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Prüfmethoden für die Grundleitungskontrolle

Mit Luft, Wasser oder Auge

Für die Erstellung von Grundleitungen ist unter dem Gebäude die DIN EN 12056 und im nicht überbauten Gartenbereich die DIN EN 752 anzuwenden. Eine inzwischen komfortable „Restnorm“ DIN 1986-100 fasst die Anforderungen zusammen. Hierin ist im Abschnitt 6.1.2 festgelegt, dass erdverlegte Abwasserleitungen einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 zu unterziehen sind. Angaben für die Instandhaltung der Grundleitungen werden mit der DIN 1986-30 gemacht. In regelmäßigen Zeitabständen oder im Rahmen von Arbeiten am System werden dann eine Kanalkamerauntersuchung oder die Ausführung einer Dichtheitsprüfung gefordert.

Vorprüfung mit Luft sinnvoll

Nach den Festlegungen der DIN EN 1610 kann eine neu verlegte Grundleitung mit Luft (Prüfverfahren L) oder mit Wasser (Prüfverfahren W) auf Dichtheit gecheckt werden. Die Auswahl des Prüfverfahrens obliegt dem Ersteller der Entwässerungsanlage. Um zu vermeiden, dass wetterbedingte Temperaturschwankungen störenden Einfluss auf das Prüfergebnis haben, ist die maßgebliche Prüfung an einer bereits erdgedeckten Rohrleitung vorzunehmen.

Da das unter Umständen bedeuten kann, dass man eine als undicht erkannte Leitung auf der Suche nach der undichten Stelle wieder freilegen muss, wird in der Regel eine Vorprüfung ausgeführt. Dazu wird die noch nicht erdgedeckte Leitung an den Verbindungsstellen mit Widerlager oder Holzpflö­cke gegen Auseinanderrutschen gesichert. Dann wird die Leitung mit Druck beaufschlagt. Hier empfiehlt sich der Einsatz von Luft als Prüfmedium. Denn würde Wasser eingesetzt, käme die Reparatur einer undichten Stelle im Rohrgraben einer Schlammschlacht gleich. Ein Luftdruck von 100 mbar hingegen lässt Lecks bei der Kontrolle der Leitung erkennen, setzt aber den vermeintlichen Arbeitsplatz nicht unter Wasser. Zeigen sich bei dieser ersten Kontrolle keine Mängel, können die Widerlager entfernt und der Graben verfüllt werden.

Abnahmeprüfung mit Luft

Die vollständig erdgedeckte Leitung wird dann der maßgeblichen Dichtheitsprüfung (Abnahmeprüfung) unterzogen. Entscheidet sich der Fachmann für eine Prüfung mit Luft als Prüfmedium, stehen ihm hierfür vier Prüfverfahren zur Verfügung:

  • Prüfverfahren LA, Prüfdruck 10 mbar
  • Prüfverfahren LB, Prüfdruck 50 mbar
  • Prüfverfahren LC, Prüfdruck 100 mbar
  • Prüfverfahren LD, Prüfdruck 200 mbar

In Deutschland wird in der Regel das Prüfverfahren LC eingesetzt. Dazu wird die zu prüfende Leitung an allen Anschlüssen mit ­Absperrelementen verschlossen. Dann wird ein Prüfdruck von zunächst 110 mbar (Prüfdruck +10 %) aufgebracht und für fünf ­Minuten (wenn nötig durch Nachpumpen) gehalten.

Anschließend wird der Druck auf den Prüfdruck von 100 mbar abgesenkt. Innerhalb einer Prüfzeit, die von der Nennweite der zu prüfenden Leitung abhängig ist, darf der Druck um nicht mehr als 15 mbar abfallen. Bewegt sich der Druckabfall innerhalb dieser Toleranz, gilt die Leitung bei der Anwendung des Prüfverfahrens LC als dicht. Die Prüfzeit muss dabei auf maximal fünf Sekunden genau eingehalten werden, das Druckmessgerät darf eine Fehlergrenze von nicht mehr als 10 % aufweisen.

Da Luft als Prüfmedium ein Sensibelchen ist, schnell auf Temperaturveränderungen anspringt und dennoch als kompressibles Medium gerade bei großen Leitungsvolumina nur träge auf Lecks reagiert, kann das Ergebnis der Luftprüfung negativ sein. In diesem Fall hat der Anwender die Möglichkeit, vom Luft- auf das Wasserprüfverfahren zu wechseln. Das Ergebnis der Wasserprüfung ist dann maßgebend.

