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Produktneutrale ­Ausschreibung — Gleichwertigkeit

Sachverhalt

Die Nennung eines Produkts in der Ausschreibung war korrekterweise mit dem Zusatz „…oder gleichwertig“ versehen. Es wurde ein anderes als das genannte Produkt angeboten und anschließend entbrannte der Streit, ob dieses tatsächlich gleichwertig war. Auch waren sich die Parteien nicht darüber einig, wer in welcher Form für das Vorliegen der Gleichwertigkeit beweisbelastet war.

Urteil

Nach dem Gebot der Produktneutralität dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen, Warenzeichen, Patente) nur ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verbindliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Es ist allein Sache des Bieters, den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen; er trägt hierfür die volle Beweislast. Als geeignete Form des Nachweises können technische Beschreibungen des Herstellers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle dienen (OLG Stuttgart, 30.04.2007 – 5 U 4/06).

Praxistipp

Installateurfirmen sollten sich im Fall der Beweislast für Gleichwertigkeit möglichst vor Angebotsabgabe von den industriellen Herstellern entsprechende Nachweise erbringen lassen. Für den Fall der Unrichtigkeit derartiger Angaben, wären Haftungsgründe gegeben, aus denen die Installateurfirma gegen Hersteller vorgehen können; wohlgemerkt nicht allein deshalb wenn keine Zuschlagserteilung erfolgt, sondern nur, wenn die vom Hersteller gemachten Angaben zum Zweck der Gleichwertigkeitsbeurteilung einzelner Produkte nachweislich unzutreffend sind.