmalig und anschließend alle zwei Jahre wiederkehrend durch ­einen Schornsteinfeger zu überprüfen.

Der zweite Teil dieses Beitrags folgt in einer der nächsten SBZ-Ausgaben und wird sich sich mit Einzelfeuerungsanlagen beschäftigen.

Info

Zweiteiler zur BImSchV

Der Fachbeitrag „Anforderungen der 1. BImSchV und deren Auswirkung auf Holzfeuerungen“ besteht aus zwei Teilen. Im nächsten Teil wird es um die Anforderungen an Einzelfeuerungsanlagen gehen. Die Inhalte, die Jörg Knapp aus seinen Schulungsunterlagen zusammengefasst hat, sind auf dem Stand vom 11. Juni 2013.

Autor

Dipl.-Ing (FH) Jörg Knapp ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär Heizung Klima ­Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, ­Telefon (07 11) 48 30 91, j.knapp@fvshkbw.de, http://www.fvshkbw.de