Abnahmeprüfung mit Wasser

Natürlich kann sich der Anwender auch sofort für eine Prüfung mit Wasser entscheiden. Dazu werden die Anschlüsse der Leitung mit Absperrelementen verschlossen. Das Element an der tiefsten Stelle der Leitung muss dabei mit einem Wasserschlauchanschluss versehen sein. Denn um Lufteinschlüsse in der Leitung zu vermeiden, muss das Einfüllen von Wasser von der tiefsten Stelle aus erfolgen. Der Wasserdruck muss während der Prüfung mindestens 100 mbar und maximal 500 mbar betragen; der zu wählende Druck ist dabei von der Anlage abhängig. Eine Grundleitung unter einem Gebäude, dessen Keller keine Entwässerungsanschlüsse hat, wird mit höherem Druck beaufschlagt als eine Grundleitung, an der im Keller befindliche Bodenabläufe angeschlossen sind. Mündet eine Fallleitung, die über Etagen anschlussfrei ist in eine Grundleitung, können auch Prüfdrücke von mehr als 500 mbar nötig sein.

Nachdem die Grundleitung mit Wasser gefüllt ist, folgt eine Vorbereitungszeit von in der Regel einer Stunde. In dieser Zeit sollen die bis dato trockenen Dichtungen bzw. das Material (z.B. bei Betonrohren) Wasser ziehen. Anschließend folgt eine Prüfdauer von 30 Minuten, die auf eine Minute genau eingehalten werden muss. Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Wasserstand in der Leitung auf 10 mbar (1 cm Wasserstandsänderung) genau gehalten werden. Dies geschieht – wenn erforderlich – durch das Nachfüllen von Wasser. Die Prüfungsanforderung ist erfüllt, wenn das Volumen des innerhalb der Prüfdauer nachgefüllten Wassers nicht größer ist als

  • 0,15 l/m<sup>2</sup> für Rohrleitungen
  • 0,20 l/m<sup>2</sup> für Rohrleitungen einschlie&szlig;lich Schächte
  • 0,40 l/m<sup>2</sup> für Schächte und Inspektionsöffnungen

Die Flächenangabe (m2) bezieht sich auf die vom Wasser benetzte innere Oberfläche der Rohrleitungen und Schächte.

Dokumentation der Überprüfung

Die Ausführung der Dichtheitsprüfung und das daraus resultierende Prüfergebnis müssen dokumentiert werden. Dieses Protokoll ist für den Hausbesitzer ein wichtiger Nachweis, seiner gesetzlichen Verpflichtung zum Betrieb dichter Grundleitungen nachgekommen zu sein. Wichtig dabei ist, dass die Ausführung der Überprüfung und die Dokumentation durch eine dafür berechtigte Person erfolgen. Je nach Bundesland ist dies der Gas- und Wasserinstallateurmeister bzw. Installateur- und Heizungsbauermeister oder ein Fachhandwerker mit einem besonderen Sachkundenachweis. Qualifikationen, die auch für die Überprüfung von Bestandsanlagen gefordert werden.

Kontrolle mit der Kamera

Nach den Festlegungen des bundesweit gültigen Wasserhaushaltsgesetzes muss eine Grundleitung nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Als anerkannte Regel der Technik wird hier unter anderem die DIN 1986-100 angewandt, die eine Dichtheit von Grundleitungen klar fordert. Allerdings lässt die DIN 1986-30 für die wiederkehrenden Kontrollen auch eine Untersuchung mittels Kanalkamera zu.

Dies für Entwässerungsanlagen, an denen keine Arbeiten bzw. keine Arbeiten an den Grundleitungen vorgenommen wurden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass für die Ausführung einer Dichtheitsprüfung alle Grundleitungsanschlüsse demontiert werden müssen und die Hausentwässerung dafür gut einen Tag lang totgelegt wäre, ist das durchaus verständlich. Laut Norm gilt eine Grundleitung dann als dicht, wenn bei der Überprüfung mit der Kanalkamera keine Schäden und Fremdwassereintritte entdeckt werden. Einige Kommunen haben hierfür schon den (unsinnigen) Begriff der „optischen Dichtheit“ kreiert.

In Bundesländern, in denen neben dem Wasserhaushaltsgesetz keine landesspezifischen gesetzlichen Konkretisierungen bestehen, steht es in der Dichtheitsfrage zwischen der DIN 1986-100 (Forderung der Dichtheit) und der DIN 1986-30 (Dichtheitsnachweis mittels Kamera) remis. In Bundesländern, in denen es Gesetzgebungen gibt, die einen Dichtheitsnachweis fordern (z.B. das Landeswassergesetz NRW), kann dieser nicht wirklich durch eine Kontrolle mittels Kanalkamera erbracht werden.

Dennoch macht auch hier die Ausführung einer Kamerakontrolle an Grundleitungen Sinn. Zeigen sich schon bei der Kamerafahrt Schäden an der Grundleitung (z.B. herausgeschobene Dichtungen, Leitungsversatz, Wurzeleinwuchs, Risse in den Rohrwandungen), kann man sich die Ausführung der doch recht aufwendigen Dichtheitsprüfung sparen. Wird eine Grundleitung aber optisch als einwandfrei bewertet (keine sichtbaren Schäden), besteht die Möglichkeit, dass diese Leitung tatsächlich auch dicht ist. Nach einer Leitungsspülung muss dann die Dichtheit mit Ausführung der Dichtheitsprüfung, Verfahren L oder W, nachgewiesen werden